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Streitig ist, ob eine niedrige Besteuerung in Irland nach § 8 Abs. 3 Außensteuergesetz - AStG - vorliegt.
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Die Klägerinnen (Klin) sind die alleinigen Gesellschafter der durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Januar 1990 nach irischem Recht als Company limited by shares gegründeten ... (kurz .... A.) mit dem Sitz in ... und einem Kapital von DM ... Mio im Streitjahr. An Kapital der Gesellschaft waren im Streitjahr 1995 die Klägerin zu 1 mit 88,89 %, die Klägerin zu 2 mit 11,11 % beteiligt. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung und der Handel mit internationalen Kapitalanlagen. Die Gesellschaft investierte ihr Kapital in europäische, US-amerikanische und kanadische festverzinsliche Wertpapiere und Festgelder. Die A. wurde vom irischen Finanzminister als sogenannte SPIC (special purpose Investment Company) bestätigt, die den Anforderungen an ausländische Investoren zur Inanspruchnahme der begünstigten Steuersätze nach dem Finance Act 1980 (section 39 B) entspricht.
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Die Gesellschaft verfügt über einen Board of Directors, der entsprechend angloamerikanischem Recht sowohl geschäftsführende als auch überwachende Funktion besitzt. Die Board-Sitzungen fanden ausschließlich in Irland statt. Der Board of Directors bestimmte die Strategie der Gesellschaft, insbesondere deren Anlagepolitik, und beschloss die wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen. Zur Abwicklung der Kapitalanlagegeschäfte im Einzelnen schloss die A. einen Management-Vertrag am 11. Oktober 1990 mit der von der ... aufgebauten weiteren irischen Finanzdienstleistungsgesellschaft ... (W.) mit Sitz in ... ab. Die W. arbeitete eng mit dem Board der A. zusammen, entwickelte gemeinsam eine Anlagestrategie und setzte diese vertragsgemäß durch entsprechende Finanzgeschäfte in die Praxis um.
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Die Gewinne der A. unterlagen in Irland der Körperschaftsteuer. Der normale Körperschaftsteuersatz betrug im Streitjahr 1995 bis zum 31. März 1995, 40 %, danach 38 %. Dieser Normalsatz konnte aber für irische Tochtergesellschaften im International Financial Service Centre ("IFSC") in ... seit 1987 durch eine vom irischen Finanzminister mit Zustimmung eines Komitees der Regierung unterzeichnete Erklärung um bis zu 75 %, also auf einen Körperschaftsteuersatz von 10 %, ermäßigt werden. Die volle Ermäßigung um 75 % war der A. von der Gründung an zunächst eingeräumt worden.
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Im zeitlichen Zusammenhang mit der Verschärfung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter gern. § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG wurde in Irland mit dem Finance Act (No. 2) 1992 dem Finanzminister die Möglichkeit eingeräumt, nach seinem Ermessen die Ermäßigung des Steuersatzes auf 25 % zu begrenzen, wenn die Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter ohne die neue Regelung einer Besteuerung ausgesetzt wären, die dazu führen würde, dass die irische Gesellschaft ihre Tätigkeit voraussichtlich in Irland nicht fortführen oder aufnehmen würde.
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Diese neuen Bestimmungen wurden 1992 in Unterabsatz 9 (a) (i) in Abschnitt 41 des Finance Act 1980 eingefügt. Sie lauten wie folgt:
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Section 41 of the Finance Act, 1980, is hereby amended by the addition of the following subsection after subsection (8):
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"(9) (a) Notwithstanding any other provision of this section -
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(i) the Minister may by notice in writing given to a qualified Company reduce the fraction (hereafter in this subsection referred to as "the relief") by which Corporation tax payable, so far it is referable to income from relevant trading operations, falls, or would but for this subsection fall, to be reduced under subsection (2) by specifying in the notice such lower fraction (hereafter in this subsection referred to as the "revised relief") as the Minister deems appropriate by which the said Corporation tax is to be reduced where the Minister is satisfied that -
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(l) some or all of the shares in the qualified Company are owned directly or indirectly (within the meaning of section 156 of the Corporation Tax Act, 1976) by a Company or companies (hereafter in this subsection referred to as "the investor") resident outside the State or the qualified Company is resident outside the State and is trading in the State through a branch or agency.
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(II) the qualified Company (hereafter in this subsection referred to as the "first-mentioned qualified Company") is carrying on, or is about to carry on, a trade in the State which includes or consists of relevant trading operations and which levels of activity and employment in the State in relation to those operations either in the first-mentioned qualified Company, or in another qualified Company which the first-mentioned qualified Company has entered into an agreement in order to carry on such operations, which, having regard to the certificate issued or to be issued to the first-mentioned qualified Company or the other qualified Company, as the case may be, under the relevant subsection, are substantial and contribute, or will contribute, to the development of the Area as an International Financial Services Centre or the development of the airport, as the case may be,
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(III) the manner in which the Investors or the qualified Company, as the case may be, would, but for the subsection, be subject to relevant taxation in respect of income from relevant trading operations would result in the qualified Company ceasing to carry on relevant trading operations carried on by it, or not carrying on relevant trading operations, as the case may be, in the State, and
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(IV) the revised relief would ensure that all or a substantial part of the relevant trading operations of the qualified Company will continue to be carried on, or will be carried on, as the case may be, in the State to an extent that they will continue to contribute or will contribute to the development of the area as an International Financial Services Centre ..."
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and where the Minister has given such notice, subsection (2) shall apply as if the revised relief were substituted for the relief.
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Die deutsche Übersetzung lautet:
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Abschnitt 41 des Finance Act, 1980 wird hiermit durch Hinzufügung des folgenden Unterabschnitts nach Unterabschnitt (8) ergänzt:
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(9) (a) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts -
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(i) kann der Minister durch schriftliche Benachrichtigung an ein qualifiziertes Unternehmen den Anteil (im folgenden in diesem Unterabschnitt "die Vergünstigung") reduzieren, um den die zu zahlende Körperschaftsteuer, so weit sie sich auf Einkünfte aus relevanten Geschäftstransaktionen beziehen lässt, sinkt oder ohne diesen Unterabschnitt sinken würde; nach Unterabschnitt (2) erfolgt die Reduktion, indem, in der Benachrichtigung, der niedrigere Anteil (im folgenden in diesem Unterabschnitt "berichtigte Vergünstigung" genannt) angegeben wird, den der Minister für angemessen hält und um den die besagte Körperschaftsteuer reduziert werden soll, falls der Minister davon überzeugt ist, dass
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(I) einige oder alle Anteile an dem qualifizierten Unternehmen direkt oder indirekt (in der Bedeutung von Abschnitt 156 des Corporation Tax Act, 1976) im Besitz eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen (im folgenden in diesem Unterabschnitt "die Investoren" genannt) sind, die ihren Sitz im Ausland haben, oder dass das qualifizierte Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und im Inland durch eine Zweigniederlassung oder Vertretung Handel treibt.
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(II) das qualifizierte Unternehmen (im folgenden in diesem Unterabsatz "erstgenanntes qualifiziertes Unternehmen" genannt) im Inland eine gewerbliche Tätigkeit durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, die relevante Geschäftstransaktionen beinhaltet oder aus ihnen besteht und die in Bezug auf diese Transaktionen entweder in dem erstgenannten qualifizierten Unternehmen oder in einem anderen qualifizierten Unternehmen, mit dem das erstgenannte qualifizierte Unternehmen eine Vereinbarung zur Durchführung derartiger Transaktionen eingegangen ist, Aktivitäts- und Beschäftigungsniveaus im Land aufweist, die im Hinblick auf die gemäß dem relevanten Unterabschnitt für das erstgenannte qualifizierte Unternehmen bzw. das andere qualifizierte Unternehmen ausgestellte oder auszustellende Bescheinigung beträchtlich sind und zur Entwicklung des Gebiets zu einem International Financial Services Centre bzw. des Flughafens beitragen oder beitragen werden,
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(III) die Art und Weise, in der die Investoren bzw. das qualifizierte Unternehmen ohne diesen Unterabschnitt der relevanten Besteuerung in Bezug auf Einkünfte aus relevanten Geschäftstransaktionen unterworfen würde, dazu führen würde, dass das qualifizierte Unternehmen mit der Durchführung der von ihm durchgeführten Geschäftstransaktionen im Inland aufhört bzw. diese nicht durchführt, und
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(IV) die berichtigte Vergünstigung sicherstellen würde, dass die relevanten Geschäftstransaktionen des qualifizierten Unternehmens im Inland ganz oder teilweise weitergeführt werden bzw. durchgeführt werden in dem Maße, dass sie weiterhin zur Entwicklung des Gebiets zu einem International Financial Services Centre bzw. zur Entwicklung des Flughafens beitragen oder dass sie dazu beitragen werden,
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und wo der Minister eine relevante Benachrichtigung gegeben hat, gilt Unterabschnitt (2) so, als sei die berichtigte Vergünstigung an die Stelle der Vergünstigung getreten.
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Die Reduzierung der Vergünstigung gegenüber dem Normalsteuersatz von 75 % auf 25 % (das bedeutet eine Erhöhung des bisher eingeräumten Steuersatzes von 10 % auf 30 % für diejenigen IFSC-Gesellschaften, die zwischen 1987 und 1992 mit 10 % besteuert wurden) sollte dazu führen, dass die irische Steuervergünstigung nicht durch die im Heimatstaat des Gesellschafters eintretenden Rechtsfolgen aufgehoben wird und die begünstigte IFSC-Gesellschaft somit weiterhin zur Entwicklung des International Financial Services Centre in ... beitragen wird.
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Die Ziele des irischen Gesetzgebers zeigen sich in dem das Gesetz erläuternden Memorandum:
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Income Tax and Corporation Tax
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Section I inserts a new subsection (9) into section 41 of the Finance Act, 1980. In certain circumstances, the giving of tax relief to a Company in Ireland could result in an increase in the overall tax bürden, including foreign tax, on the Company or its parent such that the Company would be unable to continue to trade in the State. The new subsection provides that the Minister for Finance may, in certain circumstances, reduce the Irish tax relief to which certain companies trading in the International Financial Services Centre or the Shannon Free Airport Zone would otherwise be entitled. The Minister may reduce the relief by giving notice in writing to the Company concerned and only by an amount which is necessary to secure the retention of the relevant trading operations in the State."
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Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
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Abschnitt 1 nimmt einen neuen Unterabschnitt (9) in den Abschnitt 41 des Finance Act, 1980 auf. Unter gewissen Umständen kann die Gewährung einer Steuervergünstigung für ein Unternehmen in Irland zu einem Anstieg der gesamten Steuerlast, einschließlich ausländischer Steuern, für das Unternehmen oder sein Mutterunternehmen führen, in dem Maße, dass das Unternehmen nicht mehr fähig sein würde, seine gewerbliche Tätigkeit im Inland fortzuführen. Der neue Unterabschnitt sieht vor, dass der Finanzminister unter gewissen Umständen die irischen Steuervergünstigungen reduzieren kann, auf die gewisse Unternehmen, die im International Financial Services Centre oder in der Shannon Free Airport Zone Handel treiben, sonst ein Anrecht hätten. Der Minister kann die Vergünstigung reduzieren, indem er die betreffenden Unternehmen schriftlich davon in Kenntnis setzt, und dies nur in einem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Zurückbehaltung der relevanten Geschäftstransaktionen im Inland sicherzustellen."
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Um das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen bei den Unternehmen im IFSC zu überprüfen, wurden die betroffenen Unternehmen, u.a. die A., vom Finanzminister mit einem Informationsschreiben vom 3. Februar 1993 davon unterrichtet, dass er demnächst eine Steuerveranlagung auf der Grundlage einer Steuerermäßigung von lediglich 25 % veranlassen werde, falls das Unternehmen nicht mitteile, dass die Voraussetzungen für die Erhöhung nicht vorlägen.
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Im Auftrag der A. hat die W. dem irischen Finanzministerium mit Schreiben vom 10. Februar 1993 bestätigt, dass die Bedingungen, die im Finance Act No. 2 1992 Art. 1 Klauseln 1-4 des Absatzes 9 genannt sind, u.a. für die A. zutreffen könnten. Der irische Finanzminister traf nach Prüfung des Sachverhalts die Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und über die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes und erließ den Bescheid vom 21. Mai 1993, mit dem die Steuererleichterung von 3/4 auf 1/4 reduziert wurde.
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Nachdem der irische Körperschaftsteuersatz mit Wirkung ab 1. April 1995 auf 38 % reduziert wurde, legte der Minister durch Schreiben vom 20. Dezember 1995 und mit Wirkung ab 6. April 1995 den Ermäßigungssatz auf 8/38 fest. Hierdurch ergab sich auch für das Streitjahr 1995 ein effektiver Steuersatz von 30 %.
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Der Steuerpflichtige hatte keine Möglichkeit, gegen die Festsetzung des Steuersatzes ein Rechtsmittelverfahren zu führen. Die Finanzbehörde legte die Entscheidung des Finanzministers den in den folgender Jahren erlassenen Körperschaftsteuerbescheiden zugrunde.
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Die A. hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Dezember 1994 bis 30. November 1995.
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Die Körperschaftsteuererklärung 1995 für die A. wurde in Irland am 20. August 1996 unterzeichnet; darin wurde die Körperschaftsteuer berechnet, indem zunächst auf das reguläre Einkommen von irischen Pound ... die zeitlich gestaffelten Körperschaftsteuersätze von 40 % bzw. 38 % angewandt wurden, so dass sich hieraus eine normale Körperschaftsteuer von Pound ... ergab. Hiervon wurde die vom irischen Finanzminister gewährte Steuererleichterung abgesetzt, wobei diese Rubrik auch andere Steuererleichterungen enthielt. Daraus errechnete sich eine Ermäßigung der Körperschaftsteuer von Pound ..., so dass sich schließlich eine "Net Corporation Tax" von Pound ... ergab. Mit einem Steuerbescheid vom 17. September 1996 wurde die Steuer in der "Notice of Assessment" auf den Betrag von Pound ... festgesetzt. Bezogen auf den erklärten Gewinn von Pound ... sind dies 30 %. Im Mai 1996 zahlte die A. an die irische Finanzverwaltung für das Streitjahr 1995 Körperschaftsteuer von Pound ...
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Die Kläger gaben keine Außensteuererklärungen ab, jedoch war der Finanzverwaltung der Sachverhalt, dass irische Kapitalanlagegesellschaften bestanden, aus der vorhergehenden Betriebsprüfung bis zum Jahr 1990 einschließlich bekannt. In der auch das Streitjahr 1995 umfassenden Betriebsprüfung wurde der Sachverhalt erneut aufgegriffen, nachdem § 10 Abs. 6 AStG durch den Gesetzgeber eingefügt worden war. Mit Bescheid vom 13. November 2001 wurde ein Hinzurechnungsbetrag nach §§ 18, 10 AStG in Höhe von DM ... sowie ein verbleibender Verlustabzug von 0 DM zum 1. Dezember 1995 durch einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid vom beklagten Finanzamt -FA- festgestellt. Gegen die die Einsprüche zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 8. April 2002 richtet sich die erhobene Klage.
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Das FA hat für die A., die ab dem Veranlagungszeitraum 1993 dem 30 %igen Steuersatz in Irland unterliegt, die Meinung vertreten, dass der den Satz von 10 % übersteigende Steuerbetrag nicht als Steuer i.S.d. § 3 Abgabenordnung -AO- anzuerkennen sei, da die Geldleistung nicht auferlegt wurde, d.h. nicht durch einseitigen Hoheitsakt ohne Rücksicht auf den Willen des Verpflichteten bestimmt wurde. Die Rücknahme der Erleichterung oder eine Option seien steuerrechtlich nach deutschem Steuerrecht nicht anzuerkennen. Deshalb liege eine niedrige Besteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG vor.
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Im Einspruchs- und Klageverfahren tragen die Klägerinnen vor, durch die genannten irischen Bestimmungen liege keine Niedrigbesteuerung i.S. des § 8 Abs. 3 AStG vor. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung handele es sich um eine durch die irischen Steuerbehörden auferlegte Steuer, bei deren Festsetzung die Steuerpflichtigen nicht mitgewirkt hätten. Die Belastung durch Ertragsteuern betrage 30 %, damit liege eine Niedrigbesteuerung nicht vor. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts werde der Steuerbegriff nach § 3 Abs. 1 AO erfüllt. Die Delegation im Irischen Körperschaftsteuergesetz auf den f Minister entspreche der vergleichbaren Bestimmung des § 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und erfülle bei vergleichender Betrachtung dessen Voraussetzungen. Die Festsetzung des ermäßigten Steuersatzes setze keinen Antrag oder eine sonstige Mitwirkung des Steuerpflichtigen voraus, da der Finanzminister eigenständig die Entscheidungen treffe. Der irische Finanzminister dürfe sein Ermessen nur im Rahmen dieser Bestimmungen ausüben. Maßgebend für diesen sei lediglich, ob ausländische Gesellschaften ihr Engagement in Irland aufgeben könnten. Entgegen der Auffassung des FA liege in dieser zusätzlichen Belastung keine Gegenleistung, da Irland keinen Einfluss darauf habe, ob die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland eingreife oder nicht. Dies entziehe sich dem Einfluss des irischen Gesetzgebers. Die Gewährung von steuerlichen Begünstigungen zur Schaffung von Investitionsanreizen und deren spätere Rücknahme bei ihrer Wirkungslosigkeit gebe es auch in der Bundesrepublik. Die Geldleistung sei auch von der irischen Finanzverwaltung, damit einen öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, zur Erzielung von Einnahmen auferlegt worden, da sie durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden sei. Der Normalsatz der irischen Körperschaftsteuer betrage 40 bzw. 38 %. Gegen die Festsetzung des Steuersatzes habe die IFSC-Gesellschaft keine Rechtsmittel. Die Verwirklichung des Steuertatbestandes könne auch auf Willensentscheidungen des Steuerpflichtigen abstellen, z.B. bestünden auch nach deutschem Steuerrecht Wahlrechte oder Optionen.
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Zweck der irischen Gesetzgebung sei es gewesen, die Abwanderung von IFSC- Gesellschaften zu vermeiden und für zusätzliche Gesellschaften attraktiv zu bleiben, wie sich dies aus der Gesetzesbegründung ergebe. Die Förderungsmaßnahmen seien in Irland sehr erfolgreich gewesen. Die irische Regelung sei auch unter deutschen verfassungsrechtlichen Aspekten beachtlich. Nach deutschem Recht werde der Charakter als Steuer nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie in der modernen Industriegesellschaft ein Lenkungsinstrument aktiver Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik geworden sei. Der Gesetzgeber dürfe sich sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - als auch nach der des Bundesverfassungsgerichtes - BVerfG - bei der Ausübung seines Ermessens beim Erlass von Gesetzen von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und steuertechnischen Erwägungen leiten lassen. Einzelne Steuerbefreiungen und Ermäßigungen seien verfassungsrechtlich möglich. Maßgebend aus der Sicht des irischen Gesetzgebers sei nicht die Vermeidung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10 Abs. 6 AStG, sondern die Vermeidung der Abwanderung ausländisch beherrschter IFSC- Gesellschaften. Der irische Gesetzgeber habe demzufolge eine solche Regelung erlassen dürfen, es bestehe für die irische Körperschaftsteuer demzufolge eine gesetzlich auferlegte Leistungspflicht.
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Aufgrund des in Irland angewandten Steuersatzes liege eine Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG nicht vor. Selbst wenn man das Bestehen eines Wahlrechtes, ausgehend von der Auffassung des FA, unterstelle, so führe dies nicht zu einer Niedrigbesteuerung der Einkünfte. Maßgebend sei nämlich nach der wohl herrschenden Meinung der tatsächliche Steuersatz bzw. die tatsächliche Besteuerung. Dies ergebe sich aus der amtlichen Begründung zum Außensteuergesetz sowie aus Tz. 8.321 und 8.323 des Anwendungserlasses zum AStG. Danach liege eine niedrige Besteuerung selbst dann vor, wenn der allgemein geltende Steuersatz im Staat der ausländischen Gesellschaft zwar 30 % überschreite, die angesprochenen Einkünfte aber aufgrund von Steuerprivilegien tatsächlich niedriger besteuert würden. Maßgebend sei somit im umgekehrten Fall nach der Gesetzesbegründung die tatsächliche Steuerbelastung gewesen. Dies ergebe sich auch aus einer parlamentarischen Antrage an die Bundesregierung vom 11. Dezember 1992, in der wegen geplanter Gegenmaßnahmen von Irland nachgefragt worden sei. Die Antwort, die das Bundesfinanzministerium selbst vorformuliert habe, habe daraufhin ausgeführt, dass das Außensteuergesetz dann, wenn die Besteuerung der ISFC-Gesellschaften auf 30 % angehoben würde, nicht mehr anwendbar sei. Es könne aber nicht gesagt werden, dass dieses unterlaufen werde, da es dann seinen Zweck erfüllt hätte, Einkünfte einer inlandsbeherrschten, ausländischen Gesellschaft mit passiven Einkünften wenigstens einmal einer der deutschen Besteuerung angenäherten Belastung zu unterwerfen.
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Die Finanzverwaltung vertrete die Auffassung, dass die Steuerbelastung anhand einer Belastungsrechnung und der im Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft zu entrichtenden Steuer zu ermitteln sei. Die Handhabung des beklagten Finanzamts verstoße daher gegen den Anwendungserlass zum AStG.
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Auch nach deutschem Recht bestünden Wahlrechte und Sonderabschreibungen, z.B. nach §§ 6 b EStG, 7 Abs. 5 ff. EStG, Sonderabschreibungen, Steuerermäßigungen bei außerordentlichen Einkünften und Vergütungen von anrechenbaren Körperschaftsteuern. Noch weiter gehe die Regelung in § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), nach der ein Steuerpflichtiger grundsätzlich das Wahlrecht habe, steuerfreie Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln. Nach deutschem Recht sei nie angezweifelt worden, dass es sich insoweit um Steuern handele. Gleiches ergebe sich für die von der Finanzverwaltung anerkannte Pauschalbesteuerung in der Schweiz und die Optionsmöglichkeit zur Normalbesteuerung. Auch bestehe die Möglichkeit der Pauschalierung der Körperschaftsteuer nach § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V. mit § 34 Abs. c Abs. 5 EStG. Ein deutscher Steuerpflichtiger habe danach zwischen der Pauschal- und der Normalbesteuerung wählen können, um dadurch z.B. im Ergebnis eine Niedrigbesteuerung in Deutschland und eine Hinzurechnungsbesteuerung im Sitzstaat des Gesellschafters zu vermeiden. Es treffe zwar zu, dass § 8 Abs. 3 AStG seinem Wortlaut nach anders als die Bestimmungen der §§ 34 c EStG, 26 KStG nicht auf die tatsächlich gezahlte Steuer abstelle. Maßgebend sei jedoch auch danach die abstrakt geschuldete Steuer. Diese betrage jedoch 30 %. Die irische Körperschaftsteuer erfülle demzufolge alle Merkmale einer Steuer.
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Außerdem enthalte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache ... (Urteil vom 7. September 2004 C-319/02, Der Betrieb - DB - 2004, 2023) die Aussage, dass ausländische und inländische Körperschaftsteuer gleich zu behandeln seien, da sonst ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 und 58 EG-Vertrag) vorliege. Danach erkenne der EuGH die Eigenständigkeit der Steuerregeln eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union an, indem er als Grundlage für die Anrechnung von Steuern die im ausländischen Staat nach dessen Steuerregeln berechnete Körperschaftsteuer akzeptiert habe. Daraus ergebe sich die Verpflichtung zur Anrechnung auch der ausländischen Körperschaftsteuer Wende man diese Aussagen auf die irische Körperschaftsteuer an, so müsse diese als hoheitlich festgesetzt akzeptiert werden.
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Für den Fall, dass das Gericht niedrig besteuerte Einkünfte bejahe, werde hilfsweise geltend gemacht, dass die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere Art. 43, 49 und 56 des EG-Vertrages verstoße. Dazu sei insbesondere auf das beim EuGH anhängige Verfahren in Sachen ... (Rechtssache C-196/04) zu verweisen, in dem die englische Hinzurechnungsbesteuerung wegen eines möglichen Verstoßes gegen europäische Grundfreiheiten überprüft werde, ferner auf die Ausführungen von Wassermeyer in GmbH-Rundschau 2004, 613, 617, und Rödder in DStR 2004, 1629, 1632. Die Regelungen zur britischen Hinzurechnungsbesteuerung entsprächen in den wesentlichen Aspekten denen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung.
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In der mündlichen Verhandlung trug der Prozeßbevollmächtigte ergänzend vor, die Regierung der Bundesrepublik habe zunächst versucht, das mit Irland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu ändern. Das sei vom irischen Staat abgelehnt worden. Die Hinzurechnungsbesteuerung führe im Ergebnis durch die Belastung mit deutscher Körperschaft- und Gewerbesteuer zu einer Steuerbelastung von fast 100 %, worauf nach Auffassung der Finanzverwaltung nur irische Körperschaftsteuer von 10 % angerechnet werden könne.
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Der Vorsitzende des Senats wies auf die Vorschriften der §§ 2 AO und § 68 ff EStDV sowie darauf hin, dass geprüft werden müsse, inwieweit die Finanzverwaltung an die Steuerbescheide von ausländischen und insbesondere Staaten der Europäischen Gemeinschaft gebunden sei, ob diese überhaupt einer Überprüfung durch inländische Steuerbehörden zugänglich seien oder Tatbestandswirkung entfalteten. Die Auffassung der Finanzverwaltung stelle möglicherweise auch einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Grundsatz des Ordre Public dar. Hierüber wurde in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten kontrovers diskutiert.
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1.den Bescheid über die gesendete und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 1995 vom 13. November 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 8. April 2002 ersatzlos aufzuheben,
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2.hilfsweise dem EuGH die Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen, ob die Vorschriften der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 ff AStG gegen die Grundfreiheiten der Art. 43, 49 und 56 des EG-Vertrages verstießen,
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3.höchst hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
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Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung nur 10 % als geschuldete Körperschaftsteuer anzusehen seien, im Übrigen handele es sich um eine von der Klägerin selbst mitverursachte sonstige, nichtsteuerliche Abgabe, die als Zusatzabgabe zu bezeichnen sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob sie unter den Gebühren begriff, den Sonderabgabengriff als gegenleistungsabhängige Sonderabgabe oder unter keine dieser inländischen Abgabekategorien zu fassen sei. Maßgebend sei insofern der Steuerbegriff des § 3 AO.
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Die auf der Grundlage des Ministerbescheides vom 21. Mai 1993 erhobene Zusatzabgabe verfehle in dreifacher Weise den gesetzlichen Steuerbegriff.
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Gegenleistung für die Steuererhöhung sei eine dem Abgabenpflichtigen individuell zugute kommende staatliche Leistung, nämlich die Freistellung von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung als Rechtsfolge der irischen Besteuerung. Maßgebend seien die Intentionen des irischen Gesetzgebers. Die Zusatzabgabe sei nur das Mittel zur Absenkung des durch den Vorzugsteuersatz von 10 % ausgelösten Anstiegs der Gesamtsteuerbelastung durch die Auslösung der Hinzurechnungsbesteuerung. Ob dieses Mittel tauglich sei, sei unbeachtlich. Leistung sei nicht nur die Abschirmung von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, sondern auch das Verschleiern des Vorliegens ihrer Voraussetzungen, d.h. der niedrigeren Besteuerung. Insoweit enthalte der Ministerbescheid eine Leistung.
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Eine Geldleistung werde deshalb nicht auferlegt, weil der Rechtsgrund der Verpflichtung einseitig und ohne Rücksicht auf den Willen des Verpflichteten durch hoheitlichen Akt bestimmt werden müsse. Im Streitfall werde jedoch auf den Willen des Abgabepflichtigen Rücksicht genommen, gleichgültig, ob es sich um einen verbal ausgedrückten Willen oder faktischen Willen, "Abstimmung mit den Füßen" äußere. Besonders ausgeprägt sei dieser Einfluss durch die vorgängige Anhörung des Abgabepflichtigen zu seiner Motivationslage. Dass die Wünsche des Abgabepflichtigen nicht explizit, sondern in chiffrierter Form zum Ausdruck gebracht würden, sei ein Tarnmanöver, das rechtlich irrelevant sei. Auch der Hinweis auf steuerrechtliche Wahlrechte sei unbeachtlich. Diese führten nämlich in der Regel zu einer niedrigeren, nicht aber zu einer höheren Besteuerung. Der irische Gesetzgeber habe das faktische Wahlrecht auf der Tatbestandsseite der Steuernorm, nicht auf der Rechtsfolgenseite verankert. Das deutsche Steuerrecht kenne aber nur Wahlrechte auf der Rechtsfolgenseite der Norm. Maßgebend für die Gewährung der Steuervergünstigung sei nur, dass der Abgabenschuldner seinen weiteren Verbleib im Hoheitsgebiet des Staates Irland hiervon abhängig mache, was ungewöhnlich sei. Auch fehle es am Einnahmeerzielungszweck, da der irische Gesetzgeber die rückwirkende Rückgängigmachung der Anhebung des ermäßigten Steuersatzes vorsehe, wenn der ausländische Investor davon die Fortsetzung seines Irlandengagements abhängig mache. Da die Vergünstigung rückgängig gemacht werden könne, könne nicht festgestellt werden, dass die Mittel aus der Zusatzabgabe dem irischen Fiskus endgültig zuflössen. Dies widerspreche der Einnahmeerzielungsabsicht des Steuerbegriffs. Es handelte sich faktisch um eine Steuer auf Probe.
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Bezüglich des weiteren Vertrags im Einzelnen wird auf die im Finanzgerichtsverfahrens gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten, zugehörigen Anlagen verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung führte es ergänzend aus, dass der inländische Steuerbegriff deshalb maßgebend sei, weil es nicht um die Besteuerung der Körperschaft, sondern um die der inländischen Anteilseigner gehe. Deshalb liege im Vorgehen des FA kein Verstoß gegen die irische Souveränität, vielmehr handele es sich nur um die Ausübung eigener Souveränität der Bundesrepublik.
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