Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 55/11, 8 B 55/11 (8 C 4/12)

Gründe

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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (BVerwGE 101, 201 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 77) und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) ab und beruht auf dieser Abweichung, soweit es einen Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG für in Berlin belegene Vermögenswerte, die Gegenstand der auf der Grundlage des Berliner (Magistrats-)Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin 1949 I, 34) am 2. Dezember 1949 veröffentlichten Enteignungsliste 3 (VOBl für Groß-Berlin 1949 I, 429) waren, auch dann annimmt, wenn "nicht festgestellt werden" kann, dass "der Ausnahmefall fehlender Beschlagnahme vor dem 8. Februar 1949 vorliegt". Dies haben die Kläger entsprechend den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Anforderungen sinngemäß dargelegt.

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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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