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Streitig ist die Ermittlung des Grundbesitzwerts.
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Der Onkel des Klägers war der Eigentümer des auf der Gemarkung E. belegenen Grundstücks FlSt. Nr. x/5 (L. Straße x/1, ... V.). Das Grundstück umfasst eine Fläche von 414 qm. Das Grundstück war ferner durch Veränderungsnachweis des Staatlichen Vermessungsamts B. 1996/4 vom 13. März 1996 von dem Grundstück FlSt. Nr. x/4, das ebenfalls Onkel des Klägers gehörte und schon seit Jahren bebaut war, abgetrennt und neu gebildet worden.
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Mit dem am 28. März 1996 notariell beurkundeten Vertrag erwarben die Kläger das Eigentum an dem Grundstück (§§ 1, 6 des Vertrags). Der Onkel und die Kläger waren sich, einig, dass für die Übertragung "keinerlei Gegenleistung" erfolgen sollte (§ 2 Nr. 1). Außerdem gingen der Onkel und die Kläger davon aus, dass es sich bei dem Grundstück um einen voll erschlossenen Bauplatz handelte (§ 2 Nr. 6). Die Übergabe sollte noch am Tage des Vertragsschlusses erfolgen (§ 3 Nr. 3). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Teilungsgenehmigungen nach § 19 des Baugesetzbuches (BauGB) und nach § 8 der Landesbauordnung (LBO) vorliegen würden.
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Ebenfalls am 28. März 1996 stellten die Kläger den Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und einem Stellplatz. Mit Schreiben vom 20. Mai 1996 erteilte die Stadt V. (künftig: Stadt V) den Klägern die Baugenehmigung. Die voraussichtlichen Baukosten wurden mit 340.000 DM angegeben. Mit dem Einheitswertbescheid vom 27. August 1997 stellte der Beklagte den Einheitswert auf den 1. Januar 1997 für das Einfamilienhaus im Wege der Nachfeststellung auf 51.200 DM fest.
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Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hatte das Finanzamt ... (künftig: Finanzamt M) den Beklagten davon unterrichtet, dass für Schenkungssteuerzwecke die Feststellung eines Grundbesitzwertes auf den 28. März 1996 benötigt werde. Hierauf teilte der Beklagte dem Finanzamt M mit, der geschätzte Grundstückswert sei mit 129.000 DM anzunehmen (Vermerk vom 30.07.1998, von dem Beklagten angebracht auf dem Schreiben vom 13.06.1997).
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Diesen Wert halten die Kläger für überhöht. Mit Schreiben an den Beklagten vom 2. Dezember 1997 trugen ihre Bevollmächtigten vor, im Zeitpunkt der Schenkung sei das Grundstück ein bloßer Garten gewesen und als solcher auch genutzt worden. Das Grundstück hätte keinen Zugang zur Straße gehabt. Anschlüsse für Wasser, Abwasser oder Strom seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Auch hätten die Kläger das Einfamilienhaus erst erstellt, nachdem der Bebauungsplan bestandskräftig geworden sei.
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Mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 1997 bat der Beklagte den Gutachterausschuss der Stadt V um eine Stellungnahme dazu, in welcher baurechtlichen Qualität (planungsrechtliche Einordnung) sich das Grundstück am 28. März 1996 befunden habe und welcher Bodenrichtwert zu diesem Zeitpunkt anzunehmen sei. Hierzu führte der Gutachterausschuss mit seinen Schreiben vom 18. Dezember 1997 aus, die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sei früher nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen. Die rückwärtige Grundstücksfläche sei ein Bestandteil des alten Bauplatzes und somit schon vor der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bauland einzustufen gewesen. Daher könne der Wert des Grundstücks entsprechend der Richtsatzkarte mit 390 DM je qm angenommen werden.
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Mit seinem Schreiben vom 3. Februar 1998 teilte der Gutachterausschuss ferner mit, dass der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liege, bereits am 26. Juli 1995 beschlossen habe. Den Entwurf des Bebauungsplans habe der Gemeinderat mit Beschluss vom 24. Januar 1996 festgestellt. Die Bürgerbeteiligung sei in der Zeit vom 26. Februar bis 29. März 1996 erfolgt. Am 8. Mai 1996 habe der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Bekanntgabe sei am 17. Mai 1996 erfolgt. Daher sei ein Bauvorhaben auf dem Grundstück nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 BauGB am 28. März 1996 bereits zulässig gewesen.
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Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB führte der Gutachterausschuss jetzt allerdings aus, dass lediglich der vordere, der Straße zugewandte Grundstücksteil bebaubar gewesen wäre. Allerdings weise das Grundstück keine solche Größe auf, dass Abschläge hinsichtlich des nicht bebaubaren Teils angezeigt gewesen wären. Vielmehr wäre die nicht bebaubare Fläche dem bebauten und baulich auch erweiterbaren Grundstücksteil zuzuordnen gewesen.
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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schreiben des Gutachterausschusses vom 18. Dezember 1997 und vom 3. Februar 1998.
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Mit zwei Bescheiden jeweils vom 31. Juli 1998 über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts stellte der Beklagte den Grundstückswert zum 28. März 1996 auf 129.000 DM fest. Den Wert errechnete der Beklagte im Einzelnen wie folgt:
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Den einen Bescheid übersandte der Beklagte dem Kläger. Mit diesem Bescheid teilte der Beklagte mit, der Anteil des Klägers am Grundstückwert werde festgestellt mit ein Halb oder 64.500 DM. Mit dem zweiten Bescheid teilte der Beklagte mit, der Anteil der Klägerin am Grundstückwert werde festgestellt ebenfalls mit ein Halb oder 64.500 DM.
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Gegen die Bescheide vom 31. Juli 1998 legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten weiterhin die Ansicht, dass das Grundstück am 28. März 1996 ein bloßer Garten gewesen sei. Ein Bauvorhaben sei auf dem Grundstück nicht zulässig gewesen. Außerdem führten sie erneut aus, der Bebauungsplan sei erst später rechtskräftig geworden. Der Beklagte wies die Einsprüche der Kläger mit den Einspruchsentscheidungen vom 22. Juli 1999 als unbegründet zurück.
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Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen ausführen, auf dem Grundstück wäre ein Bauvorhaben am 28. März 1996 weder nach § 33 BauGB noch gemäß § 34 BauGB zulässig gewesen. Auch die Stadt V habe mit dem - dem Gericht vorgelegten - Schreiben vom 30. Mai 1995 mitgeteilt, mit einem Bauvorhaben auf dem Grundstück der Kläger würde eine zweite Baureihe geschaffen, die dem Charakter der vorherrschenden Bauweise eindeutig widerspreche. Ferner meinen die Kläger, die Erschließung sei nicht gesichert gewesen. Das Grundstück sei schließlich seit Jahrzehnten und damit auch im Zeitpunkt der Übergabe als Garten genutzt worden.
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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten vom 6. August, 14. und 23. September, 19. Oktober 1999, 17. September 2001 und vom 13. Januar 2003.
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die Bescheide vom 31. Juli 1998 über die gesonderte Feststellung des Grundstückwerts zum 28. März 1996 und die Einspruchsentscheidungen vom 22. Juli 1999 dahingehend zu ändern, dass als Wert für den Grund und Boden ausgehend von einem Gesamtwert von 42.000 DM jedem der beiden Kläger 21.000 DM zugemessen werden.
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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 14. September und 11. Oktober 1999 und vom 23. April 2003.
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Ferner wird verwiesen auf das Schreiben der Stadt V vom 9. Januar 2003 nebst Anlagen.
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Die Klage ist unbegründet.
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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht einen angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat kann die im Streitfall angefochtenen Bescheide allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
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Im Wege der Bedarfsbewertung sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie etwa für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer erforderlich sind (§ 138 Abs. 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes - BewG). Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind die Grundstückswerte mit einem typisierenden Wert zu ermitteln (§ 138 Abs. 3 Satz 1 BewG). Dabei werden die Grundstückswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 festgestellt (§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BewG). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der nach § 145 Abs. 3 Satz 1 ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG).
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Dabei ist der Steuerpflichtige grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Ein solcher Nachweis kann deshalb nicht nur durch Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Vielmehr kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag (Zeitpunkt der Entstehung der Steuer: § 9 des Erbschaftsteuergesetzes - ErbStG) erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen (dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 08.10.2003 II R 27/02, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 179).
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Im Streitfall haben die Kläger allerdings den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht erbracht. Sie haben weder ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses noch das Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken vorgelegt. Ein zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück liegt nach Aktenlage nicht vor. Im Streitfall sind - nachdem die Kläger den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht erbracht haben - gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG die um 20 vom Hundert ermäßigten Bodenrichtwerte anzusetzen.
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Insoweit sind zunächst Anhaltspunkte tatsächlicher Art nicht ersichtlich, nach denen der Gutachterausschuss der Stadt V die Bodenrichtwerte für das Gebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, oder für das Grundstück selbst nicht im Einklang mit den Vorschriften der §§ 192 ff. BauGB, insbesondere des § 196 BauGB in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem BauGB ermittelt haben könnte.
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Sodann ist der Senat davon überzeugt, dass im Streitfall dem Rahmen dem Rahmen entnehmen war, den der Gutachterausschuss der Stadt V für das Wohngebiet ... Straße angesetzt hatte. Insoweit sind Fehler bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte weder von den Klägern in nachvollziehbarer Weise behauptet noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere hat der Gutachterausschuss bei seinen Auskünften (Schreiben) vom 18. Dezember 1997 und vom 3. Februar 1998 berücksichtigt, dass auf dem Grundstück der Kläger am Besteuerungszeitpunkt Bauvorhaben, die mit den Festsetzungen des Entwurfs eines Bebauungsplans, den der Gemeinderat mit Beschluss vom 24. Januar 1996 festgestellt hatte, nach § 33 Abs. 2 BauGB bereits zulässig waren, und damit auch das von den Klägern durchgeführte Bauvorhaben. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Gutachterausschuss davon ausging, dass am Besteuerungszeitpunkt die Erschließung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 4 BauGB gesichert war. Diese Feststellungen entnimmt der Senat den Schreiben des Gutachterausschusses vom 18. Dezember 1997 und vom 3. Februar 1998 und dem tatsächlichen Geschehensablauf, insbesondere der Tatsache, dass die Stadt V die Baugenehmigung auf den Antrag vom 28. März 1996 jedenfalls nach Aktenlage ohne weiteres und die Bescheide über den Wasserversorgungsbeitrag, über den Abwasserbeitrag und über den Erschließungsbeitrag zeitnah, und zwar am 9. Juli 1996 sowie am 7. März 1997, sowie auch dem Onkel des Klägers für das Grundstück FlSt. Nr. ..., das längst bebaut war, ebenfalls erst am 7. März 1997 einen Bescheid über den Erschließungsbeitrag erteilt hat.
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Schließlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den - innerhalb des von dem Gutachterausschuss ermittelten Rahmens - grundsätzlich anzusetzenden Bodenrichtwert der Höhe nach fehlerhaft geschätzt haben könnte (§ 162 der Abgabenordnung - AO 1977), weder von den Klägern ausreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage erkennbar.
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Die angefochtenen Bescheide waren aber auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Beklagte sich darauf beschränkt hat, den Grundbesitzwert und den Anteil der Kläger hieran jeweils gesondert festzustellen. Die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte gegenüber mehreren Beteiligten braucht nicht gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 in Verbindung mit § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG einheitlich vorgenommen werden, soweit die Bedarfsbewertung veranlasst ist, weil den Beteiligten Anteile an dem Eigentum an einem Grundstück geschenkt wurden (Christoffel in Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 138 BewG, Rdnr. 86; vgl. ferner R 124 Abs. 4 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 [ErbStR 2003]; a.A. Urteil des Finanzgerichts [FG] Düsseldorf vom 23.10.2003, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2004, 166 m. krit. Anm. von Zimmermann).
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat die Frage, ob eine einheitliche Feststellung im Sinne von § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 auch vorzunehmen ist, soweit die Bedarfsbewertung nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG veranlasst ist, weil den Beteiligten Anteile an dem Eigentum an einem Grundstück geschenkt wurden. Ferner erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Entscheidung des BFH. Insoweit wird hingewiesen auf das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2004, 166 und auf die hierzu bei dem BFH anhängige Revisionssache II R 57/03.
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Die Klage ist unbegründet.
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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht einen angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat kann die im Streitfall angefochtenen Bescheide allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
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Im Wege der Bedarfsbewertung sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie etwa für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer erforderlich sind (§ 138 Abs. 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes - BewG). Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind die Grundstückswerte mit einem typisierenden Wert zu ermitteln (§ 138 Abs. 3 Satz 1 BewG). Dabei werden die Grundstückswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 festgestellt (§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BewG). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der nach § 145 Abs. 3 Satz 1 ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG).
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Dabei ist der Steuerpflichtige grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Ein solcher Nachweis kann deshalb nicht nur durch Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Vielmehr kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag (Zeitpunkt der Entstehung der Steuer: § 9 des Erbschaftsteuergesetzes - ErbStG) erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen (dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 08.10.2003 II R 27/02, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 179).
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Im Streitfall haben die Kläger allerdings den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht erbracht. Sie haben weder ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses noch das Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken vorgelegt. Ein zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück liegt nach Aktenlage nicht vor. Im Streitfall sind - nachdem die Kläger den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht erbracht haben - gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG die um 20 vom Hundert ermäßigten Bodenrichtwerte anzusetzen.
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Insoweit sind zunächst Anhaltspunkte tatsächlicher Art nicht ersichtlich, nach denen der Gutachterausschuss der Stadt V die Bodenrichtwerte für das Gebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, oder für das Grundstück selbst nicht im Einklang mit den Vorschriften der §§ 192 ff. BauGB, insbesondere des § 196 BauGB in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem BauGB ermittelt haben könnte.
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Sodann ist der Senat davon überzeugt, dass im Streitfall dem Rahmen dem Rahmen entnehmen war, den der Gutachterausschuss der Stadt V für das Wohngebiet ... Straße angesetzt hatte. Insoweit sind Fehler bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte weder von den Klägern in nachvollziehbarer Weise behauptet noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere hat der Gutachterausschuss bei seinen Auskünften (Schreiben) vom 18. Dezember 1997 und vom 3. Februar 1998 berücksichtigt, dass auf dem Grundstück der Kläger am Besteuerungszeitpunkt Bauvorhaben, die mit den Festsetzungen des Entwurfs eines Bebauungsplans, den der Gemeinderat mit Beschluss vom 24. Januar 1996 festgestellt hatte, nach § 33 Abs. 2 BauGB bereits zulässig waren, und damit auch das von den Klägern durchgeführte Bauvorhaben. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Gutachterausschuss davon ausging, dass am Besteuerungszeitpunkt die Erschließung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 4 BauGB gesichert war. Diese Feststellungen entnimmt der Senat den Schreiben des Gutachterausschusses vom 18. Dezember 1997 und vom 3. Februar 1998 und dem tatsächlichen Geschehensablauf, insbesondere der Tatsache, dass die Stadt V die Baugenehmigung auf den Antrag vom 28. März 1996 jedenfalls nach Aktenlage ohne weiteres und die Bescheide über den Wasserversorgungsbeitrag, über den Abwasserbeitrag und über den Erschließungsbeitrag zeitnah, und zwar am 9. Juli 1996 sowie am 7. März 1997, sowie auch dem Onkel des Klägers für das Grundstück FlSt. Nr. ..., das längst bebaut war, ebenfalls erst am 7. März 1997 einen Bescheid über den Erschließungsbeitrag erteilt hat.
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Schließlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den - innerhalb des von dem Gutachterausschuss ermittelten Rahmens - grundsätzlich anzusetzenden Bodenrichtwert der Höhe nach fehlerhaft geschätzt haben könnte (§ 162 der Abgabenordnung - AO 1977), weder von den Klägern ausreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage erkennbar.
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Die angefochtenen Bescheide waren aber auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Beklagte sich darauf beschränkt hat, den Grundbesitzwert und den Anteil der Kläger hieran jeweils gesondert festzustellen. Die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte gegenüber mehreren Beteiligten braucht nicht gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 in Verbindung mit § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG einheitlich vorgenommen werden, soweit die Bedarfsbewertung veranlasst ist, weil den Beteiligten Anteile an dem Eigentum an einem Grundstück geschenkt wurden (Christoffel in Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 138 BewG, Rdnr. 86; vgl. ferner R 124 Abs. 4 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 [ErbStR 2003]; a.A. Urteil des Finanzgerichts [FG] Düsseldorf vom 23.10.2003, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2004, 166 m. krit. Anm. von Zimmermann).
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat die Frage, ob eine einheitliche Feststellung im Sinne von § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 auch vorzunehmen ist, soweit die Bedarfsbewertung nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG veranlasst ist, weil den Beteiligten Anteile an dem Eigentum an einem Grundstück geschenkt wurden. Ferner erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Entscheidung des BFH. Insoweit wird hingewiesen auf das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2004, 166 und auf die hierzu bei dem BFH anhängige Revisionssache II R 57/03.
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