Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 9/15

Tatbestand

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Die im Mai 2013 in Deutschland geborene Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.

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Die Eltern der Klägerin sind israelische Staatsangehörige. Die Mutter lebt seit 2012 in Deutschland und war im Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Der Vater lebt seit 1999 in Deutschland. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG für ein Medizinstudium. Nach Abbruch des Studiums heiratete er 2004 eine Deutsche. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die im Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein Jahr verlängert worden ist. Nach Trennung von seiner Ehefrau stellte er im Januar 2006 einen "Verlängerungsantrag", um sein Medizinstudium wieder aufzunehmen, und erhielt im Oktober 2006 eine auf den 18. Oktober 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu Studienzwecken, die auf seinen Antrag vom 23. Oktober 2008 hin zunächst um zwei Jahre und in der Folgezeit um ein weiteres Jahr bis Oktober 2011 verlängert worden ist. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wurde ihm im Dezember 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt. Seit September 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

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Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Die Voraussetzungen für einen Erwerb der Staatangehörigkeit durch Geburt lägen nicht vor, da Zeiten, in denen der Aufenthalt ihres Vaters nur zu Studienzwecken erlaubt gewesen sei, bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht berücksichtigt werden könnten.

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Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids zu der Feststellung verpflichtet, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Die hiergegen von der am Verfahren beteiligten Landesanwaltschaft eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2015 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Vater der Klägerin auch nach Wiederaufnahme seines Studiums rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass ihm seinerzeit nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden sei. Er habe schon damals erkennbar auf Dauer in Deutschland bleiben wollen und die Ausländerbehörde habe unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten über längere Zeit von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand genommen. Die Durchführung eines mehrjährigen Studiums stelle nicht nur einen vorübergehenden Aufenthaltsgrund dar. Die hierfür erteilten Aufenthaltserlaubnisse deckten diesen, einen gewöhnlichen Aufenthalt erzeugenden Aufenthaltszweck ab.

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Die Landesanwaltschaft rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG. Danach müsse die Rechtmäßigkeit den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils "abdecken". Hierfür reiche ein Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nicht aus, da es sich hierbei zwar um einen rechtmäßigen, aufgrund des zeitlich begrenzten Aufenthaltszwecks aber nicht um einen rechtmäßig gewöhnlichen, d.h. auf Dauer gerichteten Aufenthalt handele.

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Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision ebenfalls für unbegründet und weist darauf hin, dass eine zur Durchführung eines Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis - im Unterschied zur früheren Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG - nach Beendigung des Studiums für eine angemessene Arbeitsplatzsuche verlängert werden könne.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. Dem steht nicht entgegen, dass dem Vater der Klägerin nach Wiederaufnahme seines Studiums eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist (1.). Auch ist unschädlich, dass es 2008 wegen einer um wenige Tage verspäteten Antragstellung zu einer kurzfristigen Unterbrechung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts gekommen ist (2.).

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Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Mai 2013 maßgeblichen Fassung des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (1.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und (2.) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

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Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Klägerin im Inland geboren wurde, von ausländischen Eltern abstammt und als Anknüpfungspunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Aufenthaltsposition ihres Vaters in Betracht kommt. Dieser lebt seit 1999 in Deutschland. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und damit eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass er seinerzeit auch seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG).

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1. Das Erfordernis eines seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts entspricht inhaltlich der wortgleichen Formulierung in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 - 5 C 8.06 - BVerwGE 128, 254 Rn. 9) bzw. dessen Vorgängerregelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 <202>). Es enthält mit der Gewöhnlichkeit des Inlandsaufenthalts einerseits und der Rechtmäßigkeit dieses gewöhnlichen Aufenthalts andererseits zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen.

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a) Der im Staatsangehörigkeitsgesetz verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" in Art. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit - Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit (AG-StlMindÜbK) - vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101). Bezüglich beider Begriffe kann an die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 <202 f.> m.w.N.).

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Danach hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn er hier nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt hat. Hierfür bedarf es mehr als der bloßen Anwesenheit des Betroffenen während einer bestimmten Zeit. Nicht erforderlich ist indes, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat; auch ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und ein bloßer Verzicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen schließen einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus. Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, etwa weil sie eine Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <121 ff.> zum dauernden Aufenthalt nach Art. 2 AG-StlMindÜbK, vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 <202 f.> zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff. zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG).

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Für diese Feststellung bedarf es einer in die Zukunft gerichteten Prognose, bei der nicht nur die Vorstellungen, sondern auch die Möglichkeiten des Ausländers zu berücksichtigen sind. Denn es genügt nicht, dass er sich auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten will, er muss dazu auch die Möglichkeit haben. Daran fehlt es, wenn er nach den gegebenen Umständen nicht im Bundesgebiet bleiben kann, weil sein Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden wird. Dies zu entscheiden und durchzusetzen ist Sache der Ausländerbehörde. Wenn nach den ausländerrechtlichen Vorschriften und den auf ihrer Grundlage getroffenen Anordnungen der Ausländerbehörde ein Ende des Aufenthalts abzusehen ist, ist auch im Staatsangehörigkeitsrecht die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgeschlossen. Nimmt die Ausländerbehörde dagegen den Aufenthalt auf nicht absehbare Zeit hin, kommt ein dauernder Aufenthalt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <124 f.>).

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In Anwendung dieser Grundsätze hatte der Vater der Klägerin bei deren Geburt im Mai 2013 seit mehr als acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Denn er hielt sich auch nach Maßgabe der einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen und ihrer Handhabung durch die Ausländerbehörde nicht nur vorübergehend, sondern auf nicht absehbare Zeit im Inland auf. Dem steht nicht entgegen, dass der Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts mehrfach wechselte. Denn im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen Mai 2005 und Mai 2013 war nach den Vorstellungen und Möglichkeiten des Vaters der Klägerin ein Ende seines Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt absehbar. Dies gilt auch für die Zeit nach Wiederaufnahme des Studiums, in der er im Besitz einer zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG war. Denn bei der für die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts gebotenen ex-ante-Betrachtung bestand schon damals die Möglichkeit, dass ihm die Ausländerbehörde nach erfolgreichem Abschluss des Studiums einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet - zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG und/oder zur Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG - ermöglicht. Diese Möglichkeit genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, weil sie jedenfalls ausschließt, dass sich eine Aufenthaltsbeendigung klar bestimmen lässt.

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b) Entgegen der Auffassung der Revision hatte der Vater der Klägerin - auf den Zeitpunkt der Geburt bezogen - auch seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.

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Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird bei Drittstaatsangehörigen vor allem durch den Besitz eines Aufenthaltstitels vermittelt (§ 4 AufenthG). Rechtmäßig ist aber auch ein Aufenthalt auf der Grundlage einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG; Gleiches gilt für einen nach § 81 Abs. 2 AufenthG erlaubnisfreien Aufenthalt. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG muss sich die Rechtmäßigkeit allerdings - wie bei § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG - auf den gewöhnlichen Aufenthalt beziehen, diesen also "abdecken". Hierzu hat der Senat unter Geltung des Ausländergesetzes entschieden, dass nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtmäßig sein müsse und dies in den Fällen der Genehmigungsbedürftigkeit erfordere, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt werde (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <127>). Diese Rechtsprechung bedarf unter Geltung des neuen Systems der Aufenthaltstitel nach dem durch das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz der Fortentwicklung. Denn danach kann sich im Grundsatz jede Aufenthaltserlaubnis in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfestigen. Das Prinzip der Deckungsgleichheit von rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt führt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass für einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes von vornherein nur Zeiten berücksichtigt werden können, in denen ein Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels war, dem kein seiner Natur nach vorübergehender Aufenthaltszweck zugrunde lag.

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Nach dem Aufenthaltsgesetz wird jede Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck erteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) mit der Folge, dass eine Verlängerung - abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 AufenthG - möglich ist, solange dieser Aufenthaltszweck fortbesteht (§ 8 Abs. 1 AufenthG) oder an seine Stelle ein anderer - nach dem Gesetz eine Verlängerung ermöglichender - Aufenthaltszweck getreten ist (vgl. etwa § 31 Abs. 1 AufenthG und § 16 Abs. 4 AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz kennt - im Gegensatz zum früheren Ausländergesetz - auch keine eine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigung hindernde Sperrwirkung, die bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen geänderten Aufenthaltszweck entgegengehalten werden könnte. Dies hat zur Folge, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Daueraufenthalts auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes nur im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege - wie hier - ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist.

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Damit kann sich die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Rückschau auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ergeben. Diese wird zwar nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt mit der Folge, dass während eines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist (vgl. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann sie unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 AufenthG aber als Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche verlängert und/oder es kann - wie hier - unter den Voraussetzungen der §§ 18 ff. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden. Auch kann sie bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks durch eine Aufenthaltserlaubnis für diesen anderen Aufenthaltszweck ersetzt werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen unter dem Ausländergesetz. Dort war der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken nicht eigenständig geregelt; er konnte nur über eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG ermöglicht werden, die als Aufenthaltstitel für einen bestimmten, seiner Natur nach einen vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck aber mit einer die weitere Verfestigung grundsätzlich hindernden gesetzlichen Sperrwirkung verbunden war (§ 28 Abs. 1 und 3 AuslG).

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Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung bei der erforderlichen Aufenthaltszeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht angerechnet werden könne, darauf hinweist, dass es nach der Rechtsprechung des Senats einer Prognose und damit einer ex-ante-Betrachtung bedürfe, beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - (BVerwGE 92, 116 <124 f.>) auf den dauernden Aufenthalt, bei dem - wie beim gewöhnlichen Aufenthalt - die Feststellung der Dauerhaftigkeit einer in die Zukunft gerichteten Prognose bedarf. Bei der Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts geht es hingegen darum, ob der einen gewöhnlichen Aufenthalt begründende Daueraufenthalt rechtmäßig war. Hierzu bedarf es keiner Prognose, sondern es ist retrospektiv zu prüfen, ob die dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitel diesen Daueraufenthalt abdecken. Dabei ist auch eine für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, wenn sie zu einem Daueraufenthalt geführt hat. Denn dann ist dem Ausländer in der Rückschau schon mit der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden.

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Auch der systematische Vergleich mit der Einbürgerungsregelung in § 10 Abs. 1 StAG und deren Vorgängerbestimmung in § 85 AuslG bestätigt nicht die Auslegung der Revision, insbesondere kann zur Auslegung des Begriffs des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bzw. § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden. Soweit danach für einen Einbürgerungsanspruch der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht ausreicht, handelt es sich um eine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung, derer es neben dem Erfordernis eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts bedarf. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG kann folglich nicht die von der Revision angenommene klarstellende Funktion bei der Anrechnung von Aufenthaltszeiten entnommen werden. Die Vorschrift zeigt lediglich, dass die Hürde hinsichtlich des erreichten Status der rechtlichen Integration bei der Einbürgerung niedriger ist als bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 StAG und § 85 AuslG. Danach sollte mit dem durch Änderungsgesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) zum 1. Juli 1993 in das Ausländergesetz eingefügten § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG sichergestellt werden, dass nur derjenige einen Einbürgerungsanspruch hat, dessen Aufenthaltsrecht auf Dauer gesichert oder angelegt ist (BT-Drs. 12/4450 S. 35). Mit der späteren Übernahme des Einbürgerungsanspruchs in das Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Ausschluss bestimmter, nach der neuen Systematik des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnis erteilter Titel sollte der Kreis der nach § 85 AuslG Anspruchsberechtigten beibehalten werden (BT-Drs. 15/420 S. 116). Beide Aussagen beziehen sich ebenfalls nur auf den für eine Einbürgerung erforderlichen Status der rechtlichen Integration, sagen aber nichts darüber aus, welche Aufenthaltszeiten als rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet werden können. Ebenso wenig kann den Gesetzesmaterialien entnommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur einem schon während und nicht erst am Ende des achtjährigen Anrechnungszeitraums auf Dauer gesicherten oder angelegten Aufenthaltsrecht eine Indizwirkung für eine hinreichende Integration zukommen soll.

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Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 und des § 10 Abs. 1 StAG fordern ebenfalls nicht die von der Revision vertretene Auslegung. Ausmaß und Umfang der erreichten Integration knüpfen bei beiden Normen nicht nur an einen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von mindestens acht Jahren an. Dieser muss (aufenthalts-)rechtlich auch zu einer entsprechenden Verfestigung geführt haben. So muss der maßgebliche Elternteil bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG als nicht privilegierter Drittstaatsangehöriger im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, also einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sein. Nur wenn der Elternteil beide Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, greift die vom Gesetzgeber unwiderlegbar vermutete Indizwirkung für eine hinreichende Integration.

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Die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten, in denen der maßgebliche Elternteil unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn diese ihm bei retrospektiver Betrachtung einen Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet hat, führt auch nicht zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch, weil der Gesetzgeber bei der Niederlassungserlaubnis und bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ausdrücklich bestimmt hat, dass Ausbildungszeiten nur zur Hälfte berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 9 Abs. 4 Nr. 3, § 9b Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Denn beide Aufenthaltstitel stellen nach Art und Umfang geringere Anforderungen an die zu erfüllenden Aufenthaltszeiten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

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Die Auslegung des Senats begegnet schließlich auch unter Berücksichtigung des gerade beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Gesetz zu beachtenden Gedankens der Rechtsklarheit und -sicherheit keinen durchgreifenden Bedenken.

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2. Aus der Formulierung "seit acht Jahren" ergibt sich, dass bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils während des gesamten, der Geburt vorangegangenen Zeitraums von acht Jahren vorgelegen haben muss (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <129>). Dabei sind allerdings kurzfristige Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit, die darauf beruhen, dass der maßgebliche Elternteil nicht rechtzeitig die Erteilung oder Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt hat, nach § 12b Abs. 3 StAG unbeachtlich.

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Hiervon ist der Senat schon vor Inkrafttreten des § 12b Abs. 3 StAG ausgegangen und hat dies seinerzeit mit dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG i.V.m. der § 89 Abs. 3 AuslG zugrunde liegenden Wertung begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 <203 ff.> im Fall einer dreitägigen Unterbrechung). Mit dem Zuwanderungsgesetz wurden die Vorschriften des Siebten Abschnitts des Ausländergesetzes über die Einbürgerung von Ausländern mit längerem Aufenthalt zum 1. Januar 2005 in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingegliedert (BT-Drs. 15/420 S. 116). Dies betraf auch die Regelung zur Unterbrechung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in § 89 AuslG, durch die ursprünglich etwaige Zweifelsfragen bei der Berechnung der für die erleichterte Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer ausgeschlossen werden sollten (BT-Drs. 11/6955 S. 63 f. und 11/6960 S. 29). An ihre Stelle ist zum 1. Januar 2005 § 12b StAG getreten. Dabei entspricht die Regelung zur Unschädlichkeit von Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wegen verspäteter Antragstellung in § 12b Abs. 3 StAG vom Wortlaut her der früheren Regelung in § 89 Abs. 3 Alt. 1 AuslG. Mit dieser Verlagerung der ausländergesetzlichen Einbürgerungsvorschriften in das Staatsangehörigkeitsgesetz und der Schaffung einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Sonderregelung in § 12b Abs. 3 StAG für bestimmte Fälle integrationsunschädlicher Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts scheidet beim Geburtserwerb nach § 4 Abs. 1 StAG ein Rückgriff auf § 89 Abs. 3 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung und die dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertungen aus. Stattdessen ist auf den gesetzlichen Geburtserwerb nach § 4 Abs. 1 StAG nunmehr unmittelbar § 12b Abs. 3 StAG anzuwenden.

28

Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG ("seit acht Jahren") schließt unschädliche Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht aus. Auch der Regelung in § 12b Abs. 3 StAG - als der nunmehr maßgeblichen gesetzgeberischen Vorgabe für die staatsangehörigkeitsrechtliche Bewertung eines Aufenthalts als rechtmäßig - ist nicht zu entnehmen, dass diese Vorschrift auf den Geburtserwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG nicht anzuwenden ist. Vom Wortlaut her bezieht sie sich - anders als die Regelung in § 12b Abs. 2 StAG - nicht nur auf Einbürgerungen; auch bedarf es keiner Ermessensentscheidung. Mit der Inkorporation der Ausnahmeregelungen in das Staatsangehörigkeitsrecht sind auch die systematischen Gründe entfallen, die den Senat im Jahre 2004 bewogen haben, die Vorgängerregelung in § 89 Abs. 3 AuslG, die sich dort im 7. Abschnitt "Erleichterte Einbürgerung" befand, nicht unmittelbar anzuwenden. Auch der Entstehungsgeschichte des § 12b Abs. 3 StAG ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die mit der Schaffung einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Sonderregelung verbundene Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs übersehen haben könnte oder diese nicht gewollt hat. Denn im Gesetzgebungsverfahren wurde ausdrücklich auf die mit der geplanten Neuregelung verbundenen Konsequenzen hingewiesen. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht den Änderungsvorschlägen des Innenausschusses vom 7. Mai 2003 (BT-Drs. 15/955 S. 43) angeschlossen, die eine dahingehende Klarstellung forderten, dass § 12b Abs. 3 StAG nur für Einbürgerungsverfahren gilt, um eine Anwendung für andere Erwerbstatbestände, wie etwa § 4 Abs. 3 StAG, auszuschließen. Dies legt die Annahme nahe, dass er die mit dem geforderten Zusatz verbundene Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht wollte. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 StAG. Denn der Gesetzgeber wollte mit dem Geburtserwerb den hier aufwachsenden Kindern integrierter Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit frühzeitig vermitteln, um ihre Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zu verbessern (BT-Drs. 14/533 S. 14). Dabei hat er die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass ein nicht privilegierter drittstaatsangehöriger Elternteil erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert ist, - in Anlehnung an die Regelung bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG - davon abhängig gemacht, dass dieser hier seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich der Aufenthalt - in Gestalt eines Daueraufenthaltsrechts - rechtlich verfestigt hat. Das vom Gesetzgeber mit diesen beiden Voraussetzungen verfolgte Ziel, auf der Grundlage einer gelungenen Integration des maßgeblichen Elternteils die Integrationschancen seines im Inland geborenen Kindes zu verbessern, wird nicht bereits dann verfehlt, wenn der maßgebliche Elternteil bei einem insgesamt mindestens achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt, der sich bei nicht privilegierten Drittstaatsangehörigen zudem rechtlich durch den Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts verfestigt haben muss, lediglich wegen eines um wenige Tage verspäteten Verlängerungsantrags für kurze Zeit nicht rechtmäßig war. Eine derartige - lediglich auf einem formalen Verstoß gegen ausländerrechtliche Obliegenheiten beruhende - Unterbrechung lässt keinen sicheren Rückschluss auf den Grad der Integration des Ausländers zu und ist daher auch in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Abkömmlings durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG integrationsunschädlich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 <205 f.>).

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Damit war der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zwischen Mai 2005 und Mai 2013 - abgesehen von einer kurzfristigen Unterbrechung wegen verspäteter Antragstellung - rechtmäßig. Denn er war - bis auf wenige Tage - immer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die seinen gewöhnlichen Aufenthalt abdeckte. Die kurzfristige Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Jahr 2008, die darauf zurückzuführen ist, dass die auf den 18. Oktober 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis wegen verspäteter Antragstellung erst am 23. Oktober 2008 verlängert werden konnte, ist nach § 12b Abs. 3 StAG unschädlich.

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3. Die Revisionsführerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

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