Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 67/11, 8 B 67/11 (8 C 26/11)
Gründe
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Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die sinngemäß von der Klägerin geltend gemachte Frage zu klären sein, ob aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass einer Steuerberatungsgesellschaft das gewerbliche Inkasso nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG abzutretender Forderungen gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch dann zu genehmigen ist, wenn der Gesellschaft Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder einer für das Factoring der Gesellschaft werbenden Genossenschaften sind.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- StBerG § 64 Gebührenordnung 1x
- StBerG § 57 Allgemeine Berufspflichten 1x
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)