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BetrAVG § 17 Persönlicher Geltungsbereich

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 4/23
17. Dezember 2025
I R 4/23 17. Dezember 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 50/22
19. November 2025
I R 50/22 19. November 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII R 17/23
17. September 2025
VIII R 17/23 17. September 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 298/24
26. August 2025
3 AZR 298/24 26. August 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 31/25
26. August 2025
3 AZR 31/25 26. August 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 283/24
26. August 2025
3 AZR 283/24 26. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 17 UF 54/25
13. Juli 2025
17 UF 54/25 13. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 U 4/24
25. Februar 2025
14 U 4/24 25. Februar 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 Ta 683/24
12. Dezember 2024
26 Ta 683/24 12. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 K 549/23
28. November 2024
12 K 549/23 28. November 2024