Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 170/03

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist, ob Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an Anästhesiekongressen in St. Anton am Arlberg und in Mayrhofen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie und war in den Streitjahren als Oberarzt in der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin einer - von der Caritas getragenen - Klinik in Regensburg nicht selbständig tätig, Sein Aufgabengebiet umfasste dabei auch die Bereiche Notfallmedizin, Notarztwesen, Katastrophenmedizin, ärztliche Weiterbildung zum Facharzt/Prüfung bei der Landesärztekammer, Bluttherapie, Schmerztherapie und Hygiene.
Im Veranlagungszeitraum 1998 nahm der Kläger unter Anderem vom 31. Januar 1998 bis zum 7. Februar 1998 an einem "Internationalen Symposion für Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsprobleme", das sich auch an Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern und -krankenpfleger richtete, in St. Anton am Arlberg teil. Im Veranlagungszeitraum 1999 besuchte er vom 30. Januar 1999 bis zum 6. Februar 1999 das nämliche Symposion in St. Anton am Arlberg und vom 18, September 1999 bis zum 25. September 1999 das "5. Repetitorium Anästhesiologicum" für Fachärzte in Mayrhofen. Die Symposien wurden von Prof. Dr. ... aus Düsseldorf geleitet Veranstalter des Kongresses in Mayrhofen war die D.
Anreisetag (Begrüßung ab 18:00 Uhr) zum Symposion in St. Anton am Arlberg war jeweils der Samstag. Von Sonntag bis Freitag wurden vormittags (von 9:00 - 12:00 Uhr) und nachmittags (von 14:00.- 19:00 Uhr) verschiedene, nicht in sich zusammenhängende, auf die Fachbereiche Anästhesie, Notfall- und Intensivmedizin sowie Schmerztherapie bezogene Vorträge (1998: 58; 1999: 50) angeboten. Daneben bestand die Möglichkeit gegen zusätzliche Gebühren - auch in der Mittagspause und den Abendstunden - weitere Workshops und Kurse zu besuchen. Am darauffolgenden Samstag fand kein Programm mehr statt (Rückreise).
Das Programm des Repetitoriums in Mayrhofen war wie folgt gestaltet:
18.09.1999: Anreise, Begrüßung, gemeinsames Abendessen
19.09.1999: 9:00.- 13:15 Uhr und 16:00 - 19:00 Uhr jeweils einstündige Fachvorträge (nicht parallel); ab 21:15 Uhr Diskussion (zeitgleich)
20.09.1999: 8:00 - 12:00 Uhr und 16:00 - 19:00 Uhr jeweils einstündige Fachvorträge (nicht parallel); ab 21:15 Uhr Diskussion (zeitgleich)
10 
21.09.1999: 8:00 - 12:00 Uhr und 16:00 - 19:00 Uhr jeweils einstündige Fachvorträge, zusätzlich von 12:00 - 16:00 Uhr "Narkosegeräte- und Beatmungstechniken; 19:45 Tiroler Abend
11 
22.09.1999: wie 20.09.1999
12 
23.09.1999: 8:00 - 12:00 Uhr und 16:00 - 19:00 Uhr jeweils einstündige Fachvorträge, zusätzlich ab 15:00 Uhr "Anleitung zu Literaturrecherchen: Medline CD-Rom"; ab 21:15 Uhr Diskussion
13 
24.09.1999 wie 20.09.1999; 19:30 Uhr Abschiedsabend.
14 
25.09.1999 Abreisetag
15 
Überdies bestand täglich von 12:00 bis 16:00 Uhr die Möglichkeit an PC-Lernprogrammen oder an der Vorführung von Fortbildungsvideos teilzunehmen. Im Übrigen wird auf die dem Gericht vorliegenden Programmunterlagen Bezug genommen.
16 
Die Referate und Seminare wurden auf allen drei Veranstaltungen auf Deutsch gehalten. Die Referenten der Veranstaltungen in St. Anton am Arlberg stammten überwiegend aus Deutschland (1998: 48 von 58; 1999: 9 von 50). In Mayrhofen sind keine ausländischen Referenten aufgetreten.
17 
Das Organisationskomitee der Kongresse in St. Anton am Arlberg hat die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen durch sogenannte Anwesenheitstestate bestätigt. Diese weisen 1998 für jeden Veranstaltungstag zwei Stempel, 1999 für jeden Tag vier Stempel (ohne Angabe von Uhrzeit und Veranstaltung) auf. Zusätzlich hat der Kläger Bescheinigungen des Veranstalters vorgelegt, nach denen er an allen Kongresstagen bei den entsprechenden Vorträgen anwesend war bzw. an allen Veranstaltungen des Programms teilgenommen hat. Die Bescheinigung für den Kongress im Jahr 1998 datiert dabei vom 2. September 1999. In der Bestätigung der D wird dem Kläger darüber hinaus die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen (keine Anwesenheitstestate für Einzelveranstaltungen) des Repetitoriums in Mayrhofen bescheinigt. Teilnehmerverzeichnisse hat der Kläger nicht vorgelegt. Allerdings hat er bei Gericht zwei "Handouts", die teilweise handschriftliche Ergänzungen enthalten, eingereicht.
18 
Die Teilnahmegebühr für die Kongresse hat der Arbeitgeber des Klägers getragen. Darüber hinaus wurde dem Kläger Dienstbefreiung gewährt.
19 
Der Kläger machte im Zusammenhang mit den Kongressen Fortbildungskosten in Höhe von 2.084,42 DM (Einzelaufstellung Blatt 15 der Einkommensteuerakte) im Veranlagungszeitraum 1998 und in Höhe von 3.587,20 DM (Einzelaufstellung Blatt 55 und 56 der Einkommensteuerakte) im Veranlagungszeitraum 1999 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte versagte jedoch den Werbungskostenabzug dieser Aufwendungen unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 EStG.
20 
Hiergegen wenden sich die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren mit ihrer Klage.
21 
Die Teilnahme an den Kongressen sei beruflich veranlasst gewesen. Private Motive hätten nicht im Vordergrund gestanden. Dies werde durch die Übernahme der Tagungsgebühren durch den Arbeitgeber und die Dienstbefreiung belegt. Auch habe die Teilnahme in zeitlichem Zusammenhang mit der Bewerbung als Chefarzt gestanden. Schon deshalb sei eine berufliche Veranlassung gegeben. Im Übrigen gehöre die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen zur ärztlichen Pflicht. Es habe sich um straff durchgeführte Seminare gehandelt, welche den Anforderungen für Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte entsprochen hätten. Dies habe die spätere Zertifizierung der Veranstaltungen als von der Landesärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltungen gezeigt. Aufgrund der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen sei dem Kläger von der Bezirksärztekammer die Weiterbildungsbefugnis auf dem Gebiet der Anästhesiologie und Intensivmedizin verliehen worden. Unschädlich für den Werbungskostenabzug sei, das die Seminare an touristisch interessanten Orten im Ausland abgehalten worden seien.
22 
Die Kläger beantragen,
23 
die Einspruchsentscheidung vom 4. März 2003 aufzuheben sowie die Einkommensteuerfestsetzung 1998 - zuletzt vom 4. März 2003 und die Einkommensteuerfestsetzung 1999 - zuletzt vom 24. April 2001 - insoweit abzuändern, als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1998 weitere Werbungskosten in Höhe von 2.084,42 DM und im Veranlagungszeitraum 1999 weitere Werbungskosten in Höhe von 3.587,20 DM berücksichtigt werden, hilfsweise die Zulassung der Revision.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
Klageabweisung, hilfsweise die Zulassung der Revision.
26 
Der Anerkennung der Aufwendungen für die Teilnahme an den drei Kongressen stehe § 12 Nr. 1 EStG entgegen, weil das Veranstaltungsprogramm Raum zur Verfolgung privater Interessen geboten habe. Hierfür spreche insbesondere, dass beide Veranstaltungsorte klassische Urlaubsziele darstellten. Dadurch sei vorwiegend das touristische Interesse der Teilnehmer -angesprochen worden. Die Kongresse hätten jedenfalls keine internationalen Bezüge erkennen lassen. Die Veranstalter bzw. Organisatoren stammten aus Deutschland, ausländische bzw, internationale Ärzteorganisationen seien nicht beteiligt gewesen. Auch der Referentenkreis habe sich überwiegend auf deutsche Mediziner beschränkt. Fachliche- Gründe für die Wahl der Kongressorte in Österreich - wie etwa die Ermöglichung eines Erfahrungsaustauschs mit ausländischen Kollegen an einem für einen internationalen Teilnehmer- und Dozentenkreis günstig gelegenen Veranstaltungsort - seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch sei das Programm in St. Anton am Arlberg nicht ausschließlich an Fachärzte gerichtet gewesen. Außerdem stehe nicht fest, dass der Steuerpflichtige an sämtlichen Fachveranstaltungen teilgenommen habe. Die Anwesenheitsbescheinigungen, von denen eine nachträglich ausgestellt worden sei, seien zu allgemein gehalten und deshalb als Nachweis für den lückenlosen Besuch der einzelnen Vorträge ungeeignet. So sei dem Kläger in St. Anton am Arlberg die Teilnahme sämtlicher Veranstaltungen bescheinigt worden, obwohl sich diese zeitlich oft überschnitten hätten. Im Übrigen sei das Programm inhaltlich nicht so straff und fachlich verzahnt gewesen, als nicht eine oder mehrere Veranstaltungen mit zum- Teil allgemein gehalten Themen hätten ausgelassen werden können.
27 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten, den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - ) sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. September 2004 entnommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
1. Die Klage ist begründet. Im Streitfall hat der Kläger nahezu ausschließlich beruflich veranlasst an den Fachkongressen in Mayrhofen und St. Anton am Arlberg teilgenommen.
29 
a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (vgl. BFH vom 28. November 1980 - VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 m.w.N.).
30 
b) Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den nichtabziehbaren Ausgaben auch solche Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs erfolgen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet danach zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit-den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern (BFH vom 19. Oktober 1970 - GrS 2/70, BFHE 1000, 309, BStBl II 1971, 17; BFH vom 19. Oktober 1970 - GrS 2/70, BFHE 1000, 309, BStBl II 1971, 17; BFH vom 12. September 1996 - IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219).
31 
c) Reisen können sowohl dem beruflichen Bereich als auch der privaten Lebensführung zugehören. Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG; wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH vom 27. November 1978 - GrS 8177, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, BFH vom 30. April 1993 - VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH vom 2. März 1995 - IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95; BFH vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476). Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH vom 14. Juli 1988 - IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; BFH vom 21. Oktober 1996 - VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469 m.w.N.).
32 
d) Für die Beurteilung der Frage, ob für eine Reise in nicht unerheblichem Umfang Gründe der privaten Lebensführung eine Rolle gespielt haben, hat der Bundesfinanzhof in erster Linie auf ihren Zweck abgestellt.
33 
aa) Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (das Halten eines Vortrags auf einem Kongress, die Durchführung eines Forschungsauftrags oder das Aufsuchen eines Geschäftspartners), sind in aller Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzurechnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden können. Bei solchen Reisen tritt die Bedeutung von privaten Unternehmungen regelmäßig jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn die Verfolgung privater Interessen nicht einen Schwerpunkt der Reise bildet (BFH vom 27. November 1978 - GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH vom 18. Juli 1997- VI R 10/97 BFH/NV 1998, 157 m.w.N.; BFH vom 14. Juli 1988 - IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; BFH vom 23. Januar 1997 - IV R 36/96, BFHE 182; 536, BStBl II 1997, 357; BFH vom 21. Oktober 1996 - VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469).
34 
bb) Liegt der Reise - wie im Streitfall - ein solcher Anlass nicht zu Grunde, müssen die jeweils für eine berufliche oder private Veranlassung sprechenden Beurteilungsmerkmale gegeneinander abgewogen werden. Eine Qualifizierung als. Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist; ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten. Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; BFH vom 21. August 1995 - VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10 m.w.N.).
35 
cc) An den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis des beruflichen Charakters der Reise sind strenge Anforderungen zu stellen. Allein die Behauptung einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen oder betrieblichen Veranlassung führt noch nicht zur Abziehbarkeit der Reisekosten. Auch die Darlegung eines allgemeinen beruflichen Interesses reicht nicht aus, weil auch die Förderung allgemeiner beruflicher Interessen. Teil der Allgemeinbildung und somit dem Privatbereich zuzuordnen ist. Eine Reise gilt daher nur dann als beruflich veranlasst, wenn sie dem Besuch einer straff organisierten Fachtagung dient und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (BFH vom 15. März 1990 - IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736).
36 
e) Im Streitfall ergibt die Abwägung der für eine berufliche mit den für eine private Veranlassung sprechenden Beurteilungsmerkmale, dass die Teilnahme des Klägers an dem Repetitorium in Mayrhofen und den beiden Symposien in. St. Anton am Arlberg nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war:
37 
aa) Die Teilnahme an den Fachkongressen war durch die besonderen Belange des Arztberufs und der speziellen Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie: Darüber hinaus ist er auf dem Gebiet der Intensiv- und Notfallmedizin sowie der Schmerztherapie - inzwischen als Chefarzt - tätig. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit der regelmäßigen Fortbildung für Ärzte, insbesondere für Krankenhausärzte dargelegt und überzeugend verdeutlicht, dass fachliches Ansehen, ebenso w e berufliche Kompetenz und Weiterbildungsbefugnis gerade auch an der Teilnahme herausragender. Fachkongresse wie dem Repetitorium in Mayrhofen oder den Symposien in St. Anton am Arlberg gemessen werden. Bestätigt werden diese Ausführungen nicht zuletzt durch den beruflichen Werdegang des Klägers. Die Fachveranstaltungen richteten sich auch an einen homogenen Teilnehmerkreis. Der Umstand; dass - zumindest zu dem Symposion in St. Anton am Arlberg ; auch Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern- und Pfleger zugelassen waren - steht dem nicht entgegen. Vielmehr genügt für die organischen Zusammensetzung einer Fachtagung, dass alle Teilnehmer - wie im Streitfall - einen beruflichen Bezug zum fachlichen Inhalt der Veranstaltungen haben.
38 
bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten sieht das Gericht aufgrund des straff organisierten Veranstaltungsprogramms den Nachweis als erbracht an, dass die Teilnahme an den Fachkongressen zumindest weitaus überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich im beruflichen Interesse unternommen wurde und dass die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie beispielsweise Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nahezu ausgeschlossen war. Ausweislich der vorgelegten Tagungsprogramme bestand angesichts des zeitlichen Umfangs des Fachprogramms kaum Gelegenheit in den beliebten Ferienorten bestehende Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und Urlaubsaktivitäten zu entfalten. Sowohl das Repetitorium in Mayrhofen als auch die Symposien in St. Anton am Arlberg waren von Sonntag bis Freitag durch ein zeitintensives Vormittags- und Nachmittagsprogramm - auch bis in die Abendstunden hinein - bestimmt. Dies gilt insbesondere für die Symposien in St. Anton am Arlberg, bei denen den Teilnehmer lediglich eine zweistündige Mittagspause zur Verfügung stand. Diese Zeit wird zur c Einnahme des Mittagessen sowie - bei einem solch anspruchsvollen Tagungsprogramm - zur Regeneration benötigt und kann daher auch bei einer Tagung in einem touristisch geprägten Ort keine private Mitveranlassung begründen. Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts auch für das Repetitorium in Mayrhofen, obwohl den Teilnehmern dort eine vierstündige .Mittagspause eingeräumt war. Ein solch frei gestaltbarer Zeitraum ist regelmäßig ein nicht unerhebliches Indiz dafür, dass die Teilnehmer durch die. Tagung nicht daran-gehindert werden sollten, zur schönsten Tageszeit die Angebote des Ferienortes zu nutzen (vgl. BFH vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18; BFH vom 15. März 1990 - IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl 1990, 736). Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt, dass die frei verfügbare Zeit in Mayrhofen nicht für Freizeitaktivitäten vorgesehen war. Vielmehr wird die Mittagspause zum Einen auch hier zur Regeneration benötigt, zum Anderen aber auch zur Diskussion von Fachproblemen sowie zum Erfahrungsaustausch in Arbeitsgruppen und Industrieveranstaltungen genutzt. Damit kommt letztlich auch die Mittagspause der beruflichen Fortbildung zu Gute. Unbestritten hat der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Ergebnisse der teilweise spontan gebildeten Arbeitsgruppen - dem Diskurs mit den Fachverbänden und der Entwicklung medizinischer Standards dienen. Die gleichwohl verbliebene Zeit für touristische Aktivitäten sieht das Gericht als unschädlich, weil dafür die Abendstunden, die üblicherweise Raum für private Interessen bieten, im Streitfall mit weiteren vom Veranstalter-organisierten Diskussionsrunden und praktischen Übungen bis nach 22:00 Uhr ausgefüllt waren. Weiter spricht für eine überwiegend berufliche Veranlassung, dass dem Kläger für die Teilnahme an den Fachkongressen Sonderurlaub gewährt wurde und der Arbeitgeber die Tagungsgebühren übernommen hat. Dem spricht nicht entgegen, dass es an einem Ersatz der Reisekosten fehlte. In Zeiten knapper öffentlicher Mittel misst das Gericht dem fehlenden Reisekostenersatz allein keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand, dass es den Veranstaltungen - mit Ausnahme des Tagungsortes - an einem internationalen Bezug gefehlt hat. Ein solcher ist für den Werbungskostenabzug nicht erforderlich. Muss der Steuerpflichtige nämlich damit rechnen, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Fachkongresse in einen anderen Mitgliedstaat der EU nach strengeren Maßstäben beurteilt wird als die Aufwendungen für die Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung im Inland, wirkt sich bereits dieser Umstand negativ auf die grenzüberschreitende in allen Mitgliedsstaaten der EU gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus (vgl. BFH vom 13. Juni 2002 - 168/00, BFHE 1999, 347, BStBl II 2003, 765).
39 
cc) Der Einwand des Beklagten, der Kläger- habe seine Teilnahme an den Veranstaltungen, insbesondere auch den freiwilligen Veranstaltungen während der Mittagspause nicht" durch Anwesenheitstestate belegt, geht fehl. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die allgemein gehaltenen und zum Teil nachträglich ausgestellten Anwesenheitsbescheinigungen nicht als Teilnahmenachweis geeignet seien. Er verkennt jedoch, dass das Verlangen, die Anwesenheit bei jeder einzelnen Veranstaltung - unter Angabe von Zeitpunkt und Thema - zu belegen realitätsfremd ist und - insbesondere - die Veranstalter von großen Fachkongressen vor fast unlösbare organisatorische Probleme stellen würde. Abgesehen davon ist der Beweiswert-schriftlicher Teilnahmebescheinigungen jedenfalls bei Seminaren -an beliebten Urlaubsorten ohnehin nicht von der Eindeutigkeit, die der Beklagte solchen Bescheinigungen offensichtlich beimisst. Denn es findet regelmäßig keine Identitätsprüfung statt, wenn die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung abgezeichnet wird; es ist kein Ausnahmefall, dass die Teilnehmerliste einer Veranstaltung mehr Teilnehmer ausweist, als tatsächlich anwesend waren.
40 
Das Gericht ist nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er die Kongresse in Mayrhofen und St. Anton am Arlberg tatsächlich besuchte. Unschädlich ist, wenn der Kläger an einzelnen Veranstaltungen nicht teilgenommen haben sollte. Die beklagte Finanzbehörde hat selbst darauf hingewiesen, dass bei einer Vielzahl von Fachvorträgen über mehrere Tage hinweg, die lückenlose Anwesenheit der Teilnehmer nicht der Lebenserfahrung entspricht. Dieses jedem Fachkongress eigene Phänomen ist für den Werbungskostenabzug unschädlich. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die geistige Aufnahmefähigkeit des Menschen begrenzt ist, so dass bei einem Vortragsprogramm von mehr als sechs Stunden täglich eine gelegentliche - konzentrationsbedingte Auszeit keine private Mitveranlassung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG begründet.
41 
f) Zu berücksichtigen waren
42 
im Veranlagungszeitraum 1998
43 
Fahrtkosten nach St. Anton am Arlberg
413,92 DM
Übernachtungskosten
1.132,00 DM
Mehraufwand für Verpflegung
528,00 DM
Sonstiges (Straßenvignette)
10,50 DM
Aufwendungen gesamt
2.084,42 DM
44 
im Veranlagungszeitraum 1999
45 
Fahrtkosten nach St. Anton am Arlberg
468,00 DM
Übernachtungskosten
1.100,00 DM
Mehraufwand für Verpflegung
500.00 DM
Fahrtkosten nach Mayrhofen
369,20 DM
Übernachtungskosten
650,00 DM
Mehraufwand für Verpflegung
500,00 DM
Aufwendungen gesamt
3.587,20 DM
46 
2. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtsfrage im Hinblick auf die zahlreichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Abziehbarkeit von Kosten für Auslandsreisen und Fachkongressen keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten sieht das Gericht wegen der besonderen Sachverhaltsgestaltung des Streitfalls auch keine Divergenz zu der o.a. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
48 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708, Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 151 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 15. April 1981 - IV 5:3181, BStBl II 1981, 402).

Gründe

 
28 
1. Die Klage ist begründet. Im Streitfall hat der Kläger nahezu ausschließlich beruflich veranlasst an den Fachkongressen in Mayrhofen und St. Anton am Arlberg teilgenommen.
29 
a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (vgl. BFH vom 28. November 1980 - VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 m.w.N.).
30 
b) Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den nichtabziehbaren Ausgaben auch solche Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn diese Aufwendungen zur Förderung des Berufs erfolgen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet danach zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit-den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern (BFH vom 19. Oktober 1970 - GrS 2/70, BFHE 1000, 309, BStBl II 1971, 17; BFH vom 19. Oktober 1970 - GrS 2/70, BFHE 1000, 309, BStBl II 1971, 17; BFH vom 12. September 1996 - IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219).
31 
c) Reisen können sowohl dem beruflichen Bereich als auch der privaten Lebensführung zugehören. Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG; wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH vom 27. November 1978 - GrS 8177, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, BFH vom 30. April 1993 - VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH vom 2. März 1995 - IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95; BFH vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476). Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH vom 14. Juli 1988 - IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; BFH vom 21. Oktober 1996 - VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469 m.w.N.).
32 
d) Für die Beurteilung der Frage, ob für eine Reise in nicht unerheblichem Umfang Gründe der privaten Lebensführung eine Rolle gespielt haben, hat der Bundesfinanzhof in erster Linie auf ihren Zweck abgestellt.
33 
aa) Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (das Halten eines Vortrags auf einem Kongress, die Durchführung eines Forschungsauftrags oder das Aufsuchen eines Geschäftspartners), sind in aller Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzurechnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden können. Bei solchen Reisen tritt die Bedeutung von privaten Unternehmungen regelmäßig jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn die Verfolgung privater Interessen nicht einen Schwerpunkt der Reise bildet (BFH vom 27. November 1978 - GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH vom 18. Juli 1997- VI R 10/97 BFH/NV 1998, 157 m.w.N.; BFH vom 14. Juli 1988 - IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; BFH vom 23. Januar 1997 - IV R 36/96, BFHE 182; 536, BStBl II 1997, 357; BFH vom 21. Oktober 1996 - VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469).
34 
bb) Liegt der Reise - wie im Streitfall - ein solcher Anlass nicht zu Grunde, müssen die jeweils für eine berufliche oder private Veranlassung sprechenden Beurteilungsmerkmale gegeneinander abgewogen werden. Eine Qualifizierung als. Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist; ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten. Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; BFH vom 21. August 1995 - VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10 m.w.N.).
35 
cc) An den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis des beruflichen Charakters der Reise sind strenge Anforderungen zu stellen. Allein die Behauptung einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen oder betrieblichen Veranlassung führt noch nicht zur Abziehbarkeit der Reisekosten. Auch die Darlegung eines allgemeinen beruflichen Interesses reicht nicht aus, weil auch die Förderung allgemeiner beruflicher Interessen. Teil der Allgemeinbildung und somit dem Privatbereich zuzuordnen ist. Eine Reise gilt daher nur dann als beruflich veranlasst, wenn sie dem Besuch einer straff organisierten Fachtagung dient und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (BFH vom 15. März 1990 - IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736).
36 
e) Im Streitfall ergibt die Abwägung der für eine berufliche mit den für eine private Veranlassung sprechenden Beurteilungsmerkmale, dass die Teilnahme des Klägers an dem Repetitorium in Mayrhofen und den beiden Symposien in. St. Anton am Arlberg nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war:
37 
aa) Die Teilnahme an den Fachkongressen war durch die besonderen Belange des Arztberufs und der speziellen Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie: Darüber hinaus ist er auf dem Gebiet der Intensiv- und Notfallmedizin sowie der Schmerztherapie - inzwischen als Chefarzt - tätig. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit der regelmäßigen Fortbildung für Ärzte, insbesondere für Krankenhausärzte dargelegt und überzeugend verdeutlicht, dass fachliches Ansehen, ebenso w e berufliche Kompetenz und Weiterbildungsbefugnis gerade auch an der Teilnahme herausragender. Fachkongresse wie dem Repetitorium in Mayrhofen oder den Symposien in St. Anton am Arlberg gemessen werden. Bestätigt werden diese Ausführungen nicht zuletzt durch den beruflichen Werdegang des Klägers. Die Fachveranstaltungen richteten sich auch an einen homogenen Teilnehmerkreis. Der Umstand; dass - zumindest zu dem Symposion in St. Anton am Arlberg ; auch Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern- und Pfleger zugelassen waren - steht dem nicht entgegen. Vielmehr genügt für die organischen Zusammensetzung einer Fachtagung, dass alle Teilnehmer - wie im Streitfall - einen beruflichen Bezug zum fachlichen Inhalt der Veranstaltungen haben.
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bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten sieht das Gericht aufgrund des straff organisierten Veranstaltungsprogramms den Nachweis als erbracht an, dass die Teilnahme an den Fachkongressen zumindest weitaus überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich im beruflichen Interesse unternommen wurde und dass die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie beispielsweise Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nahezu ausgeschlossen war. Ausweislich der vorgelegten Tagungsprogramme bestand angesichts des zeitlichen Umfangs des Fachprogramms kaum Gelegenheit in den beliebten Ferienorten bestehende Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und Urlaubsaktivitäten zu entfalten. Sowohl das Repetitorium in Mayrhofen als auch die Symposien in St. Anton am Arlberg waren von Sonntag bis Freitag durch ein zeitintensives Vormittags- und Nachmittagsprogramm - auch bis in die Abendstunden hinein - bestimmt. Dies gilt insbesondere für die Symposien in St. Anton am Arlberg, bei denen den Teilnehmer lediglich eine zweistündige Mittagspause zur Verfügung stand. Diese Zeit wird zur c Einnahme des Mittagessen sowie - bei einem solch anspruchsvollen Tagungsprogramm - zur Regeneration benötigt und kann daher auch bei einer Tagung in einem touristisch geprägten Ort keine private Mitveranlassung begründen. Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts auch für das Repetitorium in Mayrhofen, obwohl den Teilnehmern dort eine vierstündige .Mittagspause eingeräumt war. Ein solch frei gestaltbarer Zeitraum ist regelmäßig ein nicht unerhebliches Indiz dafür, dass die Teilnehmer durch die. Tagung nicht daran-gehindert werden sollten, zur schönsten Tageszeit die Angebote des Ferienortes zu nutzen (vgl. BFH vom 12. September 1996 IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18; BFH vom 15. März 1990 - IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl 1990, 736). Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt, dass die frei verfügbare Zeit in Mayrhofen nicht für Freizeitaktivitäten vorgesehen war. Vielmehr wird die Mittagspause zum Einen auch hier zur Regeneration benötigt, zum Anderen aber auch zur Diskussion von Fachproblemen sowie zum Erfahrungsaustausch in Arbeitsgruppen und Industrieveranstaltungen genutzt. Damit kommt letztlich auch die Mittagspause der beruflichen Fortbildung zu Gute. Unbestritten hat der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Ergebnisse der teilweise spontan gebildeten Arbeitsgruppen - dem Diskurs mit den Fachverbänden und der Entwicklung medizinischer Standards dienen. Die gleichwohl verbliebene Zeit für touristische Aktivitäten sieht das Gericht als unschädlich, weil dafür die Abendstunden, die üblicherweise Raum für private Interessen bieten, im Streitfall mit weiteren vom Veranstalter-organisierten Diskussionsrunden und praktischen Übungen bis nach 22:00 Uhr ausgefüllt waren. Weiter spricht für eine überwiegend berufliche Veranlassung, dass dem Kläger für die Teilnahme an den Fachkongressen Sonderurlaub gewährt wurde und der Arbeitgeber die Tagungsgebühren übernommen hat. Dem spricht nicht entgegen, dass es an einem Ersatz der Reisekosten fehlte. In Zeiten knapper öffentlicher Mittel misst das Gericht dem fehlenden Reisekostenersatz allein keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand, dass es den Veranstaltungen - mit Ausnahme des Tagungsortes - an einem internationalen Bezug gefehlt hat. Ein solcher ist für den Werbungskostenabzug nicht erforderlich. Muss der Steuerpflichtige nämlich damit rechnen, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Fachkongresse in einen anderen Mitgliedstaat der EU nach strengeren Maßstäben beurteilt wird als die Aufwendungen für die Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung im Inland, wirkt sich bereits dieser Umstand negativ auf die grenzüberschreitende in allen Mitgliedsstaaten der EU gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus (vgl. BFH vom 13. Juni 2002 - 168/00, BFHE 1999, 347, BStBl II 2003, 765).
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cc) Der Einwand des Beklagten, der Kläger- habe seine Teilnahme an den Veranstaltungen, insbesondere auch den freiwilligen Veranstaltungen während der Mittagspause nicht" durch Anwesenheitstestate belegt, geht fehl. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die allgemein gehaltenen und zum Teil nachträglich ausgestellten Anwesenheitsbescheinigungen nicht als Teilnahmenachweis geeignet seien. Er verkennt jedoch, dass das Verlangen, die Anwesenheit bei jeder einzelnen Veranstaltung - unter Angabe von Zeitpunkt und Thema - zu belegen realitätsfremd ist und - insbesondere - die Veranstalter von großen Fachkongressen vor fast unlösbare organisatorische Probleme stellen würde. Abgesehen davon ist der Beweiswert-schriftlicher Teilnahmebescheinigungen jedenfalls bei Seminaren -an beliebten Urlaubsorten ohnehin nicht von der Eindeutigkeit, die der Beklagte solchen Bescheinigungen offensichtlich beimisst. Denn es findet regelmäßig keine Identitätsprüfung statt, wenn die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung abgezeichnet wird; es ist kein Ausnahmefall, dass die Teilnehmerliste einer Veranstaltung mehr Teilnehmer ausweist, als tatsächlich anwesend waren.
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Das Gericht ist nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er die Kongresse in Mayrhofen und St. Anton am Arlberg tatsächlich besuchte. Unschädlich ist, wenn der Kläger an einzelnen Veranstaltungen nicht teilgenommen haben sollte. Die beklagte Finanzbehörde hat selbst darauf hingewiesen, dass bei einer Vielzahl von Fachvorträgen über mehrere Tage hinweg, die lückenlose Anwesenheit der Teilnehmer nicht der Lebenserfahrung entspricht. Dieses jedem Fachkongress eigene Phänomen ist für den Werbungskostenabzug unschädlich. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die geistige Aufnahmefähigkeit des Menschen begrenzt ist, so dass bei einem Vortragsprogramm von mehr als sechs Stunden täglich eine gelegentliche - konzentrationsbedingte Auszeit keine private Mitveranlassung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG begründet.
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f) Zu berücksichtigen waren
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im Veranlagungszeitraum 1998
43 
Fahrtkosten nach St. Anton am Arlberg
413,92 DM
Übernachtungskosten
1.132,00 DM
Mehraufwand für Verpflegung
528,00 DM
Sonstiges (Straßenvignette)
10,50 DM
Aufwendungen gesamt
2.084,42 DM
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im Veranlagungszeitraum 1999
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Fahrtkosten nach St. Anton am Arlberg
468,00 DM
Übernachtungskosten
1.100,00 DM
Mehraufwand für Verpflegung
500.00 DM
Fahrtkosten nach Mayrhofen
369,20 DM
Übernachtungskosten
650,00 DM
Mehraufwand für Verpflegung
500,00 DM
Aufwendungen gesamt
3.587,20 DM
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2. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtsfrage im Hinblick auf die zahlreichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Abziehbarkeit von Kosten für Auslandsreisen und Fachkongressen keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten sieht das Gericht wegen der besonderen Sachverhaltsgestaltung des Streitfalls auch keine Divergenz zu der o.a. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708, Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 151 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 15. April 1981 - IV 5:3181, BStBl II 1981, 402).

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