Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 33/11
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios in Fahrzeugen, die dem Transport behinderter Menschen dienen. Er ist ein gemeinnütziger Verein, der neben anderen sozialen Aufgaben auch Fahrdienste für behinderte Menschen anbietet. In Würzburg betreibt er einen Fahrdienst mit 69 Fahrzeugen, in denen jeweils ein Autoradio eingebaut ist. Die eingesetzten Fahrzeuge sind speziell für die Beförderung behinderter Fahrgäste ausgerüstet und dienen ausschließlich diesem Zweck. Die angefahrenen Fördereinrichtungen und Behindertenwerkstätten werden nicht vom Kläger selbst, sondern von Dritten betrieben.
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Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 beantragte der Kläger, ihn von der Gebührenpflicht für die Autoradios zu befreien. Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09), nach denen die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen auch die Autoradios derjenigen Kraftfahrzeuge umfasse, die der Einrichtungsträger ausschließlich zur Beförderung der betreuten Personen verwende.
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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. September 2010 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 11. April 2011 zurück.
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Die vom Kläger erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28. Juli 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 8 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - setze die Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte in Einrichtungen für behinderte Menschen voraus, dass der Rechtsträger der Einrichtung die Geräte selbst bereithalte. Der Kläger sei jedoch nicht Rechtsträger der von ihm angefahrenen Einrichtungen, sondern halte die Geräte nur im Rahmen seiner eigenen Fahrdienste bereit. Auch die Fahrdienste als solche seien keine Einrichtungen im Sinne der genannten Vorschriften, weil es ihnen an dem hierfür erforderlichen stationären oder heimmäßigen Charakter fehle.
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Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Revision hat der Kläger u.a. ausgeführt, seine Fahrdienste seien selbst Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Soweit in dieser Vorschrift Heime, Ausbildungsstätten und Werkstätten genannt seien, sei diese Aufzählung nicht abschließend und lasse deshalb auch mobile Einrichtungen zu. Der Einrichtungsbegriff des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV sei funktional zu verstehen und umfasse deshalb nicht nur Gebäude, sondern auch Fahrzeuge. Seine Fahrdienste seien Teil der von den angefahrenen Einrichtungen erbrachten Betreuungsleistung. So setze er Fahrpersonal ein, das speziell für den Umgang mit behinderten Menschen geschult sei und über entsprechende pädagogische und medizinische Kenntnisse verfüge. Auch mit diesen Fahrten leiste er als christlich geprägte Hilfsorganisation einen Beitrag gegen die Abschottung behinderter Menschen. Gebührenrechtlich sei es dabei unerheblich, auf wen die Fahrzeuge zugelassen seien. Vom Blickwinkel des gebührenpflichtigen Behinderten aus mache es keinen Unterschied, ob die streitgegenständlichen Fahrzeuge auf die einzelnen Werkstätten und Förderzentren zugelassen seien und er - der Kläger - nur das Personal stelle, oder ob ihm selbst die Gebührenbefreiung gewährt werde. Es sei allein darauf abzustellen, dass die hilfsbedürftigen Personen durch den Transport weiterhin in ihrem Tagesablauf eingeschränkt seien.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 8 Satz 1 RGebStV. Zwar setze die Befreiung nach dieser Vorschrift voraus, dass die Rundfunkgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Gemäß § 5 Abs. 8 Satz 3 RGebStV genüge es aber, wenn diese Voraussetzung im Falle einer arbeitsteiligen Kooperation mehrerer Rechtsträger bei dem Betrieb oder der Einrichtung lediglich eines Rechtsträgers vorliege. Das Erfordernis einer Trägeridentität lasse sich § 5 Abs. 8 RGebStV gerade nicht entnehmen.
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Das Abstellen auf eine solche Trägeridentität stehe auch im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung und sei mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht vereinbar. Verweigere man ihm die beantragte Gebührenbefreiung, sei er gezwungen, die Gebühren auf die behinderten Menschen umzulegen. Andernfalls könne er nicht kostendeckend arbeiten. Dies stelle die Durchführbarkeit des Behindertenfahrdienstes insgesamt in Frage und gehe deshalb langfristig zulasten der beförderungsbedürftigen Personen. Sowohl im Falle einer Kostenabwälzung als auch einer Einstellung des Fahrdienstes würden die Behinderten wegen ihrer Behinderung benachteiligt, was mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht in Einklang zu bringen sei.
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Bei ihm komme auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht. Mit seiner gemeinnützigen, mildtätigen und selbstlosen Tätigkeit, die allenfalls die Kosten decke und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei, erwirtschafte er keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Aufbringung der Rundfunkgebühr. Deshalb sei er in einer Weise bedürftig, die mit der Bedürftigkeit der in § 6 Abs. 1 RGebStV angeführten Personen vergleichbar sei.
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Nach alledem könne er auch die beantragte Feststellung verlangen. An der Feststellung habe er ein berechtigtes Interesse, weil sich seine Fahrzeugflotte durch Austausch der Fahrzeuge laufend ändere und die neu zugelassenen Fahrzeuge von der Gebührenbefreiung erfasst sein sollten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juli 2011 zu ändern und
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1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. September 2010 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 11. April 2011 zu verpflichten, ihn gemäß seines Antrages vom 7. Mai 2010 für den Zeitraum von Juni 2010 bis Dezember 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien,
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2. festzustellen, dass die Rundfunkempfangsgeräte in den Fahrzeugen seines Fahrdienstes für behinderte Menschen an dem Standort Würzburg nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor:
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Die Fahrdienste des Klägers seien keine Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Die vom Kläger im Rahmen seines Fahrdienstes bereitgehaltenen Radios könnten auch nicht im Wege einer rechtlichen Zuordnung zu den angefahrenen Einrichtungen von der Rundfunkgebühr befreit werden. Gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 RGebStV setze die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 voraus, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten würden. An einer solchen Trägeridentität fehle es im Fall des Klägers. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls (§ 6 Abs. 3 RGebStV). Dass er karitativ tätig sei, begründe für sich genommen keinen Härtefall.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Gebührenbefreiung zusteht (1.), und auch eine Feststellung der Gebührenfreiheit abgelehnt (2.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Gebührenbefreiung zu Recht abgelehnt, weil er weder auf § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV für Rundfunkempfangsgeräte, die in Einrichtungen für behinderte Menschen bereitgehalten werden, gestützt werden kann (a)), noch auf § 5 Abs. 8 RGebStV, wonach seine Fahrzeuge den angefahrenen Einrichtungen zugerechnet werden müssten (b)), noch auf die Härtefallregelung des § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 RGebStV (c)).
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a) Der Kläger kann die Gebührenbefreiung nicht auf der Grundlage des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV verlangen. Nach dieser Vorschrift wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen, für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV). Diese Voraussetzungen erfüllen die Fahrdienste des Klägers nicht, denn es handelt sich bei ihnen nicht um eigenständige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV (aa) und sie können weder den angefahrenen anderen Einrichtungen (bb) noch etwaigen eigenen stationären Einrichtungen des Klägers (cc) als unselbständige Teile zugerechnet werden.
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aa) Die Fahrdienste des Klägers sind nicht für sich genommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 28. April 2010 (BVerwG 6 C 6.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 54 und BVerwG 6 C 7.09 - LKV 2010, 322) ausgeführt, dass der Begriff der Einrichtung funktional zu verstehen ist und deshalb auch die Fahrzeuge umfasst, die der Träger der Einrichtung zur Beförderung des betreuten Personenkreises verwendet (vgl. jeweils Rn. 21 ff.). Damit hat er aber nur klargestellt, dass die Beförderung als Teil des Einrichtungsbetriebes begriffen werden kann (Rn. 25). Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind demnach nicht ihrerseits eine selbständige Einrichtung, sondern können einer solchen Einrichtung nur als unselbständiger Teil zugeordnet werden. Die Einrichtung selbst muss durch einen stationären Charakter geprägt bleiben.
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Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV setzt die Befreiung eine Bereithaltung der Rundfunkempfangsgeräte für den jeweils "betreuten Personenkreis" voraus. Eine Betreuung erfordert umfassende Fürsorgeleistungen, die in zeitlicher, räumlicher, personeller und sachlicher Hinsicht über ein Befördern in Kraftfahrzeugen hinausgehen. Sie kann zwar das Befördern zwischen der Einrichtung und den jeweiligen Unterkünften der betreuten Personen umfassen, darf sich aber nicht darin erschöpfen. Sämtliche der in § 5 Abs. 7 RGebStV aufgezählten Beispiele für Einrichtungen und Betriebe sind dadurch gekennzeichnet, dass sich Menschen dort jeweils längere Zeit in einem Gebäude in einer Weise aufhalten, die sich von einer bloßen Beförderung in einem Fahrzeug deutlich unterscheidet. Personen, die in den genannten Einrichtungen wie etwa Krankenhäusern oder Heimen untergebracht sind, erhalten dort umfassende Fürsorge- und Betreuungsleistungen wie Verpflegung, medizinische Versorgung, fachliche und persönliche Hilfestellungen oder Dienstleistungen ähnlicher Art. All dies erfordert die Bereitstellung nicht nur qualifizierten Fachpersonals, sondern auch geeigneter Räumlichkeiten, die über die jeweils notwendige Ausstattung verfügen. Dazu zählen neben den Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften, die nach Art und Zweck der jeweiligen Betreuung erforderlich sind, insbesondere auch Versorgungsräume und sanitäre Anlagen. Das bloße Befördern in Fahrzeugen genügt diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn man in Rechnung stellt, dass die Fahrzeuge über eine spezielle behindertengerechte Ausstattung verfügen und das Fahrpersonal im Umgang mit behinderten Menschen geschult ist. Auch dann fehlt es bezogen auf die Fahrten als solche an den umfassenden Betreuungsleistungen, die in einer Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV typischerweise erbracht werden. Das Befördern kann demnach einer Einrichtung zwar als weitere Leistung zugerechnet werden, ist aber nicht seinerseits eine Einrichtung in dem genannten Sinne.
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Mit dieser Auslegung weicht der Senat nicht von seinen Ausführungen ab, die er in den genannten Urteilen zum Sinn und Zweck der Regelung getätigt hat (Rn. 30 bis 33). Insoweit hat er darauf abgestellt, dass die Fahrten aus der Sicht des betreuten Personenkreises Teil seiner Unterbringung und damit der ihm gewährten stationären Hilfe seien und es deshalb auf eine ganzheitliche, auch die Fahrten umfassende Betrachtung ankomme (Rn. 30). Dies könnte zwar auf den ersten Blick für die Position des Klägers sprechen, weil es aus Sicht des betreuten Personenkreises keinen Unterschied macht, ob die Transportleistungen von der Einrichtung selbst oder - wie hier - von einem Dritten erbracht werden. Der Senat hat insoweit aber nicht etwa isoliert auf die Fahrten abgestellt, sondern diese Fahrten nur als Teil der stationären Hilfe angesehen. Ihre Rechtfertigung hat die Gebührenbefreiung in erster Linie in der stationären Unterbringung, weil diese insgesamt, das heißt nicht nur während einer kurzen Zeitspanne, durch mangelnde Teilnahme am öffentlichen Leben geprägt ist. Nur wenn eine solche vorliegt, kann überhaupt eine "ganzheitliche Betrachtungsweise" (Rn. 30) dahin angestellt werden, dass Unterbringung und Fahrten eine Einheit bilden. Fahrten haben demnach nicht selbst die Qualität einer Einrichtung, sondern können, soweit sie sich einer solchen Einrichtung zuordnen lassen, umgekehrt nur vom Einrichtungsbegriff mit umfasst sein.
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Die erforderliche Anbindung der Fahrten an eine Einrichtung wird durch die Ausführungen des Senats zur Ausschließlichkeit der Bereithaltung bestätigt (Rn. 33). Er hat insoweit ausgeführt, dass die Befreiung von der Rundfunkgebühr nach dem Willen des Gesetzgebers eine ausschließliche Bereithaltung für den betreuten Personenkreis erfordert und dass der Einrichtungsträger dies durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen könne. Auch hier wird deutlich, dass der stationäre Einrichtungsbegriff zwar auf die mit dieser Einrichtung weisungsrechtlich verbundenen Fahrten ausgedehnt, aber nicht um einen eigenen, allein auf die Fahrten abstellenden mobilen Einrichtungsbegriff ergänzt wird.
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bb) Die Fahrdienste können auch nicht als Teile der angefahrenen Einrichtungen begriffen werden. Eine derart gebildete Einheit kann nicht mit dem Einrichtungsbegriff des § 5 Abs. 7 RGebStV in Einklang gebracht werden. In seinen Urteilen vom 28. April 2010 (a.a.O. Rn. 24) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV unter Rückgriff auf das vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. entwickelte Begriffsverständnis zu verstehen ist. Unter einer Einrichtung ist danach ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 13.91 - FEVS 45, 183 = juris Rn. 14 und - BVerwG 5 C 42.91 - DVBl 1994, 1298 = juris Rn. 13). Das Merkmal eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes ist im Sinne einer Deckungsgleichheit von Einrichtung, Organisationsform und Leitung zu verstehen, die eine Aufspaltung einer einzelnen Einrichtung in mehrere Organisationsformen oder Leitungen ausschließt. Eine einzelne Einrichtung kann deshalb auch nur eine einzelne Organisationsform unter einer einzelnen Leitung aufweisen. Ist eine Tätigkeit hingegen in zwei oder mehr Organisationsformen und/oder Leitungen aufgespaltet, liegt nicht mehr eine einzelne Einrichtung, sondern eine entsprechende Mehrzahl von Einrichtungen vor. Deshalb können verschiedene Tätigkeiten auch nicht schon dadurch zu einer einzelnen Einrichtung zusammengefasst werden, dass zwei verschiedene Organisationen lediglich in einem Teilbereich ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten oder eine Organisation in einem solchen Teilbereich die Dienstleistungen einer anderen Organisation in Anspruch nimmt. Derartige Formen der Zusammenarbeit führen nicht dazu, dass die beteiligten Einrichtungen zu einer einzelnen, aus zwei Teilen zusammengesetzten Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV verschmelzen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen können die Fahrdienste des Klägers somit nicht als Teile der angefahrenen Einrichtungen unter den Einrichtungsbegriff des § 5 Abs. 7 RGebStV gefasst werden. Insoweit fehlt es an einer einheitlichen Leitung und Organisationsform. Der Kläger betreibt seine Fahrdienste unter seiner eigenen Leitung als eingetragener Verein. Die angefahrenen Einrichtungen werden von anderen Personen oder Gesellschaften geleitet. Deshalb können die Fahrdienste diesen Einrichtungen nicht als deren Teil zugeordnet werden. Dem stünde auch entgegen, dass die Fahrdienste ansonsten in verschiedene, den einzelnen angefahrenen Einrichtungen zuzuordnende Einrichtungsteile aufgespalten werden müssten, obwohl sie faktisch und rechtlich unter der einheitlichen Leitung des Klägers stehen. Der vorliegende Fall ist deshalb anders gelagert als diejenigen, die den Urteilen des Senats vom 28. April 2010 (a.a.O.) zugrunde lagen. Dort waren es die stationären Einrichtungen selbst, die mit ihren Fahrzeugen die Behindertentransporte durchführten, so dass das Erfordernis einer einheitlichen Organisationsform und Leitung fraglos gegeben war.
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cc) Die Fahrdienste sind auch nicht deshalb als Betriebe oder Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV zu begreifen, weil der Kläger eine Organisation betreibt, die in ihrer Gesamtheit karitativ tätig ist und als solche möglicherweise auch Trägerin von Betrieben oder Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift ist. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV nur für die Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die "in" den dort genannten Einrichtungen bereitgehalten werden. Es wird also nicht auf den Rechtsträger, sondern auf die Einrichtungen selbst abgestellt. Deshalb können die Fahrdienste im Rahmen des § 5 Abs. 7 RGebStV auch nicht etwaigen eigenen stationären Einrichtungen des Klägers zugeordnet werden. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Zuordnungsmöglichkeit, weil der Kläger die streitgegenständlichen Fahrdienste nicht für seine eigenen stationären Einrichtungen einsetzt, sondern ausschließlich für Einrichtungen, die von Dritten betrieben werden.
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b) Handelt es sich bei den Fahrdiensten des Klägers mithin weder um eigene Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV noch um Teile der angefahrenen oder etwaiger eigener stationärer Einrichtungen, stünde ihm die beantragte Gebührenbefreiung nur zu, wenn er hinsichtlich seiner Autoradios an der Gebührenbefreiung der angefahrenen Einrichtungen teilhaben könnte. Dies ist jedoch auch dann nicht der Fall, wenn man die insoweit als rechtlicher Anknüpfungspunkt in Betracht kommenden Regelungen des § 5 Abs. 8 Satz 1 (aa)) oder Satz 3 (bb)) RGebStV heranzieht. Im Gegenteil bestätigen diese Regelungen, dass nur die Rechtsträger der angefahrenen Einrichtungen, nicht aber der Kläger als Betreiber eines eigenen Fahrdienstes von der Gebührenpflicht befreit sind; und diese Auslegung ist auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar (cc)).
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aa) Nach § 5 Abs. 8 Satz 1 RGebStV setzt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht voraus, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Diese Vorschrift könnte sich nur dann zugunsten des Klägers auswirken, wenn die in seinen Fahrzeugen eingebauten Autoradios nicht von ihm selbst, sondern von den Rechtsträgern der angefahrenen Einrichtungen bereitgehalten würden. So liegt es hier aber nicht. Vielmehr ist es allein der Kläger, der seine Autoradios im rundfunkgebührenrechtlichen Sinne bereithält. Ein Rundfunkgerät hält derjenige zum Empfang bereit, der die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber inne hat und eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann (Naujock, in: Hahn/Vesting, RundfunkR, 3. Aufl. 2012, RGebStV, § 1 Rn. 31a). Bezogen auf die streitgegenständlichen Autoradios erfüllt diese Voraussetzung allein der Kläger. Da die Radios in seinen Fahrzeugen eingebaut sind, hat er über seine Fahrer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Radios inne. Auch kann er rechtlich über ihre Benutzung bestimmen, weil er den Fahrdienst eigenständig leitet und nicht etwa den Weisungen der Rechtsträger der Einrichtungen untersteht. Da die Fahrzeuge auf ihn zugelassen sind, ist er im Übrigen auch Rundfunkteilnehmer (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Im Ergebnis wirkt sich die Vorschrift des § 5 Abs. 8 Satz 1 RGebStV nicht zu seinen Gunsten, sondern zu seinen Lasten aus.
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bb) Etwas anders ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus § 5 Abs. 8 Satz 3 RGebStV. Die Regelung des Satzes 3 steht in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Sätzen des § 5 Abs. 8 RGebStV. Insgesamt haben diese Vorschriften den folgenden Wortlaut: "Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das Gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind."
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Entgegen der Revision kann Satz 3 nicht dahingehend verstanden werden, dass es für die Gebührenbefreiung ausreicht, wenn im Falle einer Kooperation zweier Rechtsträger einer die Rundfunkgeräte im Sinne des Satzes 1 bereithält und der andere oder dessen Betrieb oder Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.
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Gegen diese Auslegung sprechen der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 8 RGebStV. Der Sinn und Zweck und damit auch der entscheidende Regelungsgehalt des Satzes 3 liegt darin, dass er die Voraussetzungen des Satzes 2 (und möglicherweise auch die des Satzes 1) von dem Rechtsträger auf den Betrieb oder die Einrichtung verlagert. Nach Satz 3 reicht es für die Gebührenbefreiung aus, wenn nicht der Rechtsträger selbst, sondern sein Betrieb oder seine Einrichtung die Rundfunkempfangsgeräte bereithalten und gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Insgesamt soll mit Satz 3 nur klargestellt werden, dass die Befreiung auch dann eingreift, wenn ein Rechtsträger neben der karitativen und deshalb privilegierten Einrichtung auch andere, nicht karitative Einrichtungen betreibt.
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Die vom Kläger vertretene Auslegung wäre zudem nur dann in sich schlüssig, wenn § 5 Abs. 8 Satz 3 RGebStV ein gesondertes Tatbestandsmerkmal des Inhalts enthielte, dass der Rechtsträger, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält, mit dem Rechtsträger der nach § 5 Abs. 7 RGebStV privilegierten Einrichtung aufgrund einer engen und dauerhaften Zusammenarbeit oder aus einem sonstigen Grund in besonderer Weise verbunden ist. Ansonsten würde es an einer Rechtfertigung dafür fehlen, weshalb sich ein Rechtsträger, der - wie der Kläger - selbst keine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV innehat, für die von ihm bereitgehaltenen Rundfunkgeräte eine Gebührenbefreiung erhalten soll. Das Merkmal der Kooperation oder einer sonstigen Verbundenheit ist aber in § 5 Abs. 8 Satz 3 RGebStV nicht vorhanden. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass diese Vorschrift nur eine betriebs- und einrichtungs-, nicht aber eine rechtsträgerbezogene Ausdehnung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 regelt.
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cc) Diese Auslegung ist auch mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. Die Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV hat den Zweck, behinderten Menschen, die in einer Einrichtung betreut werden, die Möglichkeit einer Teilhabe am kulturellen Leben zu eröffnen. Sie wirkt damit einer Benachteiligung behinderter Menschen im Wege einer gezielten, einrichtungsbezogenen Begünstigung entgegen. Soweit der Senat diese Begünstigung auf die Autoradios der Fahrzeuge ausgedehnt hat, die die Einrichtungen selbst für Fahrdienste einsetzen, ist er davon ausgegangen, dass auch diese Fälle noch einen hinreichenden Einrichtungsbezug aufweisen. In den vorliegenden Fällen, in denen die Fahrdienste von dem Kläger als Drittem durchgeführt werden, ist dies aber nicht mehr der Fall. Die Einrichtungsbezogenheit ist ein sachlich gerechtfertigtes, mit dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Einklang stehendes Kriterium für die Begünstigung, an dem es hier gerade fehlt.
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c) Der Kläger kann die beantragte Gebührenbefreiung auch nicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 RGebStV verlangen. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV, der für die Fälle des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV entsprechend gilt (§ 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV), kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es an einem besonderen Härtefall im Sinne dieser Bestimmung fehlt. Härtefallregelungen setzen generell voraus, dass ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfall darstellt (vgl. etwa zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 50.90 - BVerwGE 90, 202, juris Rn. 14). Entsprechendes gilt auch für die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV (vgl. zum Verhältnis zwischen § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 RGebStV: BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 - NVwZ-RR 2008, 257, juris Rn. 21; Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RundfunkR, 3. Aufl. 2012, RGebStV, § 6 Rn. 51). Ein derartiger Sonderfall liegt aber hier nicht vor.
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Der Kläger beruft sich darauf, dass er nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Aufbringung der Rundfunkgebühr verfüge, weil er allenfalls kostendeckend wirtschafte und seine gemeinnützige, mildtätige und selbstlose Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Mit dieser Begründung kann er nicht durchdringen. Allein die Umstände, dass eine Einrichtung über eine geringe finanzielle Ausstattung verfügt und karitativen Zwecken dient, sind nicht als atypischer, von der gesetzlichen Regelung abweichender Sonderfall zu werten und stellen damit auch keinen besonderen Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 RGebStV dar (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RundfunkR, 3. Aufl. 2012, RGebStV, § 5 Rn. 97).
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Ein Sonderfall könnte hier allenfalls damit begründet werden, dass die Fahrdienste des Klägers eine atypische Abweichung von den Fällen darstellen, in denen Autoradios von den privilegierten Einrichtungen selbst im Rahmen ihrer eigenen Fahrdienste bereitgehalten werden und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats von der Gebührenbefreiung erfasst sind (Urteile vom 28. April 2010 - BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09 - a.a.O.). Es ist aber bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht ersichtlich, dass die vorliegenden Fälle in atypischer Weise von den Fällen eigener Fahrdienste abweichen. Auch in rechtlicher Hinsicht gibt es keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 8 Satz 1 RGebStV bestimmt, dass nur diejenigen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, die von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Gerade daran fehlt es aber, wenn der Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung die betreuten Personen nicht selbst mit seinen Fahrzeugen transportiert, sondern die Beförderung - wie hier - einem Dritten überlässt.
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2. Hat der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Befreiung, bleiben auch seine Feststellungsanträge unbegründet. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Rundfunkempfangsgeräte in den Fahrzeugen seines Fahrdienstes für behinderte Menschen an dem Standort Würzburg nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Nach den obigen Ausführungen unterliegen die Geräte jedoch der Rundfunkgebührenpflicht, weil der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung hat.
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Referenzen
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