Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 4/16, 4 BN 4/16 (4 CN 4/17)
Gründe
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Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- §§ 136, 142 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 149 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 133 1x
- VwGO § 132 1x
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)