Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 31/10

Gründe

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1. Der Kläger ist approbierter Arzt und hat eine Weiterbildung im Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie absolviert. Bis 1999 ist ihm außerdem mit Blick auf eine in Ungarn abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung wiederholt eine Erlaubnis zur vorübergehenden nicht selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs erteilt worden. Anträge auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation wurden von der Bezirksregierung mangels Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes abgelehnt oder vom Kläger nach erfolgloser Kenntnisüberprüfung zurückgenommen.

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Seit einigen Jahren arbeitet der Kläger in einer Fachklinik für Schönheitschirurgie und Zahnmedizin. Im Rahmen dieser Tätigkeit extrahiert er Zähne, führt Kieferaugmentationen durch und bringt Implantate ein. Nach einer Strafanzeige der Beklagten und der entsprechenden Aufforderung im Strafverfahren hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass er diese Tätigkeiten im Rahmen seines Fachgebiets als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg durchführen darf. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers.

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2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Kläger wirft mit den von ihm formulierten Fragen und seinen weiteren Ausführungen - zusammengefasst - die Frage auf, ob ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im Rahmen seines Fachgebietes zahnärztliche Leistungen erbringen darf. Diese Frage beantwortet sich aus dem Gesetz. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1776) bedarf einer Approbation als Zahnarzt, wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will. Dass die im Klageantrag aufgeführten Tätigkeiten für sich genommen eine Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs. 3 ZHG bedeuten, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und im Übrigen etwa für das Extrahieren von Zähnen offensichtlich. Daran ändert nichts, dass der Kläger mit den genannten Tätigkeiten nur einen Teilbereich der Zahnheilkunde abdeckt. Auch wer als Arzt nur Zähne extrahiert, übt zweifellos eine zahnheilkundliche Tätigkeit aus.

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Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zur Abgrenzung der zahnärztlichen Tätigkeit von der Tätigkeit des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ergeben sich daraus nicht. Diese ärztliche Weiterbildung setzt nicht nur nach der hier maßgeblichen Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer - eben weil auch zahnheilkundliche Kenntnisse erforderlich sind - eine zusätzliche Approbation als Zahnarzt oder wenigstens eine zahnärztliche Berufserlaubnis voraus. Unter diesen Voraussetzungen kann die Tätigkeit eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nicht in Konflikt mit dem Zahnheilkundegesetz geraten.

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Der Fall des Klägers weist demgegenüber die Besonderheit auf, dass diese Weiterbildungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. Ihm ist letztmalig bis zum Jahr 1999 eine zahnärztliche Berufserlaubnis erteilt worden und über eine zahnärztliche Approbation verfügt er weiterhin nicht. Er darf deshalb von Bundesrechts wegen keine zahnheilkundlichen Tätigkeiten ausüben. Daran ändert die ihm zuerkannte Facharztbezeichnung nichts. Es versteht sich von selbst, dass eine ärztliche Weiterbildung, die eine Approbation als Arzt oder eine ärztliche Berufserlaubnis voraussetzt, nicht mehr zu einer ärztlichen Tätigkeit in dem Fachgebiet befugt, wenn der Betreffende die der Berufsausübung zugrunde liegende Approbation oder Berufserlaubnis verliert. Nichts anderes gilt für eine ärztliche Weiterbildung, die neben einer Approbation als Arzt eine Approbation als Zahnarzt oder eine zahnärztliche Berufserlaubnis voraussetzt. Darauf hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.

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Auch die weiteren vom Kläger angeführten Aspekte sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Unter welchen Voraussetzungen Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Eingriffe in die Mundhöhle vornehmen dürfen, wäre aus Anlass dieses Falles nicht zu klären. Ab welcher Häufigkeit derartiger Eingriffe eine Ausübung der Zahnheilkunde anzunehmen ist, müsste ebenfalls nicht grundsätzlich geklärt werden; denn die im Klageantrag genannten Tätigkeiten sind nach der eigenen Darstellung des Klägers Teil seiner (regelmäßigen) ärztlichen Tätigkeit in der Fachklinik. Gleiches gilt für die Frage, wie in der auf die vorherige Fassung des § 1 Abs. 1 ZHG bezogenen Rechtsprechung des Senats und des Europäischen Gerichtshofs zur Reichweite der Befugnisse aus einer ärztlichen Approbation der dort wiederholt verwendete Begriff "generell" zu verstehen ist. Die aufgeworfenen Fragen der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes müsste der Kläger im Approbationsverfahren klären; seine Anträge auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt sind indes von der Beklagten mangels Gleichwertigkeit abgelehnt oder von ihm selbst zurückgenommen worden. Die vom Kläger angeführten Vergütungsregelungen werfen mit Blick auf § 1 Abs. 1 ZHG und § 2 Abs. 1 BÄO keine klärungsbedürftigen Fragen auf; Vergütungsregelungen können, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, die aus der ärztlichen oder zahnärztlichen Approbation folgenden Befugnisse nicht verändern. Im Übrigen ergeben sich aus dem Umstand, dass Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zahnärztliche Leistungen abrechnen können, keine Widersprüche, solange sie in ihrer Person die in Rede stehenden Voraussetzungen der Berufsausübung erfüllen. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen mit Blick auf Grundrechte zeigt der Kläger nicht auf. Die von ihm eingeforderte Gleichbehandlung mit Zahnärzten ohne vertiefte chirurgische Ausbildung berücksichtigt ebenso wie die geltend gemachte Verletzung der Berufsausübungsfreiheit (weiterhin) nicht, dass er anders als ein Zahnarzt keine zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis und auch kein zahnärztliches Staatsexamen vorweisen kann. Die entsprechenden Ausführungen des Klägers genügen im Übrigen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den gemeinschaftsrechtlichen Bezügen und einem vom Berufungsgericht verneinten Vertrauensschutz.

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Der Kläger zeigt keinen Verfahrensmangel auf. Seine Einwände gegen die Berücksichtigung von in den Akten befindlichen Internetausdrucken greifen unbeschadet weiterer Gründe nicht durch, weil die darauf gestützte Erwägung des Berufungsgerichts, auch aus § 1 Abs. 7 ZHG ergebe sich, dass der Kläger Zahnheilkunde ausübe, nicht entscheidungserheblich war. Dass das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit nicht ausreichend begründet und den Gesichtspunkt der Verletzung der Eigentumsfreiheit nicht beleuchtet habe, genügt zur Darlegung eines das gerichtliche Verfahren betreffenden Mangels nicht.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

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