Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 27/14, 4 BN 27/14 (4 CN 1/16)
Gründe
- 1
-
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde verpflichtet ist, den Entwurf eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der dem Entwurf des Bebauungsplans beigefügte Umweltbericht nach der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert wird.
- 2
-
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 4 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 133 1x
- § 3 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)