Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 31/02

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Die Kläger begehren die Anerkennung der Verluste aus der Vercharterung von Segelyachten.
In den Veranlagungsjahren 1992 und 1996 bis 1998 wurden die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu 1., geboren am ..., erzielte aus seiner beruflichen Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am ... erwarb er eine in das Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland in Hamburg eingetragene Segelyacht "Maningo" für 219.325 DM und vermietete sie. Am ... erwarb der Kläger zu 1. eine weitere in das Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Segelyacht "Maningo II Sun Odyssey" für 304.712,66 DM, die er gleichfalls vermietete. Die Yachten lagen überwiegend in Häfen an der Cote d'Azur.
Die Yachten wurden ausschließlich vom Inland aus angeboten, z.B. über den Reisekatalog der Firma S in ... und über Prospektaushang in zahlreichen Wassersportvereinen. Die Vertragsabschlüsse erfolgten vom Wohnort des Klägers zu 1. aus, auf seinen Namen und auf seine Rechnung. Der Kläger zu 1. organisierte für Mieter, die nicht mit dem Pkw anreisen wollten, Flüge und rechnete diese ab. Zeitweilig hatte der Kläger zu 1. auch Fremdvercharterungen vermittelt. Nach den Angaben der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 18. September 1997 wurde die Yacht von ihnen ausschließlich in den Zeiten selbst genutzt, in denen auch die übrigen Kojen gleichzeitig fremdverchartert waren. Der Kläger zu 1. war in diesen Perioden als Skipper tätig. Den hierfür erforderlichen Bootsführerschein erwarb er 1978.
Der Kläger zu 1. erklärte 1990 einen Verlust aus gewerblicher Vercharterung in Höhe von 133.706 DM. Dieser Betrag wurde der Veranlagung, die hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Yachtvercharterung) vorläufig durchgeführt wurde, zugrunde gelegt. Aus dem gleichen Grund wurden auch die Veranlagungen 1991 bis 1995 vorläufig durchgeführt.
In den Jahren 1990 bis 1999 erzielte der Kläger zu 1. aus der Yachtvercharterung folgende Einkünfte:
1990
./.
133.706 DM
1991
./.
31.478 DM
1992
./.
9.071 DM
1993
./.
8.792 DM
1994
./.
915 DM
1995
./.
3.342 DM
1996
./.
75.619 DM
1997
./.
456 DM
1998
./.
26.333 DM
1999
+  18.155 DM;
Für den Zeitraum von 1990 bis 1999 ergibt dies ein Gesamtverlust in Höhe von ./. 271.557 DM.
Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 24. März 1999 wurde bei dem Kläger zu 1. am 10. Mai 1999 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer kam zwar zu dem Ergebnis, dass für die Vercharterung des 1997 veräußerten ersten Schiffes eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe, weshalb die Veranlagungen 1994 bis 1996 geändert wurden. Gleichzeitig mit dem Zugang der geänderten Einkommensteuerbescheide wurden diese mit Schreiben vom 2. März 2000 für unwirksam erklärt, da ihre Bekanntgabe nicht gewollt gewesen sei.
10 
In der Folgezeit vertrat der Beklagte zunächst die Auffassung, es handle sich bei der Vercharterung der Segelyachten um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da sie den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung nicht überschreite. Entsprechend dieser Rechtsauffassung änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 1990 bis 1996 und legte sie auch den erstmaligen Veranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 zugrunde. Gegen die Änderungsbescheide erhoben die Kläger Sprungklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg, der der Beklagte nicht zustimmte. Aufgrund des Schreibens des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. März 2001 behandelte der Beklagte die Streitsache als Einspruchsverfahren. Nach nochmaliger Überprüfung gelangte der Beklagte zu der Rechtsauffassung, dass mangels Vorliegens einer Einkunftserzielungsabsicht die negativen Einkünfte aus der Yachtvercharterung nicht zu berücksichtigen seien, und änderte am 25. Oktober 2001 die Einkommensteuerbescheide 1992, 1994 und 1996 und am 5. November 2001 die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 entsprechend.
11 
Nachdem die Kläger ihre Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990, 1991 und 1993 bereits am 5. Oktober 2001 zurückgenommen hatten, nahmen sie am 28. November 2001 ihre Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 zurück.
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Am 28. November 2001 legten sie - gleichzeitig - Einspruch gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 ein. Zur Begründung dieser Einsprüche und der als Einsprüche behandelten Sprungklage gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1996 führten die Kläger im wesentlichen aus, die Außenprüfung habe festgestellt, dass für die Tätigkeit Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Zahlenwerk. Gegen Liebhaberei spreche auch, dass die angefallenen Arbeiten nicht durch einen gewerblichen Vercharterer als Pächter des Segelbootes ausgeführt worden seien, sondern diese von seinem (des Klägers zu 1.) Wohnort aus selbst erledigt worden seien. Um den Umsatz zu steigern, habe er außerdem die Vercharterung fremder Yachten übernommen. Die Aufwendungen für die fremdvercharterten Boote hätten bereits 1992 28 % des gesamten Umsatzes betragen. Für Gäste, die nicht mit dem eigenen Auto anreisten, habe er den Flug vermittelt und bei Bedarf einen Kleinbus (neun Sitze) für die Anreise vermietet. Des weiteren habe er auf die negative Entwicklung des Charterbetriebs dadurch reagiert, dass er die erste Yacht, nachdem sie drohte, unwirtschaftlich zu werden, veräußert und eine neue angeschafft habe, die bessere Vercharterungsmöglichkeiten geboten hätte. Der Umstand, dass die Yacht 1998 durch einen Blitz getroffen worden sei, und somit nicht während der ganzen Saison Einkünfte hätten erzielt werden können, sei auf höhere Gewalt zurückzuführen. Durch die Anschaffung einer neuen Yacht in 1999 und der geplanten Anschaffung einer zweiten Yacht im Jahr 2000 ergebe sich, dass er weiterhin die Absicht habe, Gewinne zu erzielen. Privat hätten er und seine Ehefrau die Yacht nur genutzt, wenn er gleichzeitig als Skipper tätig gewesen sei und die Yacht als Einzelkojencharter vermietet habe.
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Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2001 die Einsprüche der Kläger mit der Begründung zurück, unabhängig davon, ob man vom Vorliegen gewerblicher Einkünfte oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgehe, sei ein Totalüberschuss aus der Yachtvercharterung nicht zu erwarten. Ausgehend von gewerblichen Einkünften ergebe sich für den Zeitraum 1990 bis 1999 ein Gesamtverlust von 271.557 DM. Ein Gesamtverlust sei auch dann gegeben, wenn die noch nicht aufgelösten Ansparrücklagen in Höhe von 133.257 DM und der höchstmögliche Veräußerungspreis für die vorhandene Yacht, nämlich die Anschaffungskosten hinzugerechnet werde. Der verbleibende Verlust betrage bei dieser Betrachtung ./. 56.765 DM. Bereits mit der ersten Yacht sei kein Gesamtüberschuss erzielt worden. Dieser betrage ./. 18.246 DM. Gehe man nicht von einer gewerblichen, sondern von einer Vermietungstätigkeit aus, so sei bis zum 31. Dezember 1996 (also der ersten Yacht) ein Verlust in Höhe von 129.904 DM festzustellen.
14 
Wie sich aus den von den Klägern eingereichten Unterlagen ergebe, sei die Yacht in den Jahren 1991 bis 1995 pro Jahr jeweils sechs Monate vermietet gewesen, was nach den Angaben der Kläger ein sehr gutes Ergebnis bedeute. Gleichwohl sei bei dieser optimalen Ausnutzung das Betriebsergebnis negativ gewesen. Hieran habe sich auch durch die Vercharterung fremder Yachten nichts geändert. Da aufgrund der beschränkten Saison weder eine Verbesserung der Einnahmen noch eine Senkung der anfallenden Kosten möglich sei, außerdem nicht immer eine maximale Ausnutzung der Yachten zu erreichen sei, könne deshalb davon ausgegangen werden, dass nach der Art des Betriebs und der Ausgestaltung, wie sie in den Streitjahren vorgelegen habe, langfristig die Erzielung eines Totalgewinns ausgeschlossen sei. Ab 1996 seien im übrigen die laufenden Einnahmen aus der Yachtvercharterung stark rückläufig. Betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen, um der verlustbringenden Tätigkeit zu begegnen, seien nicht erkennbar. Auch der Schaden an der Yacht führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser sei erst im Dezember 1998 aufgetreten und könne deshalb die vergangene Saison nicht beeinflusst haben. Darüber hinaus sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. den erforderlichen Bootsführerschein besitze. Unter diesen Voraussetzungen habe die Rechtsprechung die Verluste aus der Vermietung einer Segelyacht steuerlich nicht anerkannt. Des weiteren übe der Kläger zu 1. die Yachtvercharterung nebenberuflich aus, verfüge über den erforderlichen Bootsführerschein und könne die Verluste aufgrund anderer hoher Einkünfte tragen.
15 
Die Kläger haben am 22. Januar 2002 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben und zunächst die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1992 und 1996 bis 1998 und die Anerkennung der in diesen Veranlagungsjahren erzielten negativen Einkünfte aus der Yachtvercharterung beantragt. In dem Erörterungstermin vom 4. Mai 2002 haben die Kläger die Klage bezüglich der geänderten Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 zurückgenommen und - unter Verzicht auf mündliche Verhandlung - beantragt,
16 
die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1996 vom 25. Oktober 2001 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass die Verluste aus dem gewerblichen Betrieb der Yachtvercharterung in Höhe von 9.071 DM für das Jahr 1992 und 74.872 DM für das Jahr 1996 steuerlich berücksichtigt werden.
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Zur Begründung verweisen die Kläger im wesentlichen auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, ungeachtet einer durchgängigen Verlusterzielung sei die Einkunftserzielungsabsicht dann zu bejahen, wenn die der Anschaffungsentscheidung zugrunde liegende Überschusskalkulation zwar auf einer optimistischen, nicht aber von vornherein auf einer als irreal anzusehenden Annahme beruhe. Insoweit sei auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2001 zu verweisen. Die Gründung des Unternehmens sei von vornherein auf Gewinnerzielung ausgerichtet gewesen. Er (der Kläger zu 1.) habe 1990 seinen Arbeitsplatz beim Kernforschungszentrum - und Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf verloren. Auf der Suche nach einer neuen Existenz habe er mit der Abfindung, die er für den Verlust seines Arbeitsplatzes seinerzeit erhalten habe, die erste Yacht angeschafft. Dass er anschließend in seinem eigentlichen Beruf wieder erfolgreich habe tätig sein können, sei in Anbetracht der allgemeinen gesellschaftspolitischen Einstellung zur Kernkraft nicht zu erwarten gewesen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung verweist er auf die Darlegungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, unterstrichen werde die persönliche Veranlassung neben der tatsächlichen Selbst(Mitbe)nutzung noch durch die Tatsache, dass die Vercharterung nur nebenbei betrieben werde und die Erzielung positiver Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht notwendig sei. Ein weiteres Motiv könne der Umstand einer Refinanzierung durch die - sich bei einer ertragsteuerlichen Verlustberücksichtigung ergebende - Einkommensteuerersparnis sein. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu 1., er habe mit der Gründung des Unternehmens versucht, sich eine neue Existenz aufzubauen, stelle sich die Frage, wie die Vorauskalkulation (mögliche Auslastung, Vergleichseinnahmen mit den zusammenhängenden Aufwendungen und Betriebskosten) hätte aussehen müssen, damit die getroffene Anlageentscheidung eine rentable und existenzsichernde Investition herbeigeführt hätte.
21 
Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 4. Mai 2004 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin verwiesen.
22 
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. April 2004 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 FGO).
23 
Die Einkommensteuer-, Betriebsprüfungs- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand des Erörterungstermins vom 4. Mai 2004.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Das Gericht konnte gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 4. Mai 2004 auf mündliche Verhandlung verzichteten.
26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
27 
Die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1996 vom 25. Oktober 2001 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21. Dezember 2001 sind rechtmäßig; sie verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative FGO).
28 
Der Beklagte hat die von den Klägern geltend gemachten Verluste aus der Vercharterung von Segelyachten zu Recht nicht in die Einkommensbesteuerung einbezogen. Denn diese Tätigkeit ist nicht Ausdruck eines wirtschaftlichen, auf Vermögensmehrung gerichteten Verhaltens, sondern ist, weil auf einer privaten Neigung beruhend, als (sog.) Liebhaberei einzuordnen.
29 
Das Gericht kann unerörtert lassen, ob im vorliegenden Fall die Vercharterung einer bzw. zweier Segelyachten wegen ihrer Eintragung im Schiffsregister zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, weil die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (BFH, Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BStBl II 1999, 619; Urteil vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510). Denn selbst wenn das Gericht wegen der von den Klägern vorgetragenen Zusatzleistungen zur Nutzungsüberlassung - ungeachtet seiner erheblichem Zweifel im Hinblick auf eine vergleichbare Unternehmensorganisation und der über die Jahre betrachtet völlig untergeordneten Zusatzleistungen (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.) - zu ihren Gunsten von einem gewerblichen Charakter der Vercharterung ausgeht mit der Folge, dass der Gewinn aus einer Veräußerung der Segelyachten bei der Prognose eines Gesamtüberschusses mit einbezogen werden kann (BFH, Beschluss vom 14. April 2000, a.a.O.), hat die Klage keinen Erfolg.
30 
Zwar stünden einer Anerkennung der Verluste weder das DBA-Frankreich (Art. 4, 6 und 18) noch § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 20. Februar 2001 13 K 1707/96 E, EFG 20101, 831) entgegen, weil ... der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung gewesen ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Segelyachten wurden von dort aus zur Vermietung angeboten. Dies ergibt sich auch aus den von den Klägern vorgelegten Prospekten.
31 
Die Segelyachtvercharterung wurde jedoch - wie der Beklagte zutreffend in seiner Einspruchsentscheidung dargelegt hat - nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, weshalb im Ergebnis weder eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen.
32 
Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht nach den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nach äußeren Merkmalen zu beurteilen ist. Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wobei die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil v. 6. Oktober 2003 X B 22/02 - n.v. -; Urteil v. 15. Mai 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428; Urteil v. 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil v. 10. April 2002 III B 73/01, BFH/NV 2002, 1025; Urteil v. 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85; Urteil v. 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N.; Urteil vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehören nicht nur der geschäftliche Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Dazu bedarf es einer in die Zukunft gerichteten, langfristigen Prognose, für welche die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (BFH, Urteil v. 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil v. 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23). Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung und den gegebenen Ertragsaussichten auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, also einen "Totalüberschuss/Totalgewinn" erwarten lässt.
33 
Liebhaberei liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit "nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen" (BFH, Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227). Unter letzterer Voraussetzung ist auch eine Anerkennung von Anlaufverlusten ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N. der Rechtsprechung; Beschlüsse vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333 - Yachtvercharterung; vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381 - "strukturelle Verluste").
34 
Schlüsse können auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, dass er längere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat (z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, m.w.N.). Die Vermutung, ein Gewerbebetrieb werde mit Gewinnerzielungsabsicht geführt, wird nicht durch Verluste in der Anlaufphase entkräftet, wenn der Steuerpflichtige auf diese mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen - wie z.B. der Umstrukturierung oder Einstellung des Betriebs - reagiert (BFH, Beschluss v. 28. März 2000, X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; Urteil v. 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538, DB 2002, 2082).
35 
Etwas anderes gilt dann wenn aus dem Fehlen eines brauchbaren wirtschaftlichen Konzepts geschlossen werden kann, dass die Tätigkeit von Anfang an vor allem der Befriedigung privater Interessen - und nicht der Gewinnerzielung - diente (BFH, Urteil v. 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538, DB 2002, 2082; Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227; BFH, Beschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381).
36 
Längere Verlustperioden reichen für sich allein gesehen jedoch nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH, Urteil v. 15. Mai 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428; Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, m.w.N.). Ein solches kann darin zu sehen sein, dass die verlustbringende Tätigkeit aufgrund ihrer Art typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, (auch) der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH, Urteil v. 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85; Beschluss v. 28. März 2000, X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186). Hierzu gehört u.a. auch die Absicht, Steuern zu sparen (BFH, Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, 528, BStBl II 1991, 564; in BFH/NV 1998, 950).
37 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände, insbesondere auch der Angaben der Kläger im Erörterungstermin vom 4. Mai 2004, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt.
38 
Festzustellen ist zunächst, dass aus der Vercharterung von deren Aufnahme 1990 an bis 2002 - mit Ausnahme des Jahres 1999 - ausschließlich Verluste erwirtschaftet wurden. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, die Vercharterung sei - entsprechend der Auffassung der Kläger - als gewerbliche Tätigkeit anzusehen Für das Jahr 2002 wurde in der Einkommensteuererklärung vom 18. Februar 2004 ein Verlust in Höhe von 8.343 DM erklärt. In der von den Klägern mit Schriftsatz vom 1. April 2004 vorgelegten "Ermittlung Gesamtüberschuss Yachtvercharterung 1990 bis 2003" wird für 2003 - "lt. Vorläufiger Gewinnermittlung" - ebenfalls ein Verlust in Höhe von 13.866 EUR errechnet; für 2000 und 2001 betragen die Verluste nach dieser Aufstellung ./. 15.053 DM und ./. 162.913 DM. Bei der gebotenen Gesamtschau kommt der Erwirtschaftung positiver Einkünfte im Jahr 1999 in Höhe von 18.155 DM gegenüber der nahezu 13jährigen verlustbringenden Tätigkeit keine eine andere Beurteilung rechtfertigende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der 1999 entstandene Gewinn allein auf die Veräußerung der ersten Yacht zurückzuführen ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 28. August 1987 II R 273/88, BStBl II 1988, 10). Angesichts dieser im Rahmen der zulässigen Rückschau ergebenden Feststellungen kann schlechterdings nicht erwartet werden, daß die Vercharterungstätigkeit der Kläger in der von ihnen betriebenen Art auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, also einen "Totalüberschuss" erwarten läßt.
39 
Des weiteren ist weder für das Gericht erkennbar noch von den Klägern in nachvollziehbarer Weise substantiiert dargelegt, dass in der Vergangenheit in Erkenntnis der fortlaufenden Verlusterwirtschaftung mit betriebswirtschaftlich sinnvollen, effektiven Maßnahmen reagiert wurde. Auf Frage erklärte der Kläger zu 1. im Erörterungstermin hierzu lediglich, man habe erkannt, dass die erste Segelyacht zu lange behalten und zu spät verkauft worden sei. Die Kläger übersehen hierbei jedoch, dass auch diese Erkenntnis nicht zu einer (nachhaltigen) Änderung der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse geführt hat. Die Saison 1997 und 1998 brachte im Gegenteil keine nennenswerte Umsatzsteigerung mit sich. Zu Recht weist der Beklagte in den Gründen der Einspruchsentscheidung darauf hin, dass die Neuanschaffung einer Segelyacht höchstens dann als betriebswirtschaftliche Reaktion auf die bisherigen Verluste hätte gewertet werden können, wenn die Kläger eine detaillierte Kalkulation der Einnahmen bei Zugrundelegung einer mittleren Vercharterung und eine Aufstellung der anfallenden Kosten unter Einbeziehung der Reparaturkosten vorgelegt hätten. Weder konnten die Kläger derartiges darlegen, noch schriftliche Unterlagen hierzu vorlegen. Weiterhin weist der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend darauf hin, dass die Yacht nach den von den Klägern vorgelegten Unterlagen in den Jahren 1991 bis 1995 jeweils sechs Monate pro Jahr vermietet gewesen sei. Dies habe nach den Erklärungen der Kläger ein sehr gutes Ergebnis bedeutet. Indessen sei auch bei dieser optimalen Ausnutzung der Yacht das Betriebsergebnis negativ gewesen. Hieran habe sich auch durch die Vercharterung fremder Yachten nichts geändert. In diesem Zusammenhang stellt der Beklagte zu Recht heraus, dass aufgrund der beschränkten Saison weder eine Verbesserung der Einnahmen noch eine Senkung der anfallenden Kosten möglich sei. Diese Gegebenheiten und der weitere Umstand, dass nicht immer eine maximale Ausnutzung der Yacht zu erreichen ist, rechtfertigt des weiteren die Schlussfolgerung, dass nach der Art des Betriebes und seiner Ausgestaltung, wie sie in den Streitjahren vorgelegen hat, langfristig die Erzielung eines Totalgewinnes nicht möglich ist. Des weiteren ist ab 1996 eine Rückläufigkeit der Einnahmen zu verzeichnen. Gegenteiliges haben die Kläger weder schriftsätzlich noch im Erörterungstermin substantiiert vorgetragen.
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Außergewöhnliche Verlustursachen, die eine andere Betrachtung geböten, haben die Kläger gleichfalls nicht aufgezeigt. Der Schaden an der zweiten Yacht trat erst am 8. Oktober 1998 auf und konnte - wie der Beklagte zutreffend hervorhebt - die Saison nicht mehr nennenswert beeinflusst haben. 1998 schloss indessen ebenfalls mit einem Verlust ab. Warum den Klägern 1999 - rechtzeitig zu Beginn der Saison - kein eigenes Schiff zur Verfügung stand, haben sie nicht erläutert.
41 
Ein weiteres deutliches Anzeichen für die mangelnde Eignung des Vercharterungsbetriebs, nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt zu sein, mit Gewinn zu arbeiten, sieht das Gericht darin, dass ein brauchbares wirtschaftliches Konzept bereits von Anfang an fehlte. Auf Nachfrage übergaben die Kläger im Erörterungstermin ein undatiertes Blatt mit einer unter der Überschrift "Kalkulation" handschriftlich skizzierten Berechnung. Die Betriebskosten werden lediglich mit einem Pauschbetrag angegeben; wie sich dieser ermittelt, wird nicht aufgeführt. Wie der Betrag "Restwert netto" zustande kommt, wird gleichfalls nicht erläutert. Zudem findet sich ein Rechenfehler in der gesamten Berechnung (319.000 DM ./. 245.000 DM ergibt nicht 64.000 DM sondern 74.000 DM). Von einer fundierten finanziellen Planung kann bei dieser Art von Kalkulation nicht gesprochen werden. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. im Erörterungstermin immer wieder davon sprach, Gewinne gemacht zu haben. Den evidenten Widerspruch dieser Behauptung zu den Einkommensteuererklärungen der Kläger in den Streitjahren - wie auch in den Jahren 1990 und 1991, 1993 bis 1995 sowie 1997 und 1998 - und der "Ermittlung Gesamtüberschuss Yachtvercharterung 1990 bis 2003" konnte er nicht aufklären.
42 
Aufgrund all dessen und gerade auch im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zum Fehlen eines nachvollziehbaren wirtschaftlichen Konzepts ist das Gericht davon überzeugt, dass bei der jahrelangen verlustbringenden Tätigkeit nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund stand sondern die Erfüllung persönlicher Neigungen. Die Aufnahme und Fortführung der Vercharterung von Segelyachten ist allein in der privaten Lebensführung der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1. begründet. Das Vorbringen des Klägers zu 1., nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 1990 habe er mit der erhaltenen Abfindung durch die Gründung des Unternehmens eine neue Existenz aufbauen wollen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, nach dem Verlust des Arbeitsplatzes eine neue Existenz - verbunden mit einer derart hohen Investition - auf die oben dargestellte Kalkulation zu gründen, wenn die auf dem - dem Gericht übergebenen - undatierten Blatt vorhandene Berechnung überhaupt zu Beginn der Verchartertätigkeit vorgelegen hat. Die hierauf begründete unternehmerische Prognose kann nicht mehr als "nur" zu optimistisch angesehen werden. Eine auch nur annähernd zutreffende Beurteilung der Rentabilität einer Yachtvercharterung erscheint aufgrund dieser Kalkulation im höchsten Maße als fragwürdig. Dies kommt letztlich in den fortlaufenden Verlusten hinreichend deutlich zum Ausdruck. Bereits aus den gesamten vorgenannten Umständen ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Ausübung der verlustbringenden Vercharterungstätigkeit nur aus persönlichen, die Lebensführung betreffenden Gründen erfolgte.
43 
Im vorliegenden Fall kommen indessen weitere Umstände hinzu, die hierauf hinweisen. Denn es ist auch von einer privaten Motivation der Yachtvercharterung auszugehen. Dazu bedarf es im vorliegenden Fall keiner objektiven Feststellungen im Einzelfall, die den Rückschluss auf ein Handeln des Steuerpflichtigen aus persönlichen Motiven zulassen. Da der Kläger zu 1. den für einen Skipper erforderlichen Bootsführerschein hat und das Benutzen einer Segelyacht in aller Regel in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, ist im Wege typisierender Betrachtungsweise (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333) davon auszugehen, dass die Vercharterung aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeführt worden ist (BFH, Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768; Urteil vom 28. August 1987 III R 273/83, BStBl II 1988, 10). Allein die Behauptung des Klägers zu 1., er sei nur wenige Wochen im Jahr als Skipper bei Kojenvercharterung auf der Segelyacht gefahren, steht dem nicht entgegen.
44 
Ein weiteres Indiz für die private Motivation ist, dass die Kläger offenkundig auf die Vercharterung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht angewiesen gewesen sind (BFH, Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil vom 11. April 1990, a.a.O.). Denn die Kläger haben die Yachtvercharterung ausschließlich im Nebenberuf betrieben. Aufgrund der anderweitigen Einkünfte war es den Klägern auch möglich, die Verluste aus der Vercharterungstätigkeit finanziell zu tragen.
45 
Soweit die Kläger auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2001 (13 K 1707/96 E, BFG 2001, 831) verweisen, übersehen sie, dass die jener Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse mit den vorliegenden nicht vergleichbar sind. Das Finanzgericht hatte in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall keine Anzeichen für eine private Veranlassung festgestellt. Außerdem war der dortige Kläger nicht im Besitz eines für die Führung einer hochseegängigen Segelyacht erforderlichen Bootsführerscheins. Des weiteren hatte jener Kläger die Vercharterung aufgrund der Verluste eingestellt.
46 
Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Yachtvercharterung als Liebhaberei zu werten und somit die Klage abzuweisen.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
25 
Das Gericht konnte gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 4. Mai 2004 auf mündliche Verhandlung verzichteten.
26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
27 
Die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1996 vom 25. Oktober 2001 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21. Dezember 2001 sind rechtmäßig; sie verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative FGO).
28 
Der Beklagte hat die von den Klägern geltend gemachten Verluste aus der Vercharterung von Segelyachten zu Recht nicht in die Einkommensbesteuerung einbezogen. Denn diese Tätigkeit ist nicht Ausdruck eines wirtschaftlichen, auf Vermögensmehrung gerichteten Verhaltens, sondern ist, weil auf einer privaten Neigung beruhend, als (sog.) Liebhaberei einzuordnen.
29 
Das Gericht kann unerörtert lassen, ob im vorliegenden Fall die Vercharterung einer bzw. zweier Segelyachten wegen ihrer Eintragung im Schiffsregister zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, weil die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht (BFH, Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BStBl II 1999, 619; Urteil vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510). Denn selbst wenn das Gericht wegen der von den Klägern vorgetragenen Zusatzleistungen zur Nutzungsüberlassung - ungeachtet seiner erheblichem Zweifel im Hinblick auf eine vergleichbare Unternehmensorganisation und der über die Jahre betrachtet völlig untergeordneten Zusatzleistungen (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.) - zu ihren Gunsten von einem gewerblichen Charakter der Vercharterung ausgeht mit der Folge, dass der Gewinn aus einer Veräußerung der Segelyachten bei der Prognose eines Gesamtüberschusses mit einbezogen werden kann (BFH, Beschluss vom 14. April 2000, a.a.O.), hat die Klage keinen Erfolg.
30 
Zwar stünden einer Anerkennung der Verluste weder das DBA-Frankreich (Art. 4, 6 und 18) noch § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 20. Februar 2001 13 K 1707/96 E, EFG 20101, 831) entgegen, weil ... der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung gewesen ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Segelyachten wurden von dort aus zur Vermietung angeboten. Dies ergibt sich auch aus den von den Klägern vorgelegten Prospekten.
31 
Die Segelyachtvercharterung wurde jedoch - wie der Beklagte zutreffend in seiner Einspruchsentscheidung dargelegt hat - nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, weshalb im Ergebnis weder eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen.
32 
Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht nach den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nach äußeren Merkmalen zu beurteilen ist. Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wobei die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil v. 6. Oktober 2003 X B 22/02 - n.v. -; Urteil v. 15. Mai 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428; Urteil v. 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil v. 10. April 2002 III B 73/01, BFH/NV 2002, 1025; Urteil v. 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85; Urteil v. 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N.; Urteil vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehören nicht nur der geschäftliche Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Dazu bedarf es einer in die Zukunft gerichteten, langfristigen Prognose, für welche die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (BFH, Urteil v. 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil v. 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23). Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung und den gegebenen Ertragsaussichten auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, also einen "Totalüberschuss/Totalgewinn" erwarten lässt.
33 
Liebhaberei liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit "nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen" (BFH, Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227). Unter letzterer Voraussetzung ist auch eine Anerkennung von Anlaufverlusten ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N. der Rechtsprechung; Beschlüsse vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333 - Yachtvercharterung; vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381 - "strukturelle Verluste").
34 
Schlüsse können auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, dass er längere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat (z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, m.w.N.). Die Vermutung, ein Gewerbebetrieb werde mit Gewinnerzielungsabsicht geführt, wird nicht durch Verluste in der Anlaufphase entkräftet, wenn der Steuerpflichtige auf diese mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen - wie z.B. der Umstrukturierung oder Einstellung des Betriebs - reagiert (BFH, Beschluss v. 28. März 2000, X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; Urteil v. 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538, DB 2002, 2082).
35 
Etwas anderes gilt dann wenn aus dem Fehlen eines brauchbaren wirtschaftlichen Konzepts geschlossen werden kann, dass die Tätigkeit von Anfang an vor allem der Befriedigung privater Interessen - und nicht der Gewinnerzielung - diente (BFH, Urteil v. 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538, DB 2002, 2082; Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227; BFH, Beschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381).
36 
Längere Verlustperioden reichen für sich allein gesehen jedoch nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH, Urteil v. 15. Mai 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428; Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, m.w.N.). Ein solches kann darin zu sehen sein, dass die verlustbringende Tätigkeit aufgrund ihrer Art typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, (auch) der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH, Urteil v. 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85; Beschluss v. 28. März 2000, X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186). Hierzu gehört u.a. auch die Absicht, Steuern zu sparen (BFH, Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, 528, BStBl II 1991, 564; in BFH/NV 1998, 950).
37 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände, insbesondere auch der Angaben der Kläger im Erörterungstermin vom 4. Mai 2004, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt.
38 
Festzustellen ist zunächst, dass aus der Vercharterung von deren Aufnahme 1990 an bis 2002 - mit Ausnahme des Jahres 1999 - ausschließlich Verluste erwirtschaftet wurden. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, die Vercharterung sei - entsprechend der Auffassung der Kläger - als gewerbliche Tätigkeit anzusehen Für das Jahr 2002 wurde in der Einkommensteuererklärung vom 18. Februar 2004 ein Verlust in Höhe von 8.343 DM erklärt. In der von den Klägern mit Schriftsatz vom 1. April 2004 vorgelegten "Ermittlung Gesamtüberschuss Yachtvercharterung 1990 bis 2003" wird für 2003 - "lt. Vorläufiger Gewinnermittlung" - ebenfalls ein Verlust in Höhe von 13.866 EUR errechnet; für 2000 und 2001 betragen die Verluste nach dieser Aufstellung ./. 15.053 DM und ./. 162.913 DM. Bei der gebotenen Gesamtschau kommt der Erwirtschaftung positiver Einkünfte im Jahr 1999 in Höhe von 18.155 DM gegenüber der nahezu 13jährigen verlustbringenden Tätigkeit keine eine andere Beurteilung rechtfertigende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der 1999 entstandene Gewinn allein auf die Veräußerung der ersten Yacht zurückzuführen ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 28. August 1987 II R 273/88, BStBl II 1988, 10). Angesichts dieser im Rahmen der zulässigen Rückschau ergebenden Feststellungen kann schlechterdings nicht erwartet werden, daß die Vercharterungstätigkeit der Kläger in der von ihnen betriebenen Art auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, also einen "Totalüberschuss" erwarten läßt.
39 
Des weiteren ist weder für das Gericht erkennbar noch von den Klägern in nachvollziehbarer Weise substantiiert dargelegt, dass in der Vergangenheit in Erkenntnis der fortlaufenden Verlusterwirtschaftung mit betriebswirtschaftlich sinnvollen, effektiven Maßnahmen reagiert wurde. Auf Frage erklärte der Kläger zu 1. im Erörterungstermin hierzu lediglich, man habe erkannt, dass die erste Segelyacht zu lange behalten und zu spät verkauft worden sei. Die Kläger übersehen hierbei jedoch, dass auch diese Erkenntnis nicht zu einer (nachhaltigen) Änderung der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse geführt hat. Die Saison 1997 und 1998 brachte im Gegenteil keine nennenswerte Umsatzsteigerung mit sich. Zu Recht weist der Beklagte in den Gründen der Einspruchsentscheidung darauf hin, dass die Neuanschaffung einer Segelyacht höchstens dann als betriebswirtschaftliche Reaktion auf die bisherigen Verluste hätte gewertet werden können, wenn die Kläger eine detaillierte Kalkulation der Einnahmen bei Zugrundelegung einer mittleren Vercharterung und eine Aufstellung der anfallenden Kosten unter Einbeziehung der Reparaturkosten vorgelegt hätten. Weder konnten die Kläger derartiges darlegen, noch schriftliche Unterlagen hierzu vorlegen. Weiterhin weist der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend darauf hin, dass die Yacht nach den von den Klägern vorgelegten Unterlagen in den Jahren 1991 bis 1995 jeweils sechs Monate pro Jahr vermietet gewesen sei. Dies habe nach den Erklärungen der Kläger ein sehr gutes Ergebnis bedeutet. Indessen sei auch bei dieser optimalen Ausnutzung der Yacht das Betriebsergebnis negativ gewesen. Hieran habe sich auch durch die Vercharterung fremder Yachten nichts geändert. In diesem Zusammenhang stellt der Beklagte zu Recht heraus, dass aufgrund der beschränkten Saison weder eine Verbesserung der Einnahmen noch eine Senkung der anfallenden Kosten möglich sei. Diese Gegebenheiten und der weitere Umstand, dass nicht immer eine maximale Ausnutzung der Yacht zu erreichen ist, rechtfertigt des weiteren die Schlussfolgerung, dass nach der Art des Betriebes und seiner Ausgestaltung, wie sie in den Streitjahren vorgelegen hat, langfristig die Erzielung eines Totalgewinnes nicht möglich ist. Des weiteren ist ab 1996 eine Rückläufigkeit der Einnahmen zu verzeichnen. Gegenteiliges haben die Kläger weder schriftsätzlich noch im Erörterungstermin substantiiert vorgetragen.
40 
Außergewöhnliche Verlustursachen, die eine andere Betrachtung geböten, haben die Kläger gleichfalls nicht aufgezeigt. Der Schaden an der zweiten Yacht trat erst am 8. Oktober 1998 auf und konnte - wie der Beklagte zutreffend hervorhebt - die Saison nicht mehr nennenswert beeinflusst haben. 1998 schloss indessen ebenfalls mit einem Verlust ab. Warum den Klägern 1999 - rechtzeitig zu Beginn der Saison - kein eigenes Schiff zur Verfügung stand, haben sie nicht erläutert.
41 
Ein weiteres deutliches Anzeichen für die mangelnde Eignung des Vercharterungsbetriebs, nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt zu sein, mit Gewinn zu arbeiten, sieht das Gericht darin, dass ein brauchbares wirtschaftliches Konzept bereits von Anfang an fehlte. Auf Nachfrage übergaben die Kläger im Erörterungstermin ein undatiertes Blatt mit einer unter der Überschrift "Kalkulation" handschriftlich skizzierten Berechnung. Die Betriebskosten werden lediglich mit einem Pauschbetrag angegeben; wie sich dieser ermittelt, wird nicht aufgeführt. Wie der Betrag "Restwert netto" zustande kommt, wird gleichfalls nicht erläutert. Zudem findet sich ein Rechenfehler in der gesamten Berechnung (319.000 DM ./. 245.000 DM ergibt nicht 64.000 DM sondern 74.000 DM). Von einer fundierten finanziellen Planung kann bei dieser Art von Kalkulation nicht gesprochen werden. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. im Erörterungstermin immer wieder davon sprach, Gewinne gemacht zu haben. Den evidenten Widerspruch dieser Behauptung zu den Einkommensteuererklärungen der Kläger in den Streitjahren - wie auch in den Jahren 1990 und 1991, 1993 bis 1995 sowie 1997 und 1998 - und der "Ermittlung Gesamtüberschuss Yachtvercharterung 1990 bis 2003" konnte er nicht aufklären.
42 
Aufgrund all dessen und gerade auch im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zum Fehlen eines nachvollziehbaren wirtschaftlichen Konzepts ist das Gericht davon überzeugt, dass bei der jahrelangen verlustbringenden Tätigkeit nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund stand sondern die Erfüllung persönlicher Neigungen. Die Aufnahme und Fortführung der Vercharterung von Segelyachten ist allein in der privaten Lebensführung der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1. begründet. Das Vorbringen des Klägers zu 1., nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 1990 habe er mit der erhaltenen Abfindung durch die Gründung des Unternehmens eine neue Existenz aufbauen wollen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, nach dem Verlust des Arbeitsplatzes eine neue Existenz - verbunden mit einer derart hohen Investition - auf die oben dargestellte Kalkulation zu gründen, wenn die auf dem - dem Gericht übergebenen - undatierten Blatt vorhandene Berechnung überhaupt zu Beginn der Verchartertätigkeit vorgelegen hat. Die hierauf begründete unternehmerische Prognose kann nicht mehr als "nur" zu optimistisch angesehen werden. Eine auch nur annähernd zutreffende Beurteilung der Rentabilität einer Yachtvercharterung erscheint aufgrund dieser Kalkulation im höchsten Maße als fragwürdig. Dies kommt letztlich in den fortlaufenden Verlusten hinreichend deutlich zum Ausdruck. Bereits aus den gesamten vorgenannten Umständen ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Ausübung der verlustbringenden Vercharterungstätigkeit nur aus persönlichen, die Lebensführung betreffenden Gründen erfolgte.
43 
Im vorliegenden Fall kommen indessen weitere Umstände hinzu, die hierauf hinweisen. Denn es ist auch von einer privaten Motivation der Yachtvercharterung auszugehen. Dazu bedarf es im vorliegenden Fall keiner objektiven Feststellungen im Einzelfall, die den Rückschluss auf ein Handeln des Steuerpflichtigen aus persönlichen Motiven zulassen. Da der Kläger zu 1. den für einen Skipper erforderlichen Bootsführerschein hat und das Benutzen einer Segelyacht in aller Regel in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, ist im Wege typisierender Betrachtungsweise (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333) davon auszugehen, dass die Vercharterung aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeführt worden ist (BFH, Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768; Urteil vom 28. August 1987 III R 273/83, BStBl II 1988, 10). Allein die Behauptung des Klägers zu 1., er sei nur wenige Wochen im Jahr als Skipper bei Kojenvercharterung auf der Segelyacht gefahren, steht dem nicht entgegen.
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Ein weiteres Indiz für die private Motivation ist, dass die Kläger offenkundig auf die Vercharterung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht angewiesen gewesen sind (BFH, Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil vom 11. April 1990, a.a.O.). Denn die Kläger haben die Yachtvercharterung ausschließlich im Nebenberuf betrieben. Aufgrund der anderweitigen Einkünfte war es den Klägern auch möglich, die Verluste aus der Vercharterungstätigkeit finanziell zu tragen.
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Soweit die Kläger auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2001 (13 K 1707/96 E, BFG 2001, 831) verweisen, übersehen sie, dass die jener Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse mit den vorliegenden nicht vergleichbar sind. Das Finanzgericht hatte in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall keine Anzeichen für eine private Veranlassung festgestellt. Außerdem war der dortige Kläger nicht im Besitz eines für die Führung einer hochseegängigen Segelyacht erforderlichen Bootsführerscheins. Des weiteren hatte jener Kläger die Vercharterung aufgrund der Verluste eingestellt.
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Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Yachtvercharterung als Liebhaberei zu werten und somit die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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