Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 59/02

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Teilbetriebsveräußerung als steuerbegünstigt.
Der Kläger war Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 2610/1 und 2619 in .... Seit 1983 betrieb der Kläger auf diesen beiden Grundstücken eine Autovermietung, einen Automarkt und einen zeitlich später eingerichteten Auto-Abschleppdienst. Die Grundstücke erwarb der Kläger mit Kaufvertrag vom 14. Juli 1983 für 55.000 DM. In der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Flst.Nr. 2610/1 befand sich ein Bürogebäude in Holzblockbauweise (Modell: "Schwarzwaldhaus"). Des weiteren war ein Container aufgestellt, der als Lagerraum für Werkzeuge, für u.a. Dampfstrahlgerät, Batterieladegerät, diverse Elektrogeräte, Verschleißartikel (Ölfilter, Luftfilter, Scheibenbremsbeläge u.a.) sowie für weitere Betriebsmaterialien und -stoffe genutzt wurde. Die Grundstücke lagen nur durch einen schmalen Gehweg getrennt auf der Nordseite der aus dem Ortsteil ... herausführenden ...straße. Weitere Stationen eröffnete der Kläger u.a. auch in .... In der Zeit von 1995 bis 1998 erfolgte der Bau der Tunnelunterführung unter der ...straße; hiervon betroffen waren auch die Grundstücke des Klägers. In der Bauphase wurde dem Kläger von der Stadt ... im Gewerbegebiet "..." in ... ein Ersatzgrundstück für den Betrieb der Autovermietung zur Verfügung gestellt.
Mit Kaufvertrag vom 22. November 1995 veräußerte der Kläger die Station ... an A für 300.000 DM zuzüglich 45.000 DM Umsatzsteuer. In seiner Einkommensteuererklärung 1995 erklärte der Kläger den Verkaufserlös als laufenden Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und wurde antragsgemäß zu Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid vom 15. April 1997 und Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 28. Mai 1997).
Am 16. Oktober 1997 erklärte der Kläger durch Selbstanzeige weitere 200.000 DM Verkaufserlös aus der Veräußerung der Station ... und beantragte in seinem weiteren Schreiben vom 26. Januar 1998, den Veräußerungsgewinn in Höhe von 489.555 DM (Erlös abzüglich Festbuchwert der Fahrzeuge und BGA) als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nach § 16 EStG zu behandeln. Des weiteren beantragte er unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 UStG, den nachgemeldeten Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Beklagte folgte in dem gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten und unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangenen Einkommensteuerbescheid 1995 vom 17. Februar 1998 den Anträgen des Klägers. Mit notariellem Vertrag vom 17. April 2000 verkaufte der Kläger die beiden Grundstücke an die Stadt ... zu einem Kaufpreis von DM 57.750.
In dem Betriebsprüfungsbericht vom 9. November 2000 aufgrund der am 29. November 1999 stattgefundenen Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass im Verkauf der Station ... keine Teilbetriebsveräußerung im Sinne des § 16 EStG zu sehen sei. Er qualifizierte den Verkaufspreis sowohl als laufenden Gewinn als auch als einen steuerpflichtigen Umsatz. In den geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden für das Jahr 1995 vom 8. Januar 2001 sowie in dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 1. Februar 2001 folgte der Beklagte den Feststellungen des Betriebsprüfers.
Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 25. Januar und 5. Februar 2001 Einsprüche ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, die Station ... sei ein Teilbetrieb gewesen. Sie sei sachlich eigenständig gewesen, da sie in eigenen, getrennt vom Hauptbetrieb in ... gelegenen Räumen betrieben worden sei. Das Anlagevermögen und das Inventar der Station ... seien dem Erwerber übergeben worden. Auch habe der Erwerber die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern der Station ... übernommen. Der Mitarbeiter ... habe die Position eines Geschäftsführers für die Station ... inne gehabt. Er habe diese Station eigenverantwortlich geführt. Zu seinen Aufgabenbereichen hätten neben dem Tagesgeschäft u.a. auch die Überwachung und Einsatzplanung des restlichen Personals, die eigenständige Planung und Überwachung des Fuhrparks der Station ..., die Verhandlungen mit Firmenkunden sowie die Instandhaltung des Betriebsgeländes gehört. Der Wirkungskreis der Station ... sei von dem des Hauptbetriebes in ... örtlich abgegrenzt gewesen. Ihre eigene Kundenkartei sei dem Käufer übergeben worden. Eine gesonderte Buchführung habe zwar nicht bestanden, dies sei jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme eines eigenständigen Teilbetriebs. Zwar seien die Betriebsgrundstücke nicht mit übertragen worden, sie seien indessen zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht wesentliche Betriebsgrundlage gewesen. Seit dem 1. März 1995 habe die Autovermietung wegen des Tunnelbaus auf ein von der Stadt ... für die nächsten Jahre zur Verfügung gestelltes Ersatzgrundstück verlegt werden müssen. Die Grundstücke seien daher weder zum Verkaufszeitpunkt noch später für den Betriebsteil der Vermietungsstation in ... wesentliche Betriebsgrundlage gewesen. Dies ergebe sich im übrigen auch daraus, dass nach Beendigung des Tunnelbaus der größte Teil des Verkehrs im Tunnel durch die ... gefahren sei und nach wie vor fahre und somit nicht mehr an den Grundstücken vorbei, da der Verkehr erst hinter bzw. vor dem Grundstück wieder aus dem Tunnel herausfahre. Somit sei klar gewesen, dass der Betrieb einer Auto Vermietung auf dem Grundstück ...Straße nach Beendigung des Tunnelbaus wirtschaftlich völlig unmöglich gewesen sei. Der Werbeeffekt durch hohes Verkehrsaufkommen sei nach dem Bau des Tunnels nicht mehr vorhanden gewesen. Infolge der Änderung des Bebauungsplans der Stadt ... sei ein Betrieb der Autovermietung auf dem Grundstück nach Beendigung des Tunnelbaus nicht mehr möglich gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums ... vom 20. Dezember 1994. Das Betriebsgrundstück habe daher nach Beendigung des Tunnelbaus für ihn keinen Wert mehr gehabt. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass im Grundstück "...Straße" auch keine stillen Reserven enthalten gewesen seien.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2002 den Einspruch mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs lägen nicht vor. Denn der Kläger habe nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber veräußert. Der Kläger habe das Betriebsgrundstück in seinem Restbetrieb zurückbehalten. Zwar habe im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die Besonderheit vorgelegen, dass die Station ... auf einen zur Verfügung gestellten Ersatzgrundstück betrieben worden sei, weil das Betriebsgrundstück des Klägers während des Baus der Tunnelunterführung benötigt worden sei. Nach deren Fertigstellung sei jedoch ein Rückumzug auf Kosten der Bundesbaubehörde vorgesehen und auch vertraglich festgelegt worden. Des weiteren habe der Kläger mit dem Erwerber der Station ... die Vermietung des Grundstücks vereinbart, auf welchem der Gewerbebetrieb jeweils ausgeübt werde, und zwar für die Dauer von fünf Jahren. Der Kaufvertrag habe unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens dieses Mietvertrages gestanden. Aufgrund dessen könne im Ergebnis dahinstehen, ob die Station ... überhaupt die Voraussetzungen eines Teilbetriebes erfülle. Zweifel ergeben sich aufgrund der Feststellungen des Betriebsprüfers. Nach seinen Ermittlungen mangle es an der Eigenständigkeit, weil der Kläger Personalvorgesetzter sämtlicher Stationen gewesen sei. Insbesondere habe er den Einkauf des Fuhrparks und die Preiskalkulation bestimmt. Außerdem habe es für den Gesamtbetrieb nur einheitliche Rechnungsformulare, Bankkonten und nur ein gemeinsames Rechnungswesen gegeben.
Der Kläger hat am 7. März 2002 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben.
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Er beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 8. Januar 2001, den Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom 8. Januar 2001 und den Gewerbesteuermessbescheid für 1995 vom 1. Februar 2001 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. Februar 2002 insoweit zu ändern, als der Verkauf der Autovermietungsstation in ... als Verkauf eines Teilbetriebs anerkannt wird.
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Zur Begründung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen im Einspruchsverfahren.
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Der Beklagte beantragt die Klage,
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abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die in der Einspruchsentscheidung dargelegten Erwägungen.
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Das Gericht hat am 19. Mai 2004 den Rechtsstreit mit den Beteiligten sachlich und rechtlich erörtert. Auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 19. Mai 2004 wird verwiesen.
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Die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten sowie die Bauplanungsakten Stadt ... liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichteten (§§ 79 a Abs. 3 und 4, 90 Abs. 2 FGO).
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 8. Januar 2001 (1.), der Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 8. Januar 2001 (2.) sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 1. Februar 2001 (3.) und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. Februar 2002 sind rechtmäßig; sie verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO).
21 
1. Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Verkauf der Station ... keine steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung darstellt. Die steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs oder Teilbetriebs gehören im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung sowohl die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen, als auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb oder Teilbetrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind. Unschädlich für die Annahme einer Tarifbegünstigung ist nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern, die nicht zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004 X B 167/03; BFH/NV 2004, 1262; Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 m.w.N.). Grundstücke stellen dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie für die Gesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung sind. So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck des Betriebs (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebs bildet und es ermöglicht, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob der Betrieb auch von einem anderen - gemieteten oder gekauften - Grundstück aus hätte betrieben werden können; ebenso wenig kann es von Bedeutung sein, ob ein Ersatzgrundstück gekauft oder gemietet werden könnte (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 2003 IX R 15/01, BFH/NV 2003, 1321; Urteil vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41; Urteil vom 14. Juli 1993 X R 74/90; BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15; Beschluss vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180 jeweils mit weiteren Nachweisen).
22 
Gemessen an diesen Grundsätzen stellten die vom Kläger genutzten Betriebsgrundstücke A-Straße im Zeitpunkt des Verkaufs wesentliche Betriebsgrundlage für den (Teil-)Betrieb Station ... dar. Der Kläger räumt selbst ein, dass bis zum - wegen des Tunnelbaus bedingten vorübergehenden - Umzug seiner Station ... diese Grundstücke wesentliche Betriebsgrundlage waren. Auf den Betriebsgrundstücken befanden sich die Stellplätze für die Mietwagen sowie das Bürogebäude und der Container zur Lagerung von Betriebsmittel und Betriebsstoffen. Die unternehmerische Tätigkeit spielte sich von der Verwaltung über die Lagerung bis zur Kundenbetreuung auf den betrieblichen Grundstücken ab. Für die zur notwendigen Erfüllung der in dem Betrieb anfallenden organisatorischen und kaufmännischen Arbeiten (z.B. Entgegennahme von Kundenaufträgen, Vorbereitung von Vertragsabschlüssen und Preiskalkulationen, Überwachung und Koordination des Einsatzes der Mitarbeiter, der Miet-Pkws sowie gewisse Teile des Rechnungswesens) war das auf den Grundstücken befindliche Bürogebäude - ungeachtet seiner nach den Angaben des Klägers einfachen Bauweise - unentbehrlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich an der betrieblichen Bedeutung der Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage auch nach der vorübergehenden Verlagerung der Station ... nichts geändert. Der Beklagte hat insoweit in seiner Einspruchsentscheidung mit zutreffenden Erwägungen auf § 4 des Kaufvertrags hingewiesen. In Satz 4 dieser Vertragsvorschrift ist geregelt, dass nach Beendigung der Tunnelbaus ein Rückumzug vorgesehen ist. Hieraus ist bereits ersichtlich, dass die Betriebsgrundstücke weiterhin Standort der Autovermietung bleiben sollen. Dass sie wesentliche Betriebsgrundlagen waren, kommt des weiteren darin zum Ausdruck, dass ein Mietvertrag über die Grundstücke abgeschlossen wird, auf denen der Gewerbebetrieb jeweils ausgeübt wird (§ 4 Satz 7 des Vertrags). In Zusammenschau mit § 4 Satz 4 des Vertrags wird deutlich, dass dies auch künftig - nach Beendigung des Tunnelbaus - die vom Kläger zurückbehaltenen Betriebsgrundstücke der Station ... sind. Welche Bedeutung dieser Mietvertrag und damit auch die Grundstücke für die "Autovermietung ..." haben, zeigt sich weiterhin in § 4 Satz 9 des Kaufvertrags, wonach dieser unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens dieses Mietvertrags steht. Die grundsätzliche Bedeutung der Grundstücke für den Gewerbebetrieb wird schließlich in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrags offenbar. In dieser Vertragsvorschrift ist geregelt, dass an dem Grundstück des Veräußerers (...Straße), auf dem die Autovermietung ihren tatsächlichen Standort (Hervorhebung durch das Gericht) hat, dem Erwerber ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Auch diese Regelung zeigt, wie wichtig die beiden Betriebsgrundstücke - auch für den Erwerber - waren. Bei der gesamten Würdigung dieser vertraglichen Regelungen wird deutlich, dass die Verlagerung der Autovermietung während des Tunnelbaus auf ein Ersatzgrundstück die Bedeutung der zurückbehaltenen Grundstücke gerade nicht geschmälert hat.
23 
Das Vorbringen des Klägers, diese beiden Grundstücke hätten nach Beendigung des Tunnelbaus aufgrund der anderweitigen Trassenführung keine ausreichende Werbewirksamkeit mehr gehabt, kann - ungeachtet der Frage, ob allein schon eine mangelnde Werbewirksamkeit ihre Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage entfallen ließe - nicht gefolgt werden. Denn dem stehen die Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 26. April 1996 an die Stadt ... entgegen, in dem er mitteilt, dass diese Grundstücke nach wie vor nicht zu verkaufen seien, da er sie weiterhin benötige. Desgleichen führt der Kläger in seinem Schreiben vom 3. November 1999 an die Stadt ... - Vermessungs- und Liegenschaftsamt - aus, da er eigentlich schnellstmöglich wieder einen Betrieb auf den alten Grundstücken in Betrieb nehmen wolle, bitte er um schnellstmögliche Rückantwort, ob die Stadt bereit wäre, die Grundstücke zu einem Preis von 250 DM pro/qm zu verkaufen. Der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ..., führt in seinem Schriftsatz vom 26. November 1999 an die Stadt ... weiterhin aus, es sei beabsichtigt, auf dem Grundstück kurzfristig den ursprünglichen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen fortzusetzen. Diese Schreiben zeigen des weiteren, dass der Kläger keineswegs - wie vorgetragen - davon ausgegangen ist, eine Rückkehr des Gewerbebetriebs auf die beiden zurückbehaltenen Grundstücke sei deswegen unmöglich gewesen, weil der Bebauungsplan der Stadt ... "(...straße (Tunnel ...)/Stadtbahn .../...)" für diese eine Grünfläche festgesetzt habe und sie schon deshalb keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Zeitpunkt des Verkaufs - mehr - hätten sein können. Auch die Stadt ... sah durchgreifende Zweifel an der Durchsetzbarkeit ihrer bauplanerischen Festsetzung. In dem Schreiben des Vermessungs- und Liegenschaftsamts ... vom 14. Februar 1995 an das Stadtplanungsamt wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Firma des Klägers nach Abschluss der Tunnelbaumaßnahme wieder an ihren alten Standort zurückkehren werde, wenn aus finanziellen oder Wirtschaftsförderungsgründen eine Verlagerung nicht möglich sei. Der Ausbau des vorgesehenen Verkehrsgrüns müsste in diesem Fall vorerst zurückgestellt werden. Diese Auffassung vertrat auch das Stadtplanungsamt gegenüber dem Vermessungs- und Liegenschaftsamt, wie sich aus dem Schreiben vom 23. Februar 1995 ergibt. Diese Erkenntnis der Stadt ... beruhte - wie aus den vom Gericht beigezogenen Stadtplanungsakten folgt - insbesondere auch auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. März 1988 - 8 K 189/87 -. Mit diesem Urteil hob das Verwaltungsgericht ... die Verfügung des Bauordnungsamts der Stadt ... vom 11. Dezember 1984 auf, mit der dem Kläger die weitere Nutzung der Betriebsgrundstücke untersagt wurde. Deshalb hätte die Stadt ... im Hinblick auf die Fortsetzung der bisherigen - baurechtlich nicht zu beanstandenden - gewerblichen Nutzung der Grundstücke eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB in Betracht ziehen müssen. Anhaltspunkte für eine zwangsweise Umsetzung der Festsetzung - gegebenenfalls durch Enteignung des Klägers - sind auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bis zum Ankauf der beiden Grundstücke 2000 den vom Gericht beigezogenen Akten der Stadt ... nicht zu entnehmen. Die beigezogenen Akten zeigen vielmehr, dass die Stadt ... sich seit 1995 bemühte, eine rechtliche Auseinandersetzung durch einen Grundstückstausch bzw. durch den Ankauf der Grundstücke zu vermeiden - letztendlich auch mit Erfolg. Vor diesem Hintergrund kann von einem zum Zeitpunkt des Verkaufs der Station ... bestehenden Verbot der Weiterführung der Autovermietung auf den vom Kläger zurückbehaltenen Grundstücken nach Ende der Tunnelbaumaßnahmen daher nicht gesprochen werden. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Schreiben des Regierungspräsidiums ... vom 20. Dezember 1994. Bei den Ausführungen handelte es sich lediglich um eine Prognose. Denn der Bebauungsplan war zu dieser Zeit noch nicht erlassen. Im übrigen war das Regierungspräsidiums ... für den Erlass und die Umsetzung des Bebauungsplans der Stadt ... bauplanungsrechtlich (vgl. zur Planungshoheit der Gemeinden §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB) und baurechtlich nicht zuständig. Als Stadtkreis ist die Stadt ... untere Verwaltungsbehörde und damit (untere) Baurechtsbehörde (vgl. §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz - LVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO).
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Nach den obigen Ausführungen kann das Gericht vorliegend unerörtert lassen, ob die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid schon deshalb keinen Erfolg hat, weil die Voraussetzungen eines Teilbetriebs nicht erfüllt sind.
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2. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2001 begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a UStG liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird, ist nicht nach nationalen ertragsteuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1197, DStR 2004, 1126; Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BFH/NV 2002, 1684). Für die Übertragung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesonderten Teils "im ganzen" bedeutet dies zwar, dass eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht. Unter Berücksichtigung von Zweck und Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 a UStG ist es aber nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsgüter, insbesondere auch die dem Unternehmen dienenden Grundstücke übereignet werden. Unter Berücksichtigung des Ziels der umsatzsteuerrechtlichen Regelung, die Nichtsteuerbarkeit auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Erwerber Unternehmer ist und das Unternehmen fortführt, um einen unversteuerten Letztverbrauch zu vermeiden und der Regelung in Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG genügt es, wenn ein Betriebsgrundstück dem Erwerber durch ein langfristiges Nutzungsrecht überlassen wird, das die dauerhafte "Fortführung" des Unternehmens ermöglicht (EuGH, Urteil vom 27. November 2003 - Zita Modes, UR 2004, 24; BFH, Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66; Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1197, DStR 2004, 1126; Urteil vom 1. August 2002 V R 17/01, BStBl II 2004, 626; Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41). Gemessen an diesen Voraussetzungen gewährt der in § 4 des Kaufvertrags geregelte - lediglich - fünfjährige Mietzeitraum ohne Verlängerungsoption insoweit kein hinreichend langfristiges Nutzungsrecht (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665, DStR 2003, 203 (zehnjährige Mietzeit mit Verlängerungsoption)). Zwar wurde in § 10 des Kaufvertrags ein - schuldrechtliches - Vorkaufsrecht vereinbart. Dieses stellt indessen keinen vergleichbaren Ersatz für ein langfristiges Nutzungsrecht dar, da ungewiss bleibt, ob das Grundstück überhaupt zum Verkauf angeboten wird.
26 
3. Der Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 1. Februar 2001 ist - wie sich aus den Ausführungen unter 1. und 2. ergibt - gleichfalls rechtmäßig. Einwände gegen Höhe und Berechnung wurden vom Kläger nicht erhoben; solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.
27 
Die Klage war daher abzuweisen.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
29 
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
18 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichteten (§§ 79 a Abs. 3 und 4, 90 Abs. 2 FGO).
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20 
Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 8. Januar 2001 (1.), der Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 8. Januar 2001 (2.) sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 1. Februar 2001 (3.) und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. Februar 2002 sind rechtmäßig; sie verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO).
21 
1. Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Verkauf der Station ... keine steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung darstellt. Die steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs oder Teilbetriebs gehören im Zusammenhang mit einer (Teil-)Betriebsveräußerung sowohl die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen, als auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb oder Teilbetrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind. Unschädlich für die Annahme einer Tarifbegünstigung ist nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern, die nicht zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004 X B 167/03; BFH/NV 2004, 1262; Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 m.w.N.). Grundstücke stellen dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie für die Gesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung sind. So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck des Betriebs (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebs bildet und es ermöglicht, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob der Betrieb auch von einem anderen - gemieteten oder gekauften - Grundstück aus hätte betrieben werden können; ebenso wenig kann es von Bedeutung sein, ob ein Ersatzgrundstück gekauft oder gemietet werden könnte (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 2003 IX R 15/01, BFH/NV 2003, 1321; Urteil vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41; Urteil vom 14. Juli 1993 X R 74/90; BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15; Beschluss vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180 jeweils mit weiteren Nachweisen).
22 
Gemessen an diesen Grundsätzen stellten die vom Kläger genutzten Betriebsgrundstücke A-Straße im Zeitpunkt des Verkaufs wesentliche Betriebsgrundlage für den (Teil-)Betrieb Station ... dar. Der Kläger räumt selbst ein, dass bis zum - wegen des Tunnelbaus bedingten vorübergehenden - Umzug seiner Station ... diese Grundstücke wesentliche Betriebsgrundlage waren. Auf den Betriebsgrundstücken befanden sich die Stellplätze für die Mietwagen sowie das Bürogebäude und der Container zur Lagerung von Betriebsmittel und Betriebsstoffen. Die unternehmerische Tätigkeit spielte sich von der Verwaltung über die Lagerung bis zur Kundenbetreuung auf den betrieblichen Grundstücken ab. Für die zur notwendigen Erfüllung der in dem Betrieb anfallenden organisatorischen und kaufmännischen Arbeiten (z.B. Entgegennahme von Kundenaufträgen, Vorbereitung von Vertragsabschlüssen und Preiskalkulationen, Überwachung und Koordination des Einsatzes der Mitarbeiter, der Miet-Pkws sowie gewisse Teile des Rechnungswesens) war das auf den Grundstücken befindliche Bürogebäude - ungeachtet seiner nach den Angaben des Klägers einfachen Bauweise - unentbehrlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich an der betrieblichen Bedeutung der Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage auch nach der vorübergehenden Verlagerung der Station ... nichts geändert. Der Beklagte hat insoweit in seiner Einspruchsentscheidung mit zutreffenden Erwägungen auf § 4 des Kaufvertrags hingewiesen. In Satz 4 dieser Vertragsvorschrift ist geregelt, dass nach Beendigung der Tunnelbaus ein Rückumzug vorgesehen ist. Hieraus ist bereits ersichtlich, dass die Betriebsgrundstücke weiterhin Standort der Autovermietung bleiben sollen. Dass sie wesentliche Betriebsgrundlagen waren, kommt des weiteren darin zum Ausdruck, dass ein Mietvertrag über die Grundstücke abgeschlossen wird, auf denen der Gewerbebetrieb jeweils ausgeübt wird (§ 4 Satz 7 des Vertrags). In Zusammenschau mit § 4 Satz 4 des Vertrags wird deutlich, dass dies auch künftig - nach Beendigung des Tunnelbaus - die vom Kläger zurückbehaltenen Betriebsgrundstücke der Station ... sind. Welche Bedeutung dieser Mietvertrag und damit auch die Grundstücke für die "Autovermietung ..." haben, zeigt sich weiterhin in § 4 Satz 9 des Kaufvertrags, wonach dieser unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens dieses Mietvertrags steht. Die grundsätzliche Bedeutung der Grundstücke für den Gewerbebetrieb wird schließlich in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrags offenbar. In dieser Vertragsvorschrift ist geregelt, dass an dem Grundstück des Veräußerers (...Straße), auf dem die Autovermietung ihren tatsächlichen Standort (Hervorhebung durch das Gericht) hat, dem Erwerber ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Auch diese Regelung zeigt, wie wichtig die beiden Betriebsgrundstücke - auch für den Erwerber - waren. Bei der gesamten Würdigung dieser vertraglichen Regelungen wird deutlich, dass die Verlagerung der Autovermietung während des Tunnelbaus auf ein Ersatzgrundstück die Bedeutung der zurückbehaltenen Grundstücke gerade nicht geschmälert hat.
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Das Vorbringen des Klägers, diese beiden Grundstücke hätten nach Beendigung des Tunnelbaus aufgrund der anderweitigen Trassenführung keine ausreichende Werbewirksamkeit mehr gehabt, kann - ungeachtet der Frage, ob allein schon eine mangelnde Werbewirksamkeit ihre Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage entfallen ließe - nicht gefolgt werden. Denn dem stehen die Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 26. April 1996 an die Stadt ... entgegen, in dem er mitteilt, dass diese Grundstücke nach wie vor nicht zu verkaufen seien, da er sie weiterhin benötige. Desgleichen führt der Kläger in seinem Schreiben vom 3. November 1999 an die Stadt ... - Vermessungs- und Liegenschaftsamt - aus, da er eigentlich schnellstmöglich wieder einen Betrieb auf den alten Grundstücken in Betrieb nehmen wolle, bitte er um schnellstmögliche Rückantwort, ob die Stadt bereit wäre, die Grundstücke zu einem Preis von 250 DM pro/qm zu verkaufen. Der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ..., führt in seinem Schriftsatz vom 26. November 1999 an die Stadt ... weiterhin aus, es sei beabsichtigt, auf dem Grundstück kurzfristig den ursprünglichen An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen fortzusetzen. Diese Schreiben zeigen des weiteren, dass der Kläger keineswegs - wie vorgetragen - davon ausgegangen ist, eine Rückkehr des Gewerbebetriebs auf die beiden zurückbehaltenen Grundstücke sei deswegen unmöglich gewesen, weil der Bebauungsplan der Stadt ... "(...straße (Tunnel ...)/Stadtbahn .../...)" für diese eine Grünfläche festgesetzt habe und sie schon deshalb keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Zeitpunkt des Verkaufs - mehr - hätten sein können. Auch die Stadt ... sah durchgreifende Zweifel an der Durchsetzbarkeit ihrer bauplanerischen Festsetzung. In dem Schreiben des Vermessungs- und Liegenschaftsamts ... vom 14. Februar 1995 an das Stadtplanungsamt wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Firma des Klägers nach Abschluss der Tunnelbaumaßnahme wieder an ihren alten Standort zurückkehren werde, wenn aus finanziellen oder Wirtschaftsförderungsgründen eine Verlagerung nicht möglich sei. Der Ausbau des vorgesehenen Verkehrsgrüns müsste in diesem Fall vorerst zurückgestellt werden. Diese Auffassung vertrat auch das Stadtplanungsamt gegenüber dem Vermessungs- und Liegenschaftsamt, wie sich aus dem Schreiben vom 23. Februar 1995 ergibt. Diese Erkenntnis der Stadt ... beruhte - wie aus den vom Gericht beigezogenen Stadtplanungsakten folgt - insbesondere auch auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. März 1988 - 8 K 189/87 -. Mit diesem Urteil hob das Verwaltungsgericht ... die Verfügung des Bauordnungsamts der Stadt ... vom 11. Dezember 1984 auf, mit der dem Kläger die weitere Nutzung der Betriebsgrundstücke untersagt wurde. Deshalb hätte die Stadt ... im Hinblick auf die Fortsetzung der bisherigen - baurechtlich nicht zu beanstandenden - gewerblichen Nutzung der Grundstücke eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB in Betracht ziehen müssen. Anhaltspunkte für eine zwangsweise Umsetzung der Festsetzung - gegebenenfalls durch Enteignung des Klägers - sind auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bis zum Ankauf der beiden Grundstücke 2000 den vom Gericht beigezogenen Akten der Stadt ... nicht zu entnehmen. Die beigezogenen Akten zeigen vielmehr, dass die Stadt ... sich seit 1995 bemühte, eine rechtliche Auseinandersetzung durch einen Grundstückstausch bzw. durch den Ankauf der Grundstücke zu vermeiden - letztendlich auch mit Erfolg. Vor diesem Hintergrund kann von einem zum Zeitpunkt des Verkaufs der Station ... bestehenden Verbot der Weiterführung der Autovermietung auf den vom Kläger zurückbehaltenen Grundstücken nach Ende der Tunnelbaumaßnahmen daher nicht gesprochen werden. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Schreiben des Regierungspräsidiums ... vom 20. Dezember 1994. Bei den Ausführungen handelte es sich lediglich um eine Prognose. Denn der Bebauungsplan war zu dieser Zeit noch nicht erlassen. Im übrigen war das Regierungspräsidiums ... für den Erlass und die Umsetzung des Bebauungsplans der Stadt ... bauplanungsrechtlich (vgl. zur Planungshoheit der Gemeinden §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB) und baurechtlich nicht zuständig. Als Stadtkreis ist die Stadt ... untere Verwaltungsbehörde und damit (untere) Baurechtsbehörde (vgl. §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz - LVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO).
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Nach den obigen Ausführungen kann das Gericht vorliegend unerörtert lassen, ob die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid schon deshalb keinen Erfolg hat, weil die Voraussetzungen eines Teilbetriebs nicht erfüllt sind.
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2. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2001 begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a UStG liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird, ist nicht nach nationalen ertragsteuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1197, DStR 2004, 1126; Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BFH/NV 2002, 1684). Für die Übertragung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesonderten Teils "im ganzen" bedeutet dies zwar, dass eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht. Unter Berücksichtigung von Zweck und Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 a UStG ist es aber nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsgüter, insbesondere auch die dem Unternehmen dienenden Grundstücke übereignet werden. Unter Berücksichtigung des Ziels der umsatzsteuerrechtlichen Regelung, die Nichtsteuerbarkeit auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Erwerber Unternehmer ist und das Unternehmen fortführt, um einen unversteuerten Letztverbrauch zu vermeiden und der Regelung in Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG genügt es, wenn ein Betriebsgrundstück dem Erwerber durch ein langfristiges Nutzungsrecht überlassen wird, das die dauerhafte "Fortführung" des Unternehmens ermöglicht (EuGH, Urteil vom 27. November 2003 - Zita Modes, UR 2004, 24; BFH, Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66; Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFH/NV 2004, 1197, DStR 2004, 1126; Urteil vom 1. August 2002 V R 17/01, BStBl II 2004, 626; Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41). Gemessen an diesen Voraussetzungen gewährt der in § 4 des Kaufvertrags geregelte - lediglich - fünfjährige Mietzeitraum ohne Verlängerungsoption insoweit kein hinreichend langfristiges Nutzungsrecht (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665, DStR 2003, 203 (zehnjährige Mietzeit mit Verlängerungsoption)). Zwar wurde in § 10 des Kaufvertrags ein - schuldrechtliches - Vorkaufsrecht vereinbart. Dieses stellt indessen keinen vergleichbaren Ersatz für ein langfristiges Nutzungsrecht dar, da ungewiss bleibt, ob das Grundstück überhaupt zum Verkauf angeboten wird.
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3. Der Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 1. Februar 2001 ist - wie sich aus den Ausführungen unter 1. und 2. ergibt - gleichfalls rechtmäßig. Einwände gegen Höhe und Berechnung wurden vom Kläger nicht erhoben; solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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