Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 10/15
Gründe
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Die Beschwerden des Präsidenten der Universität Hamburg (Beteiligter zu 1) und der Dekanin der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg (Beteiligte zu 2) sind unzulässig (1.). Die Beschwerde des Dekanats der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg (Beteiligter zu 6) hat Erfolg (2.).
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1. Der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 sind nicht beschwerdebefugt. Das Fehlen ihrer Rechtsmittel- bzw. Beschwerdebefugnis führt zur Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 - 8 C 84.69 - BVerwGE 37, 43 <44>; Beschluss vom 27. Juli 1979 - 6 P 46.78 - Buchholz 238.3A § 75 PersVG Nr. 12; Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Bd. 5 - Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder (PVR), Stand Februar 2014, L § 83 ArbGG Rn. 124).
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Die Rechtsmittel- bzw. Beschwerdebefugnis folgt auch im Beschlussverfahren der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur beschwerdebefugt, wer beteiligungsbefugt ist (BAG, Beschluss vom 20. März 1996 - 7 ABR 34/95 - AP Nr. 10 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung). Die Beteiligungsbefugnis bzw. Beteiligungsfähigkeit hängt nicht von der Beteiligung durch die Vorinstanzen ab. Beteiligungs- und damit rechtsmittelbefugt kann auch eine von der Vorinstanz nicht beteiligte Stelle sein. Umgekehrt kann ein zu Unrecht zum Verfahren Hinzugezogener, da er die Stellung eines Beteiligten nicht hat, grundsätzlich nicht rechtsmittelbefugt sein (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145 <146> und vom 27. Juli 1979 - 6 P 46.78 - Buchholz 238.3A § 75 PersVG Nr. 12; BAG, Beschluss vom 8. August 2007 - 7 ABR 43/06 - juris Rn. 16 m.w.N.).
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Maßgeblich für die Frage, wer im Beschlussverfahren zu beteiligen ist, ist die gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG entsprechend anzuwendende Regelung des § 83 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Aus deren entsprechender Bezugnahme auf das Personalvertretungsrecht folgt, dass die Beteiligtenstellung materiellrechtlich determiniert ist und daher nicht vom Willen des Betroffenen oder von Handlungen des Gerichts abhängt. Die Beteiligtenstellung wird mithin weder durch Erklärungen des Antragstellers, wen er als Beteiligten ansehe, noch durch einen Akt des Gerichts begründet. Sie ergibt sich auch ungeachtet der Frage der Rechtsfähigkeit der in Betracht zu ziehenden Stellen allein aus dem materiellen Recht (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 <81>; BAG, Beschlüsse vom 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235 <242> und vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - BAGE 125, 100 <106>). Die Beteiligtenfähigkeit liegt vor, wenn die im Beschlussverfahren begehrte Entscheidung die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle unmittelbar berührt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145 <146> und vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 - PersV 1996, 460 <461>, jeweils m.w.N.). Die Beteiligtenstellung ist in jeder Lage des Verfahrens bis hin zur Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu beachten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 1991 - 6 P 15.89 - BVerwGE 88, 183 <185> und vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - juris Rn. 11; BAG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - BAGE 125, 100 <106>).
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Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der Beteiligten- und demgemäß an der Beschwerdebefugnis sowohl des als Beteiligten zu 1 geführten Präsidenten der Universität (a) als auch der als Beteiligte zu 2 geführten Dekanin der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg (b).
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat bereits für das vorangegangene Beschwerdeverfahren die Beteiligten- und dementsprechend auch die Beschwerdebefugnis des Präsidenten der Universität zu Recht verneint. Dieser ist zwar vom Verwaltungsgericht auf Veranlassung des Antragstellers am Verfahren beteiligt worden. Dies geschah jedoch zu Unrecht, weil er durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht in einer sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebenden Rechtsstellung unmittelbar berührt wird. Aus diesem Grund ist er auch im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beschwerdebefugt.
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Zwar beruhen die durch Rechte und Pflichten begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Personalvertretungen und der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich auf der Partnerschaft des jeweiligen Personalrats mit der Dienststelle, bei der er gebildet ist, so dass dem Personalrat gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG grundsätzlich der Leiter der Dienststelle (§§ 6, 8 HmbPersVG) als Beteiligter gegenübersteht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 - PersV 1996, 460 <461> m.w.N.). Unabhängig davon, ob der Präsident der Universität derjenige ist, der die Funktion als Dienstellenleiter wahrnimmt und demgemäß im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben in einem vom Antragsteller als Personalrat eingeleiteten Beschlussverfahren diesem grundsätzlich als "Partner" gegenübersteht, ist er hier nicht unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG eingreift. Danach tritt in dem Fall, dass eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig ist oder wird, diese an die Stelle der Dienststelle, wobei die Zuständigkeit der Personalvertretung hierdurch nicht berührt wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG). Das Gesetz, das die Begriffe "Verwaltungseinheit" und "Dienststelle" deutlich unterscheidet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG), stellt in der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG allein auf die Zuständigkeit einer anderen Verwaltungseinheit ab und lässt diese an die Stelle der Dienststelle treten. Ausweislich ihrer aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Zwecksetzung, mitbestimmungsfreie Räume in Einzelfällen zu verhindern, soll diese Vorschrift - wie der ursprünglichen Gesetzesbegründung ebenfalls zu entnehmen ist - unter anderem dann zur Anwendung kommen, wenn die Zuständigkeit der anderen Verwaltungseinheit auf einem entsprechenden Vorbehalt in einer Rechtsvorschrift beruht (vgl. die Begründung zu § 7 HmbPersVG 1972, Anlage 2 zur Drucks. VII/2366 S. 2).
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Nach den einschlägigen hochschulrechtlichen Regelungen ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausführt - ein Fall des § 7 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG gegeben, der zur Folge hat, dass nicht der Präsident der Universität, sondern das Dekanat als Leitungsorgan der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung berührt und Beteiligter des Verfahrens ist. Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften stellt nämlich im Sinne dieser Vorschrift ungeachtet dessen, dass sie Teil der Universität Hamburg ist, eine andere Verwaltungseinheit dar, deren Leitung für die strittige Erhöhung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 28 Abs. 2 HmbHG) zuständig ist. Denn nach § 89 Abs. 1 HmbHG gliedert sich die Universität Hamburg in Fakultäten, die auf ihren Gebieten die Aufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung und die dafür nötigen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und zu diesem Zwecke mit eigenen Verwaltungen ausgestattet sind. Die Fakultäten werden vom jeweiligen Dekanat geleitet, das aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen besteht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbHG). Die Entscheidung über die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat das Dekanat zu treffen, ohne dass der Präsident der Universität in seine Willensbildung und Entscheidungsfindung eingebunden ist. Die diesbezügliche alleinige Zuständigkeit des Dekanats folgt aus § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG (bis zum 30. Juni 2014: § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG) und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 509).
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b) Aus den vorstehenden Erwägungen erschließt sich zugleich, dass auch die als Beteiligte zu 2 geführte Dekanin der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg als solche nicht beteiligtenfähig und daher auch nicht beschwerdebefugt ist. Da die Fakultät gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG an die Stelle der Dienststelle tritt, ist im vorliegenden Zusammenhang deren Leitung - das Dekanat - in die personalvertretungsrechtliche Stellung des Dienstellenleiters eingerückt, weil es für die Maßnahme, deren Mitbestimmungspflichtigkeit im Streit steht, zuständig ist. Zuordnungssubjekt personalvertretungsrechtlicher Rechtssätze, die eine Pflicht oder ein Recht endgültig zuordnen, ist hier also eine Stelle, nämlich das Dekanat als Leitungsorgan der Fakultät, und nicht eine Person oder eine Personenmehrheit. Die Dekanin der Fakultät ist, obgleich sie Mitglied des Leitungsorgans Dekanat ist (§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbHG) und ihr bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zusteht (§ 90 Abs. 3 Satz 1 HmbHG), nicht mit diesem gleichzusetzen. Beteiligtenfähig gemäß der hier gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG entsprechend heranzuziehenden Regelung des § 83 Abs. 3 ArbGG ist jeweils die als personalvertretungsrechtliches Zuordnungssubjekt maßgebliche Stelle als solche, nicht die Gesamtheit oder einzelne ihrer Mitglieder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 <82>; Matthes/Schlewing, in: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, § 10 Rn. 26 m.w.N.).
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Die als Beteiligte zu 2 geführte Dekanin der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg ist auch sonst nicht durch die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beschwert. Zwar kann auch eine mangels materieller Betroffenheit zu Unrecht beteiligte Person durch eine Entscheidung beschwert sein, wenn ihr damit eine Verpflichtung auferlegt oder das Bestehen einer solchen Verpflichtung festgestellt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145 <146 f.>). Allerdings trifft dies hier nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat ausweislich des Tenors seiner Entscheidung nicht der Dekanin der Fakultät als solcher eine Verpflichtung auferlegt, sondern festgestellt, "dass die Rechte des Antragstellers verletzt worden sind, indem das Dekanat die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 2 HmbHG von bisher vier auf nunmehr fünf Lehrveranstaltungsstunden erhöht hat ... ". In den Gründen seines Beschlusses geht das Oberverwaltungsgericht zwar auch davon aus, dass die Dekanin "in ihrer sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebenden Rechtsstellung unmittelbar berührt" sei (BA S. 16). Tragend für seine Tenorierung ist jedoch seine ausführlich und zutreffend begründete Auffassung, dass die Fakultät als "andere Verwaltungseinheit" gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG an die Stelle der Dienststelle tritt, "da allein ihre Leitung - das Dekanat - zur Entscheidung über die inmitten stehende Erhöhung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen ist" (BA S. 16 f.).
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2. Der Beschwerde des Dekanats der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg (Beteiligte zu 6) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist stattzugeben. Die Verfahrensrüge des Dekanats, es sei im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu Unrecht nicht beteiligt worden (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO), ist zulässig (a) und begründet (b). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (c).
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a) Die Verfahrensrüge ist zulässig.
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Das Dekanat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg (Beteiligter zu 6) ist im vorliegenden Verfahren beschwerdebefugt, obgleich es als solches von den Vorinstanzen nicht formell am Verfahren beteiligt worden ist. Ein Rechtsmittel kann auch derjenige einlegen, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG von Amts wegen zu beteiligen war, jedoch zu Unrecht nicht am Verfahren der Vorinstanz beteiligt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 6 PB 20.10 - Buchholz 251.92 § 78 PersVG LSA Nr. 3 Rn. 3 f. m.w.N.). Dies trifft - wie aus den obigen Ausführungen (unter 1.) folgt - für den Beteiligten zu 6 zu.
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b) Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
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Der vom Dekanat der Fakultät substantiiert geltend gemachte absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 547 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 99 Abs. 2 HmbPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG liegt vor. Nach § 547 Nr. 4 ZPO ist eine Entscheidung stets auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Diese Regelung ist auch auf den Fall anzuwenden, dass eine Prozesspartei überhaupt nicht zu dem Verfahren hinzugezogen wurde; denn wenn bereits bei nicht vorschriftsmäßiger Vertretung einer Partei ein absoluter Aufhebungsgrund vorliegt, muss dies erst recht gelten, wenn eine Partei überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - KVR 7/82 - WM 1983, 1111 und Urteile vom 11. Juni 1992 - III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636 <2637> und vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - NJW 2002, 2109 <2110>; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 547 Rn. 11 und 11a). Dementsprechend liegt hier wegen der unterbliebenen Beteiligung des Dekanats der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 547 Nr. 4 ZPO vor. Zwar mag es aufgrund der Anhörung der Mitglieder dieser Stelle zweifelhaft sein, ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensfehler beruht. Allerdings ist, wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift deutlich zu entnehmen ist, das Merkmal des Beruhens bei Vorliegen dieses absoluten Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrundes nicht zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1992 - III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636 <2637> und vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - NJW 2002, 2109 <2110>; BAG, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 AZR 844/06 - juris Rn. 8 und Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 ABR 35/10 - NJW 2011, 3053 <3054>). Dass die gegen einen absoluten Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund verstoßende Entscheidung der Vorinstanz auf diesem Verfahrensfehler beruht, wird vielmehr unwiderleglich vermutet (BAG, Beschluss vom 18.Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - NZA-RR 2013, 133 Rn. 58; BSG, Beschluss vom 2. März 2010 - B 5 R 440/09 B - juris Rn. 7).
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c) Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren zur Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72a Abs. 7 i.V.m. § 92a Satz 2 ArbGG). Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist in entsprechender Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG auch dann eröffnet, wenn ein absoluter Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO vorliegt. Der Senat schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Ergebnis und Begründung an (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - BAGE 148, 206 Rn. 35 ff.). Die Regelung des § 72a Abs. 7 ArbGG dient der Verfahrensbeschleunigung (BAG, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - 9 AZN 195/05 - NJW 2005, 2637 <2638> und vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - BAGE 148, 206 Rn. 41). Mit der vorliegenden Zurückverweisung der Sache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Vorliegen eines absoluten Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrundes auch bei zugelassener und zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde regelmäßig - und so auch hier - zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz führen würde (vgl. Mikosch, in: GK-ArbGG, Stand: September 2014, § 72a Rn. 26 und 83 m.w.N.).
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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