StBerG § 64 Gebührenordnung

Steuerberatungsgesetz

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

1.
Zeitaufwand,
2.
Wert des Objekts und
3.
Art der Aufgabe
zu richten.

(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56) ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Essen - 15 S 88/15
19. Juni 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 25/14
25. September 2014
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2884/13
13. Januar 2014
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 26/11
26. September 2012
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7. Dezember 2011
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24. Februar 2011
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11. April 2005
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