Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 11/16
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den Zeitraum von Mai 2011 bis August 2012 der erhöhte Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zusteht, der daran geknüpft ist, dass Auszubildende nicht bei ihren Eltern wohnen.
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Der Beklagte hatte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von September 2010 bis August 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 597 € gewährt. Dabei hatte er den erhöhten Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 224 € zugrunde gelegt, weil die Klägerin in einer von ihr angemieteten Wohnung außerhalb des Elternhauses wohnte.
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Im Januar 2011 zog die Klägerin in eine andere Wohnung um und beabsichtigte, hierfür noch einen Mitbewohner zu suchen. Weil ihrer Mutter, die im Anschluss an eine Insolvenz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezog, die Wohnung gekündigt worden war, nahm die Klägerin diese im April 2011 in ihre Wohnung auf. Die Mutter zahlte ihr als Untermieterin den hälftigen monatlichen Mietzins in Höhe von 250 €.
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Nachdem die Klägerin dem Beklagten die vorgenannten Umstände mitgeteilt hatte, kürzte dieser die Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Mai bis August 2011 auf monatlich 422 €. Ferner gewährte er in dieser Höhe Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 2011 bis August 2012. Dabei legte er jeweils den geringeren Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von monatlich 49 € für bei den Eltern wohnende Auszubildende zugrunde. Zugleich forderte er für den Zeitraum von Mai bis Juli 2011 bereits ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 525 € von der Klägerin zurück.
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Der hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung des erhöhten Unterkunftsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bewilligen.
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe nur der geringere Unterkunftsbedarf zu, weil sie während des streitigen Zeitraums "bei ihren Eltern" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gewohnt habe. Hierfür genüge es aufgrund der dabei zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtung, dass sie mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Die näheren Umstände des Zusammenlebens seien irrelevant. Deshalb sei der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte, auf die Aufklärung der näheren Umstände des Zusammenwohnens mit ihrer Mutter gerichtete Beweisantrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen gewesen. Entscheidend sei allein, dass typischerweise die Annahme gerechtfertigt sei, der Auszubildende profitiere davon, mit seinen Eltern in einem Haushalt zusammenzuleben. Im Bereich der Massenverwaltung, zu der das Recht der Ausbildungsförderung zähle, könne im Interesse der Praktikabilität auf die gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalisierung nicht verzichtet werden, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehe. Der Gesetzgeber habe den für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen Ämtern nicht die Aufgabe zuweisen wollen, bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG die näheren Umstände des Zusammenlebens zwischen einem Auszubildenden und seinen Eltern zu untersuchen und förderungsrechtlich zu bewerten. In den Fällen, in denen der Auszubildende von dem Zusammenwohnen mit seinen Eltern nicht profitieren könne, weil diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezögen und - wie die Mutter der Klägerin - in diesem Rahmen die Unterkunftskosten nur anteilig ersetzt erhielten, habe der Auszubildende einen eigenen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der neben den Anspruch auf Ausbildungsförderung trete und mit dem der andernfalls ungedeckte Unterkunftsbedarf bezuschusst werde.
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Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt und damit einen Verfahrensfehler begangen. In materiellrechtlicher Hinsicht rügt sie eine Verletzung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Es liege kein "Wohnen bei den Eltern" im Sinne dieser Rechtsnorm vor, wenn - wie hier - ein Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden ziehe und der Auszubildende keinerlei wirtschaftliche oder sonstige Unterstützung durch den Elternteil empfange.
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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Es beruht auf einer Verletzung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), hier anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; ber. 2012 I S. 197). Nach dieser Fassung der Vorschrift erhöhen sich die Bedarfe für die Unterkunft um monatlich 49 €, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt (Nr. 1) und um monatlich 224 €, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt (Nr. 2). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nur die geringere Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beanspruchen konnte.
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Ein Wohnen "bei den Eltern" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ist zwar wegen der typisierten Ausgestaltung dieses Merkmals grundsätzlich an das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einer Wohnung geknüpft (1). Allerdings ist eine Ausnahme von der Typisierung des Zusammenwohnens zu machen, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt. In dieser Fallkonstellation haben sie Anspruch auf die höhere Pauschale des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (2). Weil diese Voraussetzungen hier vorliegen, stand der Klägerin - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat - im streitigen Zeitraum die höhere Unterkunftspauschale zu (3).
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Wohnen bei den Eltern im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG grundsätzlich dann vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenwohnens ankommt. Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 <59> und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 <327 f.>; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 <237 f.>; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).
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Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin bedarf es hierfür aber nicht notwendig einer sich Naturalunterhalt gewährenden Haushaltsgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Auszubildenden, die sich im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dadurch auszeichnet, dass in einer gemeinsamen Wohnung nachweislich mindestens ein Raum, der nicht Nebenraum (Küche, Bad, WC, Flur) ist, gemeinsam genutzt wird. Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Erscheinungsbild des Zusammenwohnens, dem ein typisierender Charakter zukommt. Deshalb genügt es für das Wohnen "bei seinen Eltern" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG grundsätzlich schon, wenn Eltern(teil) und Auszubildender in einer Wohnung oder - auf häusliche Verhältnisse bezogen - "unter einem Dach" gemeinsam leben und einen Haushalt im weiteren Sinne teilen. Eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern, eine bestimmte Form der Wohnnutzung und des Zusammenlebens (etwa in Form eines traditionellen Familienverbandes) oder ein nachweislich gemeinsames Wirtschaften ist nicht erforderlich (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 <327 f.> und vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 <237 f.>).
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Die Gründe dafür, warum die Vorschrift in dieser Weise auszulegen und von einer gesetzlichen Typisierung, die durch das Zusammenwohnen begründet wird, auszugehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erläutert: Sofern der Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil zusammenwohnt, weist dieses Bild zumindest in seiner typischen Ausgestaltung unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten qualifizierende Merkmale auf. Qualifizierend wirken sich zwar nicht mehr wie im Schulalter der Kinder die Erziehungspflicht und das Erziehungsrecht der Eltern aus. Wesensprägend ist vielmehr der Umstand, dass sich der Studierende, weil er noch in der Ausbildung ist, regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet. Kann er in dieser Situation mit den Eltern zusammenwohnen, bei denen ein junger Mensch typischerweise noch Rückhalt findet, so steht es mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang, diese Art des Zusammenlebens als Wohnen bei den Eltern zu beschreiben. Es besteht kein Anlass, diesen Begriff bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG strenger zu interpretieren. Der Zubilligung des niedrigeren Satzes für die Unterkunft an einen Auszubildenden, der mit seinen Eltern in einer Wohnung lebt, liegt im Übrigen die Erwägung zugrunde, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden, weil anders, als wenn der Auszubildende in einer eigenen Wohnung oder einem selbstständigen Zimmer wohnt, die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftsräume wie Flur, Treppenhaus, Bad und Küche nur einmal anfallen. Grundsätzlich ist nicht zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunkte auch der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprechen. Die Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG kennt nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals "bei den Eltern wohnen" unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen. Es ist deshalb rechtsunerheblich, ob die Wohngemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch die Merkmale eines traditionellen Familienverbandes aufweist und ob die Eltern dem Auszubildenden Unterhalt leisten oder nicht. Im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährende Leistung generalisierend zu regeln (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 <237 f.> m.w.N.).
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An diesen Grundsätzen, denen auch das Oberverwaltungsgericht gefolgt ist, hält der Senat aus den vorgenannten Gründen fest. Er sieht diese Grundsätze auch der Sache nach durch den Gesetzgeber bestätigt. Zwar hat dieser die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) eingeführten Vorschrift des § 13 Abs. 3a BAföG in einem Punkt korrigiert (vgl. BT-Drs. 9/410 S. 13). Danach wohnt ein Auszubildender auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Durch die Einführung dieser Regelung ist die bereits zuvor durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründete Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG jedoch in ihren Kernaussagen nicht verändert, sondern das Merkmal des Wohnens bei den Eltern nur um die genannte Fallkonstellation erweitert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 25 f.). Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Übrigen bestätigen wollte.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die an das Zusammenwohnen geknüpfte Typisierung aber von Anfang an nicht als abschließend verstanden worden. Insbesondere ist eingeräumt worden, dass es notwendig sein kann, aus verfassungsrechtlichen Gründen Ausnahmen zuzulassen, weil auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen sind. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zwar im Ergebnis offengelassen, aber ausdrücklich erwogen, ob eine solche Ausnahmekonstellation anzunehmen ist für den Fall einer Studentin mit eigener Wohnung, die darin ihre (betreuungsbedürftige) Mutter aufnimmt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 <60> und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 5).
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2. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es geboten, für die hier in Rede stehende Fallkonstellation eine Ausnahme von der Typisierung anzunehmen. Dies ergibt sich, ohne dass es einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, bereits im Wege der einfachrechtlichen Gesetzesinterpretation. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ist dahin auszulegen, dass auch im Falle des Zusammenwohnens von Auszubildendem und Elternteil ein Wohnen "bei den Eltern" ausnahmsweise nicht vorliegt, wenn der Auszubildende den Elternteil in seine eigene, nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnimmt und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.
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Bereits der Normwortlaut spricht mit gewichtiger Tendenz dafür, dass bei dieser Fallgruppe ein Wohnen bei den Eltern im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht vorliegt (a). Sinn und Zweck der Rechtsnorm, wie sie sich auch aus der Entstehungsgeschichte erschließen, stützen diese Annahme (b). Systematische Erwägungen stehen dem jedenfalls nicht entgegen (c).
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a) Auch wenn der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist, legt es das allgemeine Sprachverständnis nahe, die Fallkonstellation, dass ein unterstützungsbedürftiger Elternteil in die bereits vom Auszubildenden bewohnte und von diesem angemietete Wohnung zieht, nicht mehr als ein Wohnen "bei den Eltern" anzusehen. Vielmehr liegt es in dieser Konstellation näher, davon zu sprechen, dass der Elternteil "bei dem Auszubildenden" wohnt. Die Präposition "bei" deutet darauf hin, dass der Ausgangspunkt des Wohnens bei den Eltern oder einem Elternteil liegt. Hier verhält es sich aber umgekehrt. Durch die Aufnahme eines Elternteils in die Wohnung des Auszubildenden wird diese sprachlich nicht zur "elterlichen Wohnung" (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 2016 - L 1 AS 4236/16 ER-B - juris Rn. 24).
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b) Die Wortlautanalyse wird durch Sinn und Zweck der Norm, wie sie sich auch aus den Gesetzesmaterialien erschließen, bekräftigt.
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Bei der Festlegung, warum den Auszubildenden, die bei den Eltern wohnen, nur die niedrigere Unterkunftskostenpauschale des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zuzubilligen ist, hat sich der Gesetzgeber von bestimmten Zwecksetzungen leiten lassen: Erstens von dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis, nämlich der Erwägung, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen, die der Auszubildende für die Unterkunft zu bestreiten hat, erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden und typischerweise geringer ausfallen als bei Auszubildenden, die außerhalb des Elternhauses wohnen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 <58>). Dieser Kostengesichtspunkt ist bereits in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 6/1975 S. 27) angesprochen worden. Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein ansonsten zu bedienender Vermietergewinn für den Auszubildenden im Falle des Wohnens bei den Eltern nicht anfällt (BVerwG, Urteil vom 15. August 1996 - 5 C 15.95 - BVerwGE 101, 344 <345>). Zweitens hat der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Unterstützung des Auszubildenden im Blick gehabt. Er ist - wie bereits oben dargelegt - von der Annahme ausgegangen, dass Studierende durch das gemeinsame Wohnen mit den Eltern bei diesen typischerweise noch Rückhalt und Unterstützung erfahren.
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Diese Zweckerwägungen kommen jedoch in der hier streitigen Fallkonstellation, in der ein der Sache nach selbst unterstützungsbedürftiger Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden zieht, nicht zum Tragen und vermögen die Vorenthaltung der höheren Unterkunftspauschale nicht zu rechtfertigen. Der Gesichtspunkt der Kostenersparnis für den Auszubildenden greift insoweit erkennbar nicht ein. Der Auszubildende ist in dieser Konstellation im Hinblick auf die Wohnkosten nicht besser gestellt, als er stehen würde, wenn er nicht mit einem Elternteil, sondern mit irgendeiner dritten Person in einer Wohnung leben und sich mit dieser die Wohnkosten teilen würde. Auch die Annahme, dass der Auszubildende durch das Zusammenwohnen mit dem Elternteil die ansonsten anfallenden Kosten des Vermietergewinns erspart, trifft ersichtlich nicht zu. Der zweite Gesichtspunkt der Unterstützung des Auszubildenden trägt in der beschriebenen Fallkonstellation ebenfalls nicht. Dem tatsächlichen Erscheinungsbild nach ist hier nicht der Auszubildende, sondern der eine Wohnung benötigende Elternteil unterstützungsbedürftig. Das gilt gerade dann, wenn - wie hier - der von dem Auszubildenden aufgenommene Elternteil von Sozialleistungen lebt, die aufgrund ihrer Höhe eine finanzielle Unterstützung des Auszubildenden nicht erlauben. Insgesamt ist diese Fallkonstellation dadurch geprägt, dass ein höheres Maß an Unterstützungsbedürftigkeit nicht - wie von der Zwecksetzung der Norm her erforderlich - bei dem Auszubildenden, sondern bei dem Elternteil liegt.
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Der weitere Gesetzeszweck, nämlich die Gewährleistung der Verwaltungspraktikabilität, hindert nicht daran, in dieser Fallkonstellation eine Ausnahme von der Typisierung zuzulassen. Hintergrund der typisierenden Wirkung des Zusammenwohnens von Auszubildendem und Eltern(teil) ist zwar das Ziel des Gesetzgebers, die Ausbildungsförderung als Form der Massenverwaltung auch im Hinblick auf die Zuordnung der Unterkunftspauschalen des § 13 Abs. 2 BAföG für den Verwaltungsvollzug praktikabel auszugestalten (vgl. dazu auch den Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drs. 9/603 S. 20 f., wo ein Änderungsvorschlag von den damaligen Mehrheitsfraktionen insbesondere mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der zur Realisierung erforderliche "Verwaltungsaufwand" nicht zu leisten sei). Diese Zweckerwägung steht der Zulassung einer Ausnahme von der Typisierung aber nicht entgegen, weil angesichts der rechtstatsächlich eher geringen Anzahl der Sachverhalte, die unter die Ausnahmekonstellation fallen können, der Ausbildungsverwaltung die praktikabel zu handhabende Typisierung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im verwaltungspraktischen Regelfall erhalten bleibt. Überdies wird die Verwaltungspraktikabilität in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung auch deshalb gewahrt, weil diese als Typisierungsausnahme zu verstehen und daher für den Auszubildenden mit der Obliegenheit verbunden ist, der Ausbildungsverwaltung die für ihn günstigen Umstände mitzuteilen. Deshalb sind die Förderungsämter nicht gehalten, jeden Sachverhalt eines Zusammenwohnens von Auszubildendem und Elternteil bereits von Amts wegen dahin aufzuklären, ob die für die Ausnahmekonstellation tragenden Umstände vorliegen.
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c) Aus der Gesetzessystematik lassen sich keine Schlüsse ziehen, die dem insbesondere durch grammatische und teleologische Erwägungen gestützten Auslegungsergebnis entgegenstehen.
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Das Verhältnis des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu der Sonderregelung des § 13 Abs. 3a BAföG ist weder in der einen noch in der anderen Richtung aussagekräftig. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus der Existenz dieser Sonderregelung nicht darauf geschlossen werden, dass Auszubildende nur dann "bei" ihren Eltern im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wohnen, wenn die Eltern die "Verfügungsgewalt" über die Wohnung haben, also Eigentümer oder Mieter der Wohnung sind. Denn § 13 Abs. 3a BAföG stellt nur auf das Eigentum der Eltern ab und nicht allgemein auf ein (auch einem Mieter zukommendes) Verfügungsrecht. Aus der Existenz der Sonderregelung des § 13 Abs. 3a BAföG lässt sich nicht ableiten, welcher Regelfall § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zugrunde liegt.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht und insbesondere der Beklagte bestrebt sind, aus der Regelung des § 27 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), - SGB II 2011 - systematische Rückschlüsse zu ziehen, verfängt dies ebenfalls nicht. Diese (mittlerweile wieder geänderte) Regelung hat vorgesehen, dass Auszubildende, die - soweit hier von Interesse - Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhalten können, soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB II 2011 ungedeckt ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich daraus jedoch nicht schließen, der Gesetzgeber habe mit der Schaffung dieser Regelung zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Situation eines bei den Eltern lebenden Studierenden im Hinblick auf eine über die Ausbildungsförderung hinausgehende finanzielle Bedürftigkeit auch in Fallkonstellationen wie der hier in Rede stehenden allein über den Wohnkostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II 2011 habe regeln wollen. Diese Argumentation setzt voraus, was erst im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, nämlich ob überhaupt ein Fall des Bei-den-Eltern-Wohnens im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vorliegt, an den § 27 Abs. 3 SGB II 2011 erst anknüpft. Weil sich die Frage, ob eine Bedarfslücke bei den Unterkunftskosten vorliegt und der Auszubildende ausnahmsweise noch ergänzend einen Wohnkostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II 2011 beanspruchen kann, erst stellt, wenn geklärt ist, ob § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG eingreift, ist ein Rückschluss auf dessen Auslegung nicht statthaft.
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3. Gemessen an den vorgenannten Maßstäben steht der Klägerin für den streitigen Zeitraum die höhere Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu. Obgleich sie ab April 2011 mit ihrer Mutter in einer Wohnung zusammen lebte, ist ein Ausnahmefall von der Typisierung des Zusammenwohnens anzunehmen, weil sie einen Elternteil in ihre (nicht im Eigentum der Eltern stehende) Wohnung aufgenommen und sich dies als Unterstützung des Elternteils dargestellt hat. Von Letzterem ist nämlich insbesondere auszugehen, wenn - wie hier - der Elternteil von Sozialleistungen abhängig ist, die grundsätzlich nur das Existenzminimum absichern (wie Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch), und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wurde, weil er anderweitig nicht (mehr) über eigenen Wohnraum verfügte.
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Die dies begründenden tatsächlichen Voraussetzungen sieht der Senat nach den im gerichtlichen Verfahren unstreitigen und vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Umständen als erfüllt an. Denn danach hat die Klägerin (als Hauptmieterin) ihre Mutter in die zuvor nur von ihr bewohnte Wohnung aufgenommen, weil dieser die eigene Wohnung gekündigt worden war. Als Untermieterin zahlte ihr die Mutter, die im Anschluss an eine Insolvenz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog, den hälftigen monatlichen Mietzins für die Wohnung. Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt sich, dass sich die Aufnahme der Mutter in die Wohnung der Klägerin als Unterstützung dieses Elternteils dargestellt hat. Auf die zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht im Berufungsverfahren allein streitige Frage, ob die Klägerin ihre Mutter zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in ihre Wohnung aufgenommen hat, kommt es demgegenüber für die Beurteilung des Rechtsstreits nicht an. Gleiches gilt für die näheren Umstände des Zusammenlebens in der Wohnung, auf deren Aufklärung die Klägerin mit ihrem im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag hinwirken wollte.
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4. Weil die Revision der Klägerin aus den aufgezeigten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der von der Klägerin im Revisionsverfahren geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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