Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 22/11, 9 B 22/11 (9 C 13/11)

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zuzulassen.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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