Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 15/13
Gründe
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Die Beschwerde, die sich auf die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Verfahrensmangels stützt, bleibt ohne Erfolg.
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1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
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Die Beschwerde stellt unter Anführung zahlreicher Einzelheiten eine Reihe von Fragen, mit denen sie im Kern geklärt wissen will, ob einem "fehlerhaften", d.h. an einem unheilbaren Gründungsmangel leidenden Wasser- und Abwasserzweckverband wegen erbrachter Wasserversorgungsleistungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen kann, mit dem der Verband gegen einen aufgrund rechtskräftiger Aufhebung eines Gebührenbescheides bestehenden Rückforderungsanspruch des Leistungsempfängers aufrechnen kann. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn soweit sich die Antwort nicht ohnehin nach irrevisiblem Landesrecht richtet, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf weder dargelegt noch ersichtlich.
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Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche und teilen deren Rechtsqualität. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Erstattungsansprüchen richtet sich daher nach Landesrecht, wenn dies auch für den korrespondierenden Leistungsanspruch zutrifft (Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339>; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 12). So liegt es hier, denn über die Begründung von Leistungspflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Wasserversorgung bestimmt das einschlägige Landes- bzw. Ortsrecht.
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Den notwendigen Bezug zum revisiblen Bundesrecht stellt die Beschwerde auch nicht insoweit her, als sie meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen, indem es dem Antragsgegner einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zuerkannt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
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Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Was den von ihr zutreffend herausgestellten Grundsatz angeht, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Leistungsentgelte für die Wasserversorgung nur nach Maßgabe einer normativen (satzungsrechtlichen) Grundlage geltend machen kann, zeigt sie einen weiteren Klärungsbedarf im Hinblick auf das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip nicht auf. Dass für öffentliche Abgaben gemäß Art. 20 Abs. 3 GG eine strikte Bindung an das Gesetz besteht, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (s. Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <363 f.> und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 33) und bedarf nicht der erneuten Bestätigung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Soweit die Beschwerde aus diesem Grundsatz herleitet, dass die mit der Wasserversorgung betraute Körperschaft nicht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anstelle einer Gebühr geltend machen kann, wenn im Falle der Ungültigkeit der Gebührensatzung rückwirkend eine wirksame Gebührensatzung erlassen und auf ihrer Grundlage Gebühren erhoben werden können, übersieht sie allerdings, dass das Berufungsurteil in Anwendung irrevisiblen Landesrechts davon ausgeht, dass die vorgenannten Voraussetzungen hier ausnahmsweise nicht vorliegen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat einerseits - insoweit übereinstimmend mit der Beschwerde - dem "fehlerhaften Zweckverband" selbst die Satzungsautonomie und das Gebührenerhebungsrecht abgesprochen, während es andererseits auch eine (rückwirkende) Gebührenerhebung durch die betreffende Gemeinde ausgeschlossen hat, weil zwischen ihr und dem Kläger hinsichtlich der erbrachten Wasserversorgungsleistung kein Benutzungs- bzw. Leistungsverhältnis bestanden habe.
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Dagegen führt die Beschwerde zwar an, bei fehlerhafter Gründung eines Zweckverbandes sei das Einrichtungsvermögen der Wasser- und Abwasserversorgungseinrichtungen der früheren staatlichen Aufgabenträger der DDR unmittelbar auf die Mitgliedsgemeinden übergegangen, die demzufolge die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hätten, Satzungen als Grundlage für eine rückwirkende Gebührenerhebung zu erlassen; sie zeigt hinsichtlich der gegenteiligen Annahme des Oberverwaltungsgerichts aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf das revisible Recht auf. Ebenso bleibt sie eine nachvollziehbare Darlegung schuldig, inwiefern der abgabenrechtliche Grundsatz strikter Gesetzesbindung die Subsidiarität des streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches gegenüber einem Gebührenanspruch gebieten soll, obwohl dieser - nach der auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts beruhenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - unter den hier vorliegenden Umständen nicht entstehen konnte bzw. kann.
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Auch im Zusammenhang mit dem zusätzlich benannten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gelingt es der Beschwerde nicht, einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Wieso das etwaige Vertrauen des Empfängers von Wasserversorgungsleistungen in die rechtswirksame Existenz des Zweckverbandes der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen entgegenstehen soll, wenn sich die Gründung des Verbandes nachträglich als unheilbar fehlerhaft herausstellt und deshalb Gebühren weder durch ihn noch durch die betreffende Gemeinde erhoben werden können, erschließt sich nicht und wird auch von der Beschwerde nicht näher begründet. Vor diesem Hintergrund führt auch der vermeintliche "Systemfehler", den die Beschwerde darin zu erblicken glaubt, dass der Kläger, falls dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zuerkannt wird, um die Früchte des erfolgreichen Anfechtungsprozesses gegen den inzwischen rechtskräftig aufgehobenen Gebührenbescheid gebracht wird, nicht auf eine zulassungserhebliche Frage des revisiblen Rechts. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass dem Kläger - anders als einem Gebührenschuldner, der den Gebührenbescheid bestandskräftig werden lässt - alle Einwände gegen Grund und Höhe des von dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruches zur Verfügung standen, denen das Oberverwaltungsgericht auch im Einzelnen nachgegangen ist. Dass die Beschwerde die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils nicht für überzeugend und die betreffenden Einwände nicht für ausgeräumt hält, ändert daran nichts und kann die vermeintliche Grundsatzbedeutung der Rechtssache nicht belegen.
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2. Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, s. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - NVwZ 2009, 56 Rn. 20). Daran gemessen zeigt die Beschwerde die behauptete Divergenz nicht auf. Sie beschränkt sich darauf, die von ihr herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen teilweise wörtlich wiederzugeben und diesen Zitaten längere Passagen des angefochtenen Urteils gegenüberzustellen, ohne aber einen Widerspruch in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen herauszuarbeiten. Ein solcher Widerspruch besteht im Übrigen auch in der Sache nicht.
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Was zunächst den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 - (LKV 2002, 569) betrifft, liegt ihm eine andere landesrechtliche Konstellation zu Grunde. Die von der Beschwerde zitierten Aussagen des Beschlusses, dass die Gemeinden sich freiwillig zu dem dort in Rede stehenden Zweckverband zusammengeschlossen hätten, der seine Aufgaben für die Gemeinden und unter deren Mitwirkung ausübe, und dass dem Bürger im Falle einer nachträglichen Heilung rechtswidriger Abgabenbescheide - selbst bei rückwirkendem Wirksamwerden von Abgabensatzung und Zweckverband - nach überwiegender Rechtsauffassung keine schutzwürdige Rechtsposition entzogen würde, beziehen sich auf eine spezielle landesgesetzliche Regelung zur rückwirkenden Heilung von Gründungsfehlern faktischer Zweckverbände. Dagegen ist das Berufungsgericht in Anwendung des hier maßgeblichen irrevisiblen Landesrechts von einem unheilbaren Gründungsmangel des beklagten Zweckverbandes ausgegangen und hat darüber hinaus ein Benutzungs- und Leistungsverhältnis des Klägers zur Wohnsitzgemeinde, das Grundlage für eine Gebührenerhebung sein könnte, ebenfalls verneint.
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Zu dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - (BVerwGE 71, 85 <89>) aufgestellten abstrakten Rechtssatz, dass der Bürger einen ihm rechtswidrig gewährten Vorteil gegenüber der Verwaltung, anders als im umgekehrten Fall die Verwaltung gegenüber dem Bürger, dann verteidigen kann, wenn sein Vertrauen auf die Beständigkeit des Vorteils schutzwürdig ist, hat sich das Berufungsgericht ebenso wenig in Widerspruch gesetzt. Vielmehr hat es dem Kläger den Entreicherungseinwand gerade deshalb abgesprochen, weil dieser kein schutzwürdiges Vertrauen darauf geltend machen könne, die empfangenen Leistungen entgeltfrei zu behalten, falls die Gebührenerhebung endgültig scheitere. Der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - (BVerwGE 117, 200 <203>) tragende Rechtssatz, dass ein Erschließungsbeitrag für eine im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 hergestellte, wenn auch danach um weitere Teile ergänzte Erschließungsanlage nicht erhoben werden kann, bezieht sich auf § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB, den das Oberverwaltungsgericht im Streitfall nicht angewendet hat. Schließlich besteht ersichtlich auch kein Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 31.03 - (BVerwGE 122, 350 <354 f.>). Der dort aufgestellte Rechtssatz, dass für die Zuordnung einer Aufgabe zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG funktionsbezogen auf den Bezug der Aufgabe zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet abzustellen ist, bringt nicht zum Ausdruck, dass die Mitgliedsgemeinden eines fehlerhaften Zweckverbandes - abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts - ausnahmslos in der Lage wären, anstelle des Verbandes rückwirkende Satzungen und Gebührenbescheide zu erlassen.
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3. Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), dessen Verletzung die Beschwerde rügt, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht gehalten, sich mit jeglichem Vorbringen auseinanderzusetzen. Erst wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass das Gericht zentral bedeutsame Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30
und vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 5.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 7 Rn. 23, jeweils m.w.N.). So liegt es hier nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Standpunkt des Klägers, dass die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten entgeltfrei bleiben müsse, falls eine Gebühr endgültig nicht erhoben werden könne, ausdrücklich erwogen (UA S. 9), ist ihm aber aus materiell-rechtlichen Gründen im Ergebnis nicht gefolgt. Ein Gehörsverstoß lässt sich darauf nicht stützen.
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Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, dass das Oberverwaltungsgericht durch Urteil entschieden und nicht die Erledigung des Verfahrens mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 2 VwGO festgestellt habe, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit dem in der Beschwerdebegründung erwähnten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 4. März 2006 den Rechtsstreit weder ausdrücklich noch sinngemäß in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern vielmehr an dem vermeintlichen Rechtsanspruch des Klägers auf Gebührenerstattung festgehalten.
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Die angebliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsurteils stellt keinen Verfahrensfehler dar.
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- VwVfG § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags 1x
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