Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvQ 12/23
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig wäre.
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Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 32 1x
- BVerfGG § 92 1x
- BVerfGG § 90 1x