Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 50/11, 8 B 50/11 (8 C 21/11)

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat sich auf diesen Zulassungsgrund zwar nicht berufen, sondern unter anderem eine Verletzung von § 144 Abs. 6 VwGO als Verfahrensmangel geltend gemacht. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in solchen Fällen in Betracht, wenn die Rechtssache wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels grundsätzliche Bedeutung hat (Beschluss vom 19. Februar 1973 - BVerwG 8 B 4.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 103). So liegt es hier. Die Beschwerdebegründung der Klägerin führt auf die klärungsbedürftige Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerin erneut verneinen darf, wenn das Revisionsgericht im ersten Rechtsgang ihre Berechtigung bejaht und nur deshalb nicht in der Sache selbst entschieden hat, weil es bislang an tatsächlichen Feststellungen zu der Frage fehlte, ob der mit der Klage begehrten Rückübertragung Ausschlussgründe entgegenstehen.

2

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der reduzierte Streitgegenstand zu berücksichtigen war.

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