Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FGO § 6

Finanzgerichtsordnung

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 888/25
30. Juli 2025
4 K 888/25 30. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 24/22
8. Januar 2025
4 K 24/22 8. Januar 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 680/23
2. Januar 2025
4 K 680/23 2. Januar 2025
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 1110/23
2. Dezember 2024
3 K 1110/23 2. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 1158/22
24. Januar 2024
3 K 1158/22 24. Januar 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 161/21 E
9. Januar 2024
2 K 161/21 E 9. Januar 2024
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 11195/21
13. November 2023
3 K 11195/21 13. November 2023
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 1481/22
14. Juni 2023
4 K 1481/22 14. Juni 2023
Urteil vom Finanzgericht München - 12 K 977/20
18. April 2023
12 K 977/20 18. April 2023
Urteil vom Finanzgericht München - 1 K 32/21
3. August 2022
1 K 32/21 3. August 2022