Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 3 B 25.24, 3 B 25.24 (3 C 5.25)
Tenor
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Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Fragen beitragen,
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1. ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden, im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen, und
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2. ob auch Flächen, die im Flächenidentifizierungssystem als vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt gekennzeichnet sind (vgl. UA VGH Rn. 29), im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG als landwirtschaftliche Flächen erfasst sein können.
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Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- BWaldG § 2 Wald 2x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)