BetrAVG § 17 Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist. Im übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(4) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(5) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 1194/18
18. November 2020
3 A 1194/18 18. November 2020
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 2653/19
16. Juni 2020
L 11 KR 2653/19 16. Juni 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 1154/17
27. August 2019
9 Sa 1154/17 27. August 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 8/17
20. Dezember 2018
IX ZB 8/17 20. Dezember 2018
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LC 117/15
30. Mai 2018
4 LC 117/15 30. Mai 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 60/17
29. Januar 2018
3 Sa 60/17 29. Januar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 Sa 104/17
18. Januar 2018
7 Sa 104/17 18. Januar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 161/17
11. Januar 2018
5 Sa 161/17 11. Januar 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 Sa 43/17
15. November 2017
2 Sa 43/17 15. November 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 308/17
19. Oktober 2017
5 Sa 308/17 19. Oktober 2017