Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 50/10, 8 B 50/10 (8 C 5/11)

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Februar 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 200 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen.

2

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 VermG ab, derzufolge die dauerhafte Stilllegung eines Betriebes dann anzunehmen ist, wenn das Unternehmen als organisatorische Einheit endgültig aufgehört hat zu bestehen oder als Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände zerschlagen worden ist (vgl. z.B. Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42). Dem stellt das Verwaltungsgericht den Rechtssatz entgegen, dass es für die Frage der Stilllegung eines Unternehmens darauf ankommt, ob der geflohene bzw. abwesende Unternehmer Arbeitnehmer beschäftigte, die das Unternehmen nach der Flucht bis zur schädigenden Maßnahme fortführten oder ob Familienangehörige das Unternehmen fortführten. Auf dieser Abweichung beruht die Ablehnung eines Anspruchs der Beigeladenen auf Unternehmensrestitution gemäß § 6 VermG.

3

Zwar hat das Verwaltungsgericht als selbstständig tragenden Grund auch das Vorliegen einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG verneint. Insoweit liegt aber ein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das Urteil beruhen kann. Die Beschwerde rügt zu Recht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht wesentlichen Sachverhalt bei der Feststellung, dass der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht vorliegt, unberücksichtigt gelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Enteignung der A. T. AG durch Beschluss vom 6. Dezember 1955 sei keine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gewesen, darauf gestützt, dass die Enteignung der Erschließung des Tonvorkommens gedient habe und zu diesem Zweck gemäß § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes vom 28. Juni 1947 Enteignungen zulässig gewesen seien. Dabei hat es den sich aus den Akten ergebenden und von dem Beklagten und der Beigeladenen vorgetragenen Sachverhalt, dass nicht einzelne Grundstücke, sondern das Werk und damit der gesamte Betrieb der A. T. AG enteignet worden sind, für diese Enteignung die angegebene Rechtsgrundlage nicht geeignet war und auf diesen Umstand die Enteignungsbehörde auch durch das Ministerium der Finanzen und den Bezirksstaatsanwalt hingewiesen worden ist, nicht berücksichtigt. Damit hat das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung, seine der Entscheidung zugrunde liegende Überzeugungsbildung auf den gesamten Sachvortrag und die sich aus den Akten ergebenden Tatsachen zu stützen, verletzt. Auf diesem Verfahrensmangel kann die angefochtene Entscheidung beruhen.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

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