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VwGO § 60

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 16 L 702/26
12. Mai 2026
16 L 702/26 12. Mai 2026
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 642/26
22. April 2026
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 26.125
14. April 2026
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 277/26
9. April 2026
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 219/26
27. März 2026
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 17/26.Z
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 175/26
24. März 2026
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19. März 2026
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13. März 2026
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