Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 28/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. Ihren eigenen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ihre benachbarte Spielhalle lehnte die Beklagte wegen Unterschreitens des landesgesetzlichen Mindestabstandes zu jener sowie zu einer weiteren Spielhalle ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Beigeladenen die angefochtene Erlaubnis auf der Grundlage eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens erteilt. Zur näheren Begründung hat das Berufungsgericht auf die Gründe seines am selben Tage ergangenen Urteils verwiesen, mit dem es auch die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle der Klägerin zurückgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre Beschwerdebegründung wegen der Nichtzulassung der Revision im Verfahren ihrer auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis für ihre Spielhalle (8 B 29.21) gerichteten Klage Bezug. Die dort dargelegten und im vorliegenden Verfahren wiederholten Einwände lassen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem am selben Tage ergangenen Beschluss im Verfahren 8 B 29.21.

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3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat.

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4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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