Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 47/15

Gründe

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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

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Die von der Antragstellerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob es für die städtebauliche Rechtfertigung der Festsetzung vom Bauordnungsrecht abweichender Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) ausreicht, dass der Vorhabenträger das von ihm geplante Gebäude ohne Reduzierung der Abstandsfläche nicht auf dem ihm zur Verfügung stehenden Grundstück unterbringen kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie am angefochtenen Urteil vorbeigeht. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat die Antragsgegnerin die Festlegung einer gegenüber den Vorgaben der Bauordnung Nordrhein-Westfalen geringeren Tiefe der Abstandsflächen deshalb getroffen, weil eine Absenkung des Baukörpers oder dessen Verschiebung in westliche Richtung, wodurch die maßgeblichen Abstandsflächen hätten eingehalten werden können, gegenüber der Verringerung der Abstandsflächen als nicht vorzugswürdig beurteilt worden ist (UA S. 24), und nicht deshalb, weil die Beigeladene ihr Vorhaben ansonsten nicht hätte realisieren können.

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Im Übrigen lässt sich auf die Frage antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach § 9 Abs. 1 BauGB sind sämtliche Festsetzungen im Bebauungsplan davon abhängig, dass sie sich auf städtebauliche Gründe stützen lassen. Die um diese Zielbestimmung ergänzte Neufassung der Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I S. 2081) stellt nur klar, was zuvor ohnehin galt (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 - BVerwGE 114, 247 <249>) und weiterhin gilt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich sind, wie das Oberverwaltungsgericht richtig gesehen hat (UA S. 13), u.a. Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn mit einer Planung ausschließlich private Interessen befriedigt werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 S. 4 m.w.N.). Andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 S. 230). Die Erforderlichkeit der Planung wäre in diesen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung lediglich vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (so BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 S. 4 zur Verhinderungsplanung). Diese Grundsätze zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gelten nicht nur für den Anlass eines Bebauungsplans, sondern auch für dessen Inhalt, mithin für jede einzelne Festsetzung (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 <314> und vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <241>). Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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