Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 17/12
Gründe
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Die Beteiligten streiten darüber, ob auf dem Gelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen als beihilfefähige Flächen anzuerkennen sind.
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Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet auf dem eingezäunten Betriebsgelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen, die als Freiflächen der Sicherheit des Flugbetriebs dienen. Die Grünflächen sind mit Gräsern bestanden, deren Mahd der Kläger zu einem Teil als Futter für seine Rinder nutzt, zum Teil als Grünfutter verkauft. Die Bewirtschaftung beruht auf einer Nutzungsvereinbarung zwischen ihm und der Flughafengesellschaft, in der er sich gegen ein jährliches Entgelt verpflichtet, näher bestimmte Grünflächen zu mähen. Eine Teilfläche "A" (121,65 ha) ist einmal jährlich auf eine Höhe zu mähen, die 20 cm nicht unterschreitet. Eine Teilfläche "B" (18,85 ha) ist ständig auf einer Grashöhe von maximal 15 cm zu halten. Auf beiden Flächen ist alle zwei bis drei Jahre ein Räumschnitt durchzuführen. Die Mahd ist zu entsorgen, wobei dem Kläger überlassen bleibt, diese in seinem Betrieb oder anderweitig zu verwenden.
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Die Beklagte hat den Festsetzungsbescheid, mit dem Zahlungsansprüche für diese Flächen bewilligt worden waren, mit Bescheid vom 30. Juli 2008 zurückgenommen. Aufgrund der vertraglichen Bindungen handele es sich nicht um landwirtschaftliche Flächen seines Betriebs. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Flächen dem Betrieb zuzuordnen seien, weil der Kläger sie hinreichend selbstständig bewirtschaftet habe. Es handele sich auch um landwirtschaftlich genutzte Flächen, denn der Kläger baue auf den Flächen Grünfutterpflanzen an und übe damit eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Zwar dienten die Flächen auch Zwecken des Flugbetriebs. Damit sei aber keine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit verbunden.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Mit ihren verschiedenen Fragen möchte die Beklagte sinngemäß zusammengefasst geklärt wissen, ob eine Fläche, die zu einem Flughafen gehört, aber für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, beihilfefähig ist, wenn sie der Flugbetriebssicherheit dient und deshalb Anbaubeschränkungen unterliegt. Die so verstandene Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - soweit sie einer generellen Beantwortung zugänglich ist - durch das inzwischen geltende Unionsrecht geklärt wird und sich im Übrigen ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten lässt.
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Die Beihilfefähigkeit der hier streitigen Flächen bestimmt sich nach Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Verordnung ist durch Art. 146 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aufgehoben worden. Die Frage betrifft damit ausgelaufenes Recht, dessen Auslegung nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung hat. Allerdings findet Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 seine Entsprechung in den Art. 34 und 35 VO (EG) Nr. 73/2009. Sie präzisieren die bisher einschlägigen Regelungen, wobei deren Grundstruktur unverändert übernommen wurde. Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 hing die Beihilfefähigkeit einer Fläche davon ab, ob sie für eine landwirtschaftliche oder eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurde. Mit Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ist für den Fall sich überlagernder Nutzungen klargestellt worden, dass die Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit die hauptsächliche Nutzung sein muss. Hierfür kommt es nunmehr nach Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 darauf an, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne von der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit durch deren Intensität, Art, Dauer oder Zeitpunkt stark eingeschränkt zu sein. Ein danach verbleibender, über den Einzelfall hinausweisender, rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist von der Beklagten nicht herausgearbeitet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Frage danach noch als offen betrachtet werden kann, lässt sie sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten; es bedarf auch daher nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
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Ob eine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO
Nr. 73/2009) vorliegt, ist mit Hilfe der Definition einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 2 Buchst. c VO Nr. 73/2009) zu beantworten. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit liegt etwa dann vor, wenn die Tätigkeit landwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt oder dem Halten von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken dient. Demgemäß ist eine Tätigkeit, der dieser spezifische Bezug fehlt, nicht landwirtschaftlicher Art. Die Grünflächen eines Flughafens werden nicht nur dann für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn sie körperlich für den Luftverkehr in Anspruch genommen werden, etwa weil sie mit Fluggerät in Berührung kommen, das von den Rollflächen abkommt. Bereits der Umstand, dass die Flächen in einem Zustand zu halten sind, der den Bedürfnissen der Flugsicherheit entspricht, unterwirft sie den Zwecken des Luftverkehrs und damit einer mit der Landwirtschaft konkurrierenden Nutzung. Entsprechend dient die Tätigkeit des Klägers sowohl dem Luftverkehr als auch der Erzeugung von Grünfutter. Dabei ist die Erfüllung luftverkehrlicher Aufgaben der wirtschaftliche Grund dafür, dass der Kläger eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Die in Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angelegte Frage, wie eine derartige Nutzungskonkurrenz aufzulösen ist, ist - wie bereits oben dargelegt - inzwischen durch Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 mit dem durch Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 konkretisierten Vorrang der hauptsächlichen Nutzung klargestellt worden. Entscheidend ist danach, inwieweit die landwirtschaftliche Nutzung durch die konkurrierende Nutzung begrenzt oder sogar überlagert wird. So berührt beispielsweise die Pflicht, eine Fläche von einer baulichen oder verkehrlichen Nutzung freizuhalten, nicht ohne Weiteres die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung; auch beschränkt die Vorgabe, eine Grasfläche in bestimmter Weise zu erhalten, nicht unbedingt die landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland. Demgegenüber wirft aber die bestehende Verpflichtung des Klägers, die Grashöhe der Teilfläche "B" konstant auf maximal 15 cm zu halten, durchaus die - freilich nicht revisionsrechtlich klärungsfähige - (Einzelfall-)Frage auf, ob die Voraussetzungen einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung noch erfüllt sind. Die Frage wird hier nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-61/09, Niedermair-Schiemann - Slg. 2010, I-9763 beantwortet, wonach überwiegende, abstrakte Zwecke, aber auch konkrete Nutzungsvorgaben des Naturschutzes eine landwirtschaftliche Nutzung deshalb nicht in Frage stellen, weil gerade in der Erhaltung von Flächen in einem gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ein Element landwirtschaftlicher Tätigkeit liegt. Darum geht es vorliegend nicht.
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Soweit die Beschwerde im Übrigen in der Art einer Berufungsbegründung die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils in Frage stellt, werden hierdurch Zulassungsgründe nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 60 1x