Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 12/16, 8 B 12/16 (8 C 17/16)

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage, ob mit der wirksamen Schließung einer Krankenkasse gemäß § 153 (ggf. i.V.m. §§ 146a, 163 oder 170) des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) deren Insolvenzfähigkeit entfällt, und ob dies das Erlöschen einer zuvor nach § 10 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553), bestehenden Insolvenzsicherungsbeitragspflicht zur Folge hat.

3

Außerdem wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob der Kreis derjenigen, die gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht dem Grunde nach unterliegen, durch das Äquivalenzprinzip weitergehend eingeschränkt wird als durch die Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG (in unmittelbarer oder, sofern die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen sollten, in entsprechender Anwendung).

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Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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