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VwGO § 133

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1690/24
27. April 2026
9 A 1690/24 27. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 651/25 OVG
30. März 2026
2 M 651/25 OVG 30. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 650/25 OVG
27. März 2026
2 M 650/25 OVG 27. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - A 11 S 2544/25
6. März 2026
A 11 S 2544/25 6. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 134/25.Z
23. Februar 2026
2 L 134/25.Z 23. Februar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 3 B 5.25
23. Februar 2026
3 B 5.25 23. Februar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 C 26.227
23. Februar 2026
19 C 26.227 23. Februar 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LA 25/23
19. Februar 2026
3 LA 25/23 19. Februar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 CE 25.2529 , 19 C 25.2530
19. Februar 2026
19 CE 25.2529 , 19 C 25.2530 19. Februar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 BN 1.25
11. Februar 2026
5 BN 1.25 11. Februar 2026