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| Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichteten (§§ 79 a Abs. 3 und 4, 90 Abs. 2 FGO). |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 8. Januar 2001 (1.), der Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 8. Januar 2001 (2.) sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 1. Februar 2001 (3.) und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. Februar 2002 sind rechtmäßig; sie verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO). |
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| 1. Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Verkauf der Station ... keine steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung darstellt. Die steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs oder Teilbetriebs gehören im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung sowohl die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen, als auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb oder Teilbetrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind. Unschädlich für die Annahme einer Tarifbegünstigung ist nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern, die nicht zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004 X B 167/03; BFH/NV 2004, 1262; Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 m.w.N.). Grundstücke stellen dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie für die Gesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung sind. So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck des Betriebs (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebs bildet und es ermöglicht, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob der Betrieb auch von einem anderen - gemieteten oder gekauften - Grundstück aus hätte betrieben werden können; ebenso wenig kann es von Bedeutung sein, ob ein Ersatzgrundstück gekauft oder gemietet werden könnte (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 2003 IX R 15/01, BFH/NV 2003, 1321; Urteil vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41; Urteil vom 14. Juli 1993 X R 74/90; BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15; Beschluss vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180 jeweils mit weiteren Nachweisen). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen stellten die vom Kläger genutzten Betriebsgrundstücke A-Straße im Zeitpunkt des Verkaufs wesentliche Betriebsgrundlage für den (Teil-)Betrieb Station ... dar. Der Kläger räumt selbst ein, dass bis zum - wegen des Tunnelbaus bedingten vorübergehenden - Umzug seiner Station ... diese Grundstücke wesentliche Betriebsgrundlage waren. Auf den Betriebsgrundstücken befanden sich die Stellplätze für die Mietwagen sowie das Bürogebäude und der Container zur Lagerung von Betriebsmittel und Betriebsstoffen. Die unternehmerische Tätigkeit spielte sich von der Verwaltung über die Lagerung bis zur Kundenbetreuung auf den betrieblichen Grundstücken ab. Für die zur notwendigen Erfüllung der in dem Betrieb anfallenden organisatorischen und kaufmännischen Arbeiten (z.B. Entgegennahme von Kundenaufträgen, Vorbereitung von Vertragsabschlüssen und Preiskalkulationen, Überwachung und Koordination des Einsatzes der Mitarbeiter, der Miet-Pkws sowie gewisse Teile des Rechnungswesens) war das auf den Grundstücken befindliche Bürogebäude - ungeachtet seiner nach den Angaben des Klägers einfachen Bauweise - unentbehrlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich an der betrieblichen Bedeutung der Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage auch nach der vorübergehenden Verlagerung der Station ... nichts geändert. Der Beklagte hat insoweit in seiner Einspruchsentscheidung mit zutreffenden Erwägungen auf § 4 des Kaufvertrags hingewiesen. In Satz 4 dieser Vertragsvorschrift ist geregelt, dass nach Beendigung der Tunnelbaus ein Rückumzug vorgesehen ist. Hieraus ist bereits ersichtlich, dass die Betriebsgrundstücke weiterhin Standort der Autovermietung bleiben sollen. Dass sie wesentliche Betriebsgrundlagen waren, kommt des weiteren darin zum Ausdruck, dass ein Mietvertrag über die Grundstücke abgeschlossen wird, auf denen der Gewerbebetrieb jeweils ausgeübt wird (§ 4 Satz 7 des Vertrags). In Zusammenschau mit § 4 Satz 4 des Vertrags wird deutlich, dass dies auch künftig - nach Beendigung des Tunnelbaus - die vom Kläger zurückbehaltenen Betriebsgrundstücke der Station ... sind. Welche Bedeutung dieser Mietvertrag und damit auch die Grundstücke für die "Autovermietung ..." haben, zeigt sich weiterhin in § 4 Satz 9 des Kaufvertrags, wonach dieser unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens dieses Mietvertrags steht. Die grundsätzliche Bedeutung der Grundstücke für den Gewerbebetrieb wird schließlich in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrags offenbar. In dieser Vertragsvorschrift ist geregelt, dass an dem Grundstück des Veräußerers (...Straße), auf dem die Autovermietung ihren tatsächlichen Standort (Hervorhebung durch das Gericht) hat, dem Erwerber ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Auch diese Regelung zeigt, wie wichtig die beiden Betriebsgrundstücke - auch für den Erwerber - waren. Bei der gesamten Würdigung dieser vertraglichen Regelungen wird deutlich, dass die Verlagerung der Autovermietung während des Tunnelbaus auf ein Ersatzgrundstück die Bedeutung der zurückbehaltenen Grundstücke gerade nicht geschmälert hat. |
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| Das Vorbringen des Klägers, diese beiden Grundstücke hätten nach Beendigung des Tunnelbaus aufgrund der anderweitigen Trassenführung keine ausreichende Werbewirksamkeit mehr gehabt, kann - ungeachtet der Frage, ob allein schon eine mangelnde Werbewirksamkeit ihre Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage entfallen ließe - nicht gefolgt werden. Denn dem stehen die Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 26. April 1996 an die Stadt ... entgegen, in dem er mitteilt, dass diese Grundstücke nach wie vor nicht zu verkaufen seien, da er sie weiterhin benötige. Desgleichen führt der Kläger in seinem Schreiben vom 3. November 1999 an die Stadt ... - Vermessungs- und Liegenschaftsamt - aus, da er eigentlich schnellstmöglich wieder einen Betrieb auf den alten Grundstücken in Betrieb nehmen wolle, bitte er um schnellstmögliche Rückantwort, ob die Stadt bereit wäre, die Grundstücke zu einem Preis von 250 DM pro/qm zu verkaufen. Der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ..., führt in seinem Schriftsatz vom 26. November 1999 an die Stadt ... weiterhin aus, es sei beabsichtigt, auf dem Grundstück kurzfristig den ursprünglichen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen fortzusetzen. Diese Schreiben zeigen des weiteren, dass der Kläger keineswegs - wie vorgetragen - davon ausgegangen ist, eine Rückkehr des Gewerbebetriebs auf die beiden zurückbehaltenen Grundstücke sei deswegen unmöglich gewesen, weil der Bebauungsplan der Stadt ... "(...straße (Tunnel ...)/Stadtbahn .../...)" für diese eine Grünfläche festgesetzt habe und sie schon deshalb keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Zeitpunkt des Verkaufs - mehr - hätten sein können. Auch die Stadt ... sah durchgreifende Zweifel an der Durchsetzbarkeit ihrer bauplanerischen Festsetzung. In dem Schreiben des Vermessungs- und Liegenschaftsamts ... vom 14. Februar 1995 an das Stadtplanungsamt wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Firma des Klägers nach Abschluss der Tunnelbaumaßnahme wieder an ihren alten Standort zurückkehren werde, wenn aus finanziellen oder Wirtschaftsförderungsgründen eine Verlagerung nicht möglich sei. Der Ausbau des vorgesehenen Verkehrsgrüns müsste in diesem Fall vorerst zurückgestellt werden. Diese Auffassung vertrat auch das Stadtplanungsamt gegenüber dem Vermessungs- und Liegenschaftsamt, wie sich aus dem Schreiben vom 23. Februar 1995 ergibt. Diese Erkenntnis der Stadt ... beruhte - wie aus den vom Gericht beigezogenen Stadtplanungsakten folgt - insbesondere auch auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. März 1988 - 8 K 189/87 -. Mit diesem Urteil hob das Verwaltungsgericht ... die Verfügung des Bauordnungsamts der Stadt ... vom 11. Dezember 1984 auf, mit der dem Kläger die weitere Nutzung der Betriebsgrundstücke untersagt wurde. Deshalb hätte die Stadt ... im Hinblick auf die Fortsetzung der bisherigen - baurechtlich nicht zu beanstandenden - gewerblichen Nutzung der Grundstücke eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB in Betracht ziehen müssen. Anhaltspunkte für eine zwangsweise Umsetzung der Festsetzung - gegebenenfalls durch Enteignung des Klägers - sind auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bis zum Ankauf der beiden Grundstücke 2000 den vom Gericht beigezogenen Akten der Stadt ... nicht zu entnehmen. Die beigezogenen Akten zeigen vielmehr, dass die Stadt ... sich seit 1995 bemühte, eine rechtliche Auseinandersetzung durch einen Grundstückstausch bzw. durch den Ankauf der Grundstücke zu vermeiden - letztendlich auch mit Erfolg. Vor diesem Hintergrund kann von einem zum Zeitpunkt des Verkaufs der Station ... bestehenden Verbot der Weiterführung der Autovermietung auf den vom Kläger zurückbehaltenen Grundstücken nach Ende der Tunnelbaumaßnahmen daher nicht gesprochen werden. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Schreiben des Regierungspräsidiums ... vom 20. Dezember 1994. Bei den Ausführungen handelte es sich lediglich um eine Prognose. Denn der Bebauungsplan war zu dieser Zeit noch nicht erlassen. Im übrigen war das Regierungspräsidiums ... für den Erlass und die Umsetzung des Bebauungsplans der Stadt ... bauplanungsrechtlich (vgl. zur Planungshoheit der Gemeinden §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB) und baurechtlich nicht zuständig. Als Stadtkreis ist die Stadt ... untere Verwaltungsbehörde und damit (untere) Baurechtsbehörde (vgl. §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz - LVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO). |
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| Nach den obigen Ausführungen kann das Gericht vorliegend unerörtert lassen, ob die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid schon deshalb keinen Erfolg hat, weil die Voraussetzungen eines Teilbetriebs nicht erfüllt sind. |
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| 2. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2001 begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a UStG liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird, ist nicht nach nationalen ertragsteuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1197, DStR 2004, 1126; Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BFH/NV 2002, 1684). Für die Übertragung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesonderten Teils "im ganzen" bedeutet dies zwar, dass eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht. Unter Berücksichtigung von Zweck und Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 a UStG ist es aber nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsgüter, insbesondere auch die dem Unternehmen dienenden Grundstücke übereignet werden. Unter Berücksichtigung des Ziels der umsatzsteuerrechtlichen Regelung, die Nichtsteuerbarkeit auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Erwerber Unternehmer ist und das Unternehmen fortführt, um einen unversteuerten Letztverbrauch zu vermeiden und der Regelung in Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG genügt es, wenn ein Betriebsgrundstück dem Erwerber durch ein langfristiges Nutzungsrecht überlassen wird, das die dauerhafte "Fortführung" des Unternehmens ermöglicht (EuGH, Urteil vom 27. November 2003 - Zita Modes, UR 2004, 24; BFH, Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66; Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1197, DStR 2004, 1126; Urteil vom 1. August 2002 V R 17/01, BStBl II 2004, 626; Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41). Gemessen an diesen Voraussetzungen gewährt der in § 4 des Kaufvertrags geregelte - lediglich - fünfjährige Mietzeitraum ohne Verlängerungsoption insoweit kein hinreichend langfristiges Nutzungsrecht (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665, DStR 2003, 203 (zehnjährige Mietzeit mit Verlängerungsoption)). Zwar wurde in § 10 des Kaufvertrags ein - schuldrechtliches - Vorkaufsrecht vereinbart. Dieses stellt indessen keinen vergleichbaren Ersatz für ein langfristiges Nutzungsrecht dar, da ungewiss bleibt, ob das Grundstück überhaupt zum Verkauf angeboten wird. |
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| 3. Der Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 1. Februar 2001 ist - wie sich aus den Ausführungen unter 1. und 2. ergibt - gleichfalls rechtmäßig. Einwände gegen Höhe und Berechnung wurden vom Kläger nicht erhoben; solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. |
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| Die Klage war daher abzuweisen. |
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| Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. |
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