VwGO § 134

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 273/20
17. August 2022
21 K 273/20 17. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 797/22
17. August 2022
21 K 797/22 17. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 5020/21
17. August 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 8277/18
18. März 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 8 K 7069/19
1. März 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 1529/21.A
14. Dezember 2021
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19. August 2020
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 15/20
30. März 2020
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30. März 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 1830/17
24. Januar 2020
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