Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 28/04

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Die Kläger begehren die Anerkennung weiterer Werbungskosten.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger zu 1) erzielte als Lehrer an einer Realschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er übt seine Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik, Physik und Technik aus. In der Einkommensteuererklärung 2001 vom 3. Januar 2003 machte der Kläger zu 1) (u.a.) Aufwendungen für einen Fortbildungslehrgang des ... Skiverbandes vom 6. Dezember bis zum 9. Dezember 2001 in Medraz/Stubaital in Höhe von insgesamt 2.106,87 DM als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte ließ diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. März 2003 nicht zum Abzug zu.
Den hiergegen von den Klägern am 10. April 2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2003 im wesentlichen mit der Begründung zurück, es sei zwar Ziel des Lehrgangs gewesen, die für die Leitung von Skifreizeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln. Gleichwohl sei das private Interesse des Klägers zu 1) nicht in einem so starken Maße zurückgedrängt worden, dass ihm nur noch ganz untergeordnete Bedeutung zukäme. Die Durchführung von Skifreizeiten sei nicht Teil der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1). Vielmehr übe er seine Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik, Physik und Technik aus. Mit der Durchführung von Skifreizeiten sei er lediglich von Fall zu Fall betraut. Nach alledem seien die im Wege der notwendigen Typisierung zu stellenden Anforderungen an den objektiven Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen vorliegend nicht erfüllt.
Die Kläger haben am 14. Januar 2004 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben.
Sie beantragen,
die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12. Dezember 2003 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2001 des Beklagten vom 12. März 2003 insoweit zu ändern, als die Aufwendungen für den Fortbildungslehrgang in Höhe von 2.106,76 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zur Begründung tragen die Kläger im wesentlichen vor, er (der Kläger zu 1.) werde neben seiner Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik, Physik und Technik von seinem Schulleiter zur Organisation und Durchführung des grundsätzlich jährlich an seiner Schule stattfindenden Skischultages eingesetzt. Ferner führe er regelmäßig Schullandheimaufenthalte durch, in denen er den Schülern theoretischen und praktischen Skiunterricht erteile. Eine ausschließliche berufliche Veranlassung der begehrten Aufwendungen sei vorliegend gegeben. Der Lehrgang habe ausschließlich aus Lehrern bestanden. Die Fortbildungsmaßnahme sei von den Oberschulämtern landesweit ausgeschrieben worden. Die Schulverwaltung habe ferner durch eine Dienstbefreiung am 7. Dezember 2001 das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme gezeigt. Der Lehrgang sei auf das Ziel ausgerichtet gewesen, den Lehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigten, Schulklassen beim Skisport zu beaufsichtigen und Schülern theoretischen und praktischen Skiunterricht zu geben. Dies werde durch die Ausschreibung des ... Skiverbandes vom 25. September 2002 belegt. Zwar habe der Lehrgang nicht mit einer Prüfung abgeschlossen. Eine solche habe er aber bereits vor Jahren erfolgreich abgelegt. Es könne nicht aus Gründen einer objektiven Typisierung verlangt werden, jedes Jahr erneut ein Prüfungslehrgang zu besuchen. Die vom BFH aufgestellten Anforderungen einer Typisierung anhand objektiver Merkmale dürften nicht starr angewandt werden. Entscheidend müsse vielmehr sein, ob der dahinterstehende Zweck erreicht werde. Im Falle des Vorliegens anderer objektiver Merkmale zur Sicherstellung der tatsächlichen Verwendung im Lehrberuf müssten diese berücksichtigt werden. Hierbei seien die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten. Bei einer nachgewiesenen tatsächlichen Verwendung der Kenntnisse im Lehrberuf könne das derzeitige Erteilen von Sportunterricht kein zwingendes Kriterium sein. Er verwende die erworbenen Fähigkeiten ausschließlich tatsächlich im Lehrberuf durch Leitung von Schulkreisen oder Schulskitagen. Diese seien gerade ein Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Die Kultusministerien der Länder wünschten ausdrücklich Skiausflüge von Schulklassen in Wintersportgebiete und das Anbieten von Skikursen bei Schullandheimaufenthalten. Er sei der einzige Lehrer an seiner Schule mit dieser Befähigung. Der - eintägige - Skischultag finde jährlich statt. Er leite und organisiere in einem Abstand von durchschnittlich drei Jahren Schulskireisen. Als Klassenlehrer führe er mit jeder seiner Klassen eine solche Skireise als Abschlussfahrt durch.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die in der Einspruchsentscheidung dargestellten Gründe.
13 
Die Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter den Rechtsstreit anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO).
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
16 
Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. März 2003 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12. Dezember 2003 sind rechtmäßig; sie verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO).
17 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten - weiteren - Werbungskosten in Höhe der Aufwendungen für den Fortbildungslehrgang. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
18 
Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH, Urteil v. 10. April 2002 VII R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17; Beschlüsse vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216). Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. Ob ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH, Urteil v. 10. April 2002, a.a.O.; Urteil v. 26. November 1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248; Urteil v. 24 April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666), ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1998 VI R 46/87, BFH/NV 1998, 851, und vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746).
19 
Des weiteren besteht nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit verhindert werden, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung in ihren beruflichen Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält damit eine gesetzliche Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung in den durch sie betroffenen Fällen (BFH, Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Nach ständiger Rechtsprechung liegen abziehbare Aufwendungen nur vor, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse getätigt werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (BFH, Urteil v. 22. Januar 1993 VI R 61/91, BFH/NV 1993, 416; Beschlüsse v. 10. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte mit rechtlich zutreffender Begründung dargelegt, es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass dem Skilauf ebenso wie den modernen Schneesportarten Snowboard, Snowblade und Telemarkski, die nach den Angaben des Klägers zu 1) den größten Teil der Veranstaltung bildeten, ein erhöhter Erholungs- und Freizeitwert zuzumessen ist. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen in der Einspruchentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO). Auch wenn es Ziel des Lehrgangs gewesen ist, die für die Leitung von Skifreizeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln und ein privates Interesse des Klägers dadurch überlagert wurde, kann es dennoch nicht in so starkem Maße zurückgedrängt worden sein, dass ihm nur noch ganz untergeordnete Bedeutung zukäme. In diesem Zusammenhang weist das Gericht allerdings darauf hin, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Techniken für den Einsatz von Snowboards und Snowblades, worauf der Kläger mehrfach abgehoben hat, jedenfalls weder in der Teilnahmebescheinigung vom 9.12.2001 noch in dem Lehrgangsprogramm aufgeführt sind. Das Informationsblatt des Schwäbischen Skiverbandes über Aus- und Fortbildungslehrgänge, das diese modernen Schneesportarten aufführt, stammt hingegen vom 29.09.2002.
21 
Von wesentlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Durchführung von Skifreizeiten - sei es in Form von Skischullandheimaufenthalte oder in der Organisation des Skischultags - nicht Teil der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Klägers ist. Der Streitfall ist daher anders zu beurteilen als der vom BFH entschiedene Fall eines Sportlehrers, dessen Aufwendungen zur Erlangung einer Schulskileiter-Lizenz - wenn auch nur in einem engen Rahmen - als Werbungskosten anerkannt werden können (BFH, Urteil v. 26. August 1988 VI R 175/85, BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91). Der BFH ist bei jener Entscheidung, an deren Grundsätzen er festgehalten hat (BFH, Urteil vom 22. Januar 1993 VI R 61/91, BFH/NV 1993, 416), davon ausgegangen, dass die Frage, ob eine Lehrkraft aus beruflichen Gründen an einem einschlägigen Lehrgang teilgenommen hat, nur nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden kann und diese Beurteilung eine Typisierung unerlässlich macht. Er hat daher die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten auf Lehrer beschränkt, die in ihrer Schule tatsächlich Sportunterricht erteilen oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft leiten, die erworbenen Fähigkeiten also anschließend tatsächlich im Lehrberuf verwenden (vgl. BFH, Urteil vom 26. August 1988 VI R 72/87, BFH/NV 1989, 292; Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 93/87, BFH/NV 1991, 815; vom 21. September 1990 VI R 116/86, BFH/NV 1991, 315). Der Kläger betreut demgegenüber mit Mathematik, Physik und Technik einen anderen Fachbereich und ist mit der Durchführung von Skifreizeiten in den oben aufgeführten Formen lediglich von Fall zu Fall betraut. Eine Skiarbeitsgemeinschaft leitet der Kläger an seiner Schule nicht (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskosten bei Leitung einer Arbeitsgemeinschaft vgl. Niedersächsisches FG, Urt. v. 19. März 2002 13 K 44/99, EFG 2002, 1512; FG Hannover, Urt. v. 17. Februar 1999 IX 647/97, EFG 1999, 543). In dem vom Kläger besuchten Fortbildungslehrgang wurden daher keine auf seinen konkreten Lehrberuf zugeschnittenen Kenntnisse vermittelt. Der Lehrgang schloss im übrigen auch nicht mit einer Prüfung - etwa einer Lizenz zum Schulskileiter. Damit sind die im Wege der notwendigen Typisierung zu stellenden Anforderungen an den objektiven Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen nicht erfüllt. Der Kläger zu 1) hat keine derart außergewöhnlichen, eine Atypik begründende Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von den eingangs dargestellten Grundsätze rechtfertigten.
22 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Gründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter den Rechtsstreit anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO).
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
16 
Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. März 2003 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12. Dezember 2003 sind rechtmäßig; sie verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO).
17 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten - weiteren - Werbungskosten in Höhe der Aufwendungen für den Fortbildungslehrgang. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
18 
Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH, Urteil v. 10. April 2002 VII R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17; Beschlüsse vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216). Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. Ob ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH, Urteil v. 10. April 2002, a.a.O.; Urteil v. 26. November 1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248; Urteil v. 24 April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666), ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1998 VI R 46/87, BFH/NV 1998, 851, und vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746).
19 
Des weiteren besteht nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit verhindert werden, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung in ihren beruflichen Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssen. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält damit eine gesetzliche Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung in den durch sie betroffenen Fällen (BFH, Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Nach ständiger Rechtsprechung liegen abziehbare Aufwendungen nur vor, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse getätigt werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (BFH, Urteil v. 22. Januar 1993 VI R 61/91, BFH/NV 1993, 416; Beschlüsse v. 10. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte mit rechtlich zutreffender Begründung dargelegt, es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass dem Skilauf ebenso wie den modernen Schneesportarten Snowboard, Snowblade und Telemarkski, die nach den Angaben des Klägers zu 1) den größten Teil der Veranstaltung bildeten, ein erhöhter Erholungs- und Freizeitwert zuzumessen ist. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen in der Einspruchentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO). Auch wenn es Ziel des Lehrgangs gewesen ist, die für die Leitung von Skifreizeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln und ein privates Interesse des Klägers dadurch überlagert wurde, kann es dennoch nicht in so starkem Maße zurückgedrängt worden sein, dass ihm nur noch ganz untergeordnete Bedeutung zukäme. In diesem Zusammenhang weist das Gericht allerdings darauf hin, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Techniken für den Einsatz von Snowboards und Snowblades, worauf der Kläger mehrfach abgehoben hat, jedenfalls weder in der Teilnahmebescheinigung vom 9.12.2001 noch in dem Lehrgangsprogramm aufgeführt sind. Das Informationsblatt des Schwäbischen Skiverbandes über Aus- und Fortbildungslehrgänge, das diese modernen Schneesportarten aufführt, stammt hingegen vom 29.09.2002.
21 
Von wesentlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Durchführung von Skifreizeiten - sei es in Form von Skischullandheimaufenthalte oder in der Organisation des Skischultags - nicht Teil der eigentlichen beruflichen Tätigkeit des Klägers ist. Der Streitfall ist daher anders zu beurteilen als der vom BFH entschiedene Fall eines Sportlehrers, dessen Aufwendungen zur Erlangung einer Schulskileiter-Lizenz - wenn auch nur in einem engen Rahmen - als Werbungskosten anerkannt werden können (BFH, Urteil v. 26. August 1988 VI R 175/85, BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91). Der BFH ist bei jener Entscheidung, an deren Grundsätzen er festgehalten hat (BFH, Urteil vom 22. Januar 1993 VI R 61/91, BFH/NV 1993, 416), davon ausgegangen, dass die Frage, ob eine Lehrkraft aus beruflichen Gründen an einem einschlägigen Lehrgang teilgenommen hat, nur nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden kann und diese Beurteilung eine Typisierung unerlässlich macht. Er hat daher die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten auf Lehrer beschränkt, die in ihrer Schule tatsächlich Sportunterricht erteilen oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft leiten, die erworbenen Fähigkeiten also anschließend tatsächlich im Lehrberuf verwenden (vgl. BFH, Urteil vom 26. August 1988 VI R 72/87, BFH/NV 1989, 292; Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 93/87, BFH/NV 1991, 815; vom 21. September 1990 VI R 116/86, BFH/NV 1991, 315). Der Kläger betreut demgegenüber mit Mathematik, Physik und Technik einen anderen Fachbereich und ist mit der Durchführung von Skifreizeiten in den oben aufgeführten Formen lediglich von Fall zu Fall betraut. Eine Skiarbeitsgemeinschaft leitet der Kläger an seiner Schule nicht (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskosten bei Leitung einer Arbeitsgemeinschaft vgl. Niedersächsisches FG, Urt. v. 19. März 2002 13 K 44/99, EFG 2002, 1512; FG Hannover, Urt. v. 17. Februar 1999 IX 647/97, EFG 1999, 543). In dem vom Kläger besuchten Fortbildungslehrgang wurden daher keine auf seinen konkreten Lehrberuf zugeschnittenen Kenntnisse vermittelt. Der Lehrgang schloss im übrigen auch nicht mit einer Prüfung - etwa einer Lizenz zum Schulskileiter. Damit sind die im Wege der notwendigen Typisierung zu stellenden Anforderungen an den objektiven Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen nicht erfüllt. Der Kläger zu 1) hat keine derart außergewöhnlichen, eine Atypik begründende Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von den eingangs dargestellten Grundsätze rechtfertigten.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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