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BWaldG § 2 Wald

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 4 A 247/23
13. November 2025
4 A 247/23 13. November 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 4/22
28. Oktober 2025
1 KN 4/22 28. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 3 B 25.24, 3 B 25.24 (3 C 5.25)
16. Oktober 2025
3 B 25.24, 3 B 25.24 (3 C 5.25) 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 3 B 25.24
16. Oktober 2025
3 B 25.24 16. Oktober 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 107/24
9. Oktober 2025
2 C 107/24 9. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 4 A 1145/22
21. August 2025
4 A 1145/22 21. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 2343/23.GI
27. Mai 2025
9 K 2343/23.GI 27. Mai 2025
Endurteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 6 O 5002/22
8. April 2025
6 O 5002/22 8. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 261/24
24. Oktober 2024
5 S 261/24 24. Oktober 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 A 29/22
11. Oktober 2024
2 A 29/22 11. Oktober 2024