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Der Kläger (Kl.) ist Landesbediensteter und Vater der am 13. Januar 1984 geborenen Tochter sowie des am 05. März 1982 geborenen Sohnes der bis zum 14. Februar 2003 Zivildienstleistender und anschließend arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser erhielt Krankengeld in Höhe von insgesamt 2917,85 EUR. Vom 06. Mai bis 30. September 2003 arbeitete der Sohn bei der Firma D GmbH & Co. KG in von der er insgesamt einen Brutto-Arbeitslohn von 8239,88 EUR bezog. Seit dem Wintersemester 2003 studiert er Physik an der Universität ... .
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Den Antrag des Kl. auf Zahlung von Kindergeld für seinen Sohn ab Februar 2003 lehnte der Beklagte (Bekl.) mit seinem angegriffenen Bescheid vom 18. November 2003 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die nach den klägerischen Angaben bzw. den vorgelegten Nachweisen ermittelten voraussichtlichen Einkünfte des Kindes ca. 10.803,- EUR betragen würden und somit die maßgebliche Beitragsgrenze von 6.589,- EUR (7.188,- X 11/12) überschritten werde.
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Mit am 04. Dezember 2003 beim Bekl. eingegangenem Schreiben vom 30. November 2003 bat der Kl. darum, das Kindergeld für den Zeitraum, ab Oktober 2003 zu bewilligen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2004 ergänzte der Kl. seine Ausführungen.
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Der Bekl. wies mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2004 den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück. Der Sohn habe im Februar 2003 erklärt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Physikstudium aufnehmen zu wollen. Er sei deshalb ungeachtet seiner Erwerbstätigkeit von Mai bis September 2003 ab Februar 2003 als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen, so dass die Einkommensgrenze 6.589,- EUR betrage. Diese werde von den Einkünften des Sohnes in Höhe von 10.803,97 EUR nach Abzug der Werbungskostenpauschale überschritten.
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Mit seiner am 13. Februar 2004 beim Finanzgericht eingegangenen Klage beantragt der Kl. sinngemäß,
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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für seinen Sohn für die Zeit von Oktober bis Dezember 2003 Kindergeld zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2003 sowie dessen Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2004 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen sowie
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hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Sein Sohn ... habe sich nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden. Mit Aufnahme des Studiums habe am 01. Oktober 2001 ein neuer Ausbildungsabschnitt begonnen, in dem dieser keine eigenen Einkünfte mehr erzielt habe. Mit Schriftsatz vom 07. April 2004 führt der Prozessbevollmächtigte des Kl. ergänzend aus, dass die Verzögerung des Beginns oder der Fortsetzung der Berufsausbildung aus schul- oder studienorganisatorischen Gründen dem Fehlen eines Ausbildungsplatzes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG nicht gleichstehe. Der Diplom-Studiengang Physik beginne an der Universität ... nur im Wintersemester. Als sich der Sohn nach Beendigung des Zivildienstes für diesen Studiengang beworben habe, sei bereits klar gewesen, dass er mit diesem Studium frühestens im Oktober beginnen konnte. Da somit für die Zeit zwischen Abschluss des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums ein Anspruch auf Kindergeld weder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG noch nach Nr. 2 c dieser Vorschrift bestanden habe, seien die in dieser Zeit erzielten Einkünfte unbeachtlich.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und in dem angegriffenen Bescheid vom 18. November 2003. Ergänzend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn des Kl. trotz seiner Erwerbstätigkeit als ausbildungswillig zu berücksichtigen gewesen sei. Eine Berücksichtigung des Sohnes bei der Zahlung von Kindergeld sei wegen der Überschreitung des Grenzbetrages von 6589,- EUR nicht möglich.
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Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin am 13. April 2004 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten-Vertreter verzichteten auf mündliche Verhandlung und erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorliegende Besoldungsakte des Kl. (1 Heft) sowie die Niederschrift des Erörterungstermins vom 13. April 2004 Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Versagung von Kindergeld für den Sohn des Kl. in den Monaten Oktober bis Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. deshalb in seinen Rechten (vgl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
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Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 a i.V.m. Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind, das - wie hier der Sohn des Kl. - das 18. Lebensjahr vollendet hat, dann bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, sein Einkommen den Grenzbetrag nicht überschreitet und das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Voraussetzungen liegen mit Ausnahme der Unterschreitung des Grenzbetrages für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 unstreitig vor.
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Nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG sind, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vorliegen, Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, der Grenzbetrag um ein Zwölftel. Nach § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, außer Betracht. Danach war hier das während des befristeten Arbeitsverhältnisses vom Sohn des Kl. erzielte Einkommen von insgesamt 8239,88 EUR nicht anzusetzen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes die Berücksichtigung für das Kindergeld (nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG) aus, weil es an der typischen Unterhaltssituation der Eltern fehlt (vgl. nur BFH, Urt. vom 15. Juli 2003 -VIII R 77/00-, Bundessteuerblatt -BStBl.- 2003, 845 und Urt. v. 14. Mai 2002 -VIII R 83/98-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 1551 m.w.N.). Hier war der Sohn des Kl. vom 06. Mai bis 30. September 2003 vollzeitig erwerbstätig, wie von der Klägerseite im Erörterungstermin vorgetragen und durch Vorlage des Arbeitsvertrags in Kopie belegt worden ist. Dem entsprechen auch die Eintragungen in der in der Behördenakte in Kopie enthaltenen Lohnsteuerbescheinigung. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, denen auch der Beklagte nicht widersprochen hat. Da somit die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes während des befristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses schon mangels einer typischen Unterhaltssituation nicht vorliegen, sind nach den oben wiedergegebenen Vorschriften auch die in dieser Zeit erzielten Einkünfte im Rahmen der Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten worden ist, nicht anzurechnen. Damit liegen die vom Sohn des Kl. erzielten Einkünfte unterhalb des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, so dass dem Kl. für die streitigen Monate Oktober bis Dezember 2003 Kindergeld zusteht. Denn der Grenzbetrag beträgt sieben Zwölftel (für die Monate Februar bis Mai, in denen jedenfalls an einzelnen Tagen dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG bestand sowie für die Monate Oktober bis Dezember) von 7188 EUR und damit 4193 EUR. Der Kl. erzielte in dieser Zeit lediglich Bezüge von 2917,85 EUR Krankengeld und 690,24 EUR Entlassungsgeld, die noch um die anteilige Kostenpauschale zu kürzen sind. Da somit der Grenzbetrag unterschritten wird und auch die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, steht dem Kl. der geltend gemachte Kindergeldanspruch zu.
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Der Klage ist somit stattzugeben.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Versagung von Kindergeld für den Sohn des Kl. in den Monaten Oktober bis Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. deshalb in seinen Rechten (vgl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
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Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 a i.V.m. Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind, das - wie hier der Sohn des Kl. - das 18. Lebensjahr vollendet hat, dann bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, sein Einkommen den Grenzbetrag nicht überschreitet und das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Voraussetzungen liegen mit Ausnahme der Unterschreitung des Grenzbetrages für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 unstreitig vor.
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Nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG sind, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vorliegen, Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, der Grenzbetrag um ein Zwölftel. Nach § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, außer Betracht. Danach war hier das während des befristeten Arbeitsverhältnisses vom Sohn des Kl. erzielte Einkommen von insgesamt 8239,88 EUR nicht anzusetzen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes die Berücksichtigung für das Kindergeld (nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG) aus, weil es an der typischen Unterhaltssituation der Eltern fehlt (vgl. nur BFH, Urt. vom 15. Juli 2003 -VIII R 77/00-, Bundessteuerblatt -BStBl.- 2003, 845 und Urt. v. 14. Mai 2002 -VIII R 83/98-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 1551 m.w.N.). Hier war der Sohn des Kl. vom 06. Mai bis 30. September 2003 vollzeitig erwerbstätig, wie von der Klägerseite im Erörterungstermin vorgetragen und durch Vorlage des Arbeitsvertrags in Kopie belegt worden ist. Dem entsprechen auch die Eintragungen in der in der Behördenakte in Kopie enthaltenen Lohnsteuerbescheinigung. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, denen auch der Beklagte nicht widersprochen hat. Da somit die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes während des befristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses schon mangels einer typischen Unterhaltssituation nicht vorliegen, sind nach den oben wiedergegebenen Vorschriften auch die in dieser Zeit erzielten Einkünfte im Rahmen der Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten worden ist, nicht anzurechnen. Damit liegen die vom Sohn des Kl. erzielten Einkünfte unterhalb des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, so dass dem Kl. für die streitigen Monate Oktober bis Dezember 2003 Kindergeld zusteht. Denn der Grenzbetrag beträgt sieben Zwölftel (für die Monate Februar bis Mai, in denen jedenfalls an einzelnen Tagen dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG bestand sowie für die Monate Oktober bis Dezember) von 7188 EUR und damit 4193 EUR. Der Kl. erzielte in dieser Zeit lediglich Bezüge von 2917,85 EUR Krankengeld und 690,24 EUR Entlassungsgeld, die noch um die anteilige Kostenpauschale zu kürzen sind. Da somit der Grenzbetrag unterschritten wird und auch die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, steht dem Kl. der geltend gemachte Kindergeldanspruch zu.
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Der Klage ist somit stattzugeben.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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