Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 51/24
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
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Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts geben.
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Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2024/24
6. Oktober 2025
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1 BvR 2024/24 | 6. Oktober 2025 |
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 684/22
1. November 2024
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2 BvR 684/22 | 1. November 2024 |
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1308/24
18. Oktober 2024
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2 BvR 1308/24 | 18. Oktober 2024 |
Referenzen
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- BVerfGE 79, 365 1x (nicht zugeordnet)