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Streitig ist die Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom für die Jahre 1999 und 2000.
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Mit Schreiben vom 11. August 1999 beantragte die Klägerin die Erlaubnis, Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke (Wasserversorgung) zu entnehmen. Dies wurde vom beklagten Hauptzollamt (HZA) mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 abgelehnt mit der Begründung, die Wasserversorgung innerhalb einer Gemeinde sei keine rechtlich selbständige Einheit und somit kein Unternehmen im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG). Auf den Einspruch der Klägerin hin wurde ihr für den "Eigenbetrieb Wasserversorgung", nachdem sie mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eine Betriebssatzung erlassen hatte, ab diesem Zeitpunkt eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom erteilt. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit ihrer am 9. April 2001 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Gemeindewerke betrieben seit April 1998 - nach Verkauf des Stromnetzes - nur noch die Wasserversorgung. Diese sei als Eigenbetrieb im Sinne des § 1 des Eigenbetriebsgesetzes Baden-Württemberg (EigBG) anzusehen, da sie als Sondervermögen verwaltet und in einer getrennt geführten Sonderrechnung nach einer den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung entsprechenden Verwaltungskameralistik (Betriebskameralistik) geführt werde. Für die Wasserversorgung bestehe eine Sonderkasse. Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen würden von der Gemeinde für die Gemeindewerke angewandt und jährlich ein Wirtschaftsplan und ein Jahresabschluss mit Lagebericht aufgestellt. Der Wirtschaftsplan werde als Anlage zum Haushaltsplan festgestellt und vom Gemeinderat beschlossen. Dies gelte auch für den Jahresabschluss und den Lagebericht.
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Seit dem 1. Januar 1992 gelte in Baden-Württemberg auch ein solcher Betrieb als Eigenbetrieb, der lediglich die Vorschriften für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen anwende. Der Erlass einer Betriebssatzung für den Eigenbetrieb sei keine rechtsbegründende Voraussetzung, wenn keine eigenen Entscheidungsorgane wie Werkleitung und Werksausschuss vorgesehen seien. In diesen Fällen bestehe nämlich kein Erfordernis für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen den Organen, sodass eine Satzung nicht erforderlich sei. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg vom 22. Mai 2001 und aus der Literatur (Zeiss, das Recht der gemeindlichen Eigenbetriebe, 4. Auflage 1997, Seite 8 und 9). Danach sei die Betriebssatzung anders als z.B. die Satzung einer Kapitalgesellschaft für die Entstehung des Eigenbetriebes nicht rechtsbegründend. Sie ergänze lediglich das EigBG und das Gemeindewirtschaftsrecht, wo dieses nur Rahmenvorschriften enthalte und trete im Eigenbetrieb an die Stelle der Hauptsatzung der Gemeinde. Die Gemeindewerke seien somit auch ohne Betriebssatzung ein Eigenbetrieb der Gemeinde.
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Dem Gesetzgeber sei es darauf angekommen, kommunale Eigenbetriebe nicht von der Steuerbefreiung für das produzierende Gewerbe auszunehmen. Eine Unterscheidung zwischen Eigenbetrieben, die von ihrer Trägerkörperschaft mit einer Betriebssatzung ausgestattet würden und solchen, bei denen die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs über die Hauptsatzung der Trägerkörperschaft geregelt würden, solle gerade nicht vorgenommen werden. Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung. Dieser zufolge solle die Einfügung der neuen Regelungen der Klarstellung dienen. Eine weitere Differenzierung von Begrifflichkeiten solle damit also gerade vermieden werden. Auch sei der Gesetzgeber offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen, dass der Erlass einer Betriebssatzung eine Tatbestandsvoraussetzung für die Einordnung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes sein solle. Dem Gesetzgeber sei es bei der Einordnung der Eigenbetriebe zu den Unternehmen des produzierenden Gewerbes allein auf deren weitgehende Selbständigkeit gegenüber der Trägergemeinde angekommen. Eine Satzung sei im Zusammenhang mit der Einordnung des Eigenbetriebs zu den Unternehmen nach § 2 Nr. 4 des StromStG gerade nicht erforderlich.
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Aus der Begründung werde auch deutlich, dass es nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne, den Ländern mittelbar die Definition von Voraussetzungen für einen Stromsteuerbefreiungstatbestand zu überlassen. Dies würde dazu führen, dass im Fall unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen zum Satzungserfordernis eine jeweils andere stromsteuerliche Bewertung eines Eigenbetriebs als Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgen würde mit der Folge einer unterschiedlichen Behandlung eines bundeseinheitlichen Besteuerungstatbestandes in den jeweiligen Ländern.
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Die Formulierung "kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze und Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden" habe lediglich klarstellende Bedeutung. Mit dieser Regelung solle deutlich gemacht werden, dass die stromsteuerliche Privilegierung auch auf Organisationseinheiten der Kommunen ausgeweitet werden solle, um Ungleichbehandlungen im Vergleich zu rechtlich selbständigen Unternehmen zu vermeiden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des beklagten HZA vom 16. Dezember 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2001 aufzuheben und das beklagte HZA zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom mit Wirkung für die Jahre 1999 und 2000 zu erteilen.
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Das beklagte HZA beantragt,
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Es führt im Wesentlichen aus, das StromStG definiere den Begriff des Unternehmens als "kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt" würden. Nach dem EigBG seien die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs durch Betriebssatzungen zu regeln. Dies habe die Klägerin bis zum 1. Januar 2001 versäumt. Vor diesem Datum sei das Unternehmen der Klägerin somit nicht auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt worden, was das Stromsteuerrecht jedoch zwingend fordere. Es komme nicht darauf an, ob eine schriftliche Betriebssatzung für die Entstehung des Eigenbetriebs rechtsbegründend oder lediglich rechtserklärend sei. Bei der Klägerin handle es sich demnach nicht um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG. Eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom sei daher erst zum 1. Januar 2001 zu erteilen gewesen.
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Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen führe zu keiner Änderung der vertretenen Rechtsauffassung. Dass es sich bei der Klägerin um einen kommunalen Eigenbetrieb handele, werde grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Es fehle jedoch an der im StromStG zusätzlich geforderten Voraussetzung der Führung nach dem EigBG.
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Die Beteiligten haben - jeweils mit Schreiben vom 12. November 2004 - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Verwaltungsakten wurden zum Verfahren beigezogen.
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Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Das beklagte HZA hat zu Recht den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom für die Jahre 1999 und 2000 abgelehnt.
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Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung, und damit zunächst die Rechtslage im Jahre 1999 (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 100, 7 ff. und Gräber, FGO, § 100, 10 ff.) Nach § 9 Abs. 3 StromStG vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I, 378) unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, soweit er unter anderem von Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen wird und - was vorliegend unstreitig ist - nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Wer nach dieser Maßgabe begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG). Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 3 StromStG in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes Unternehmen des Bergbaus, des verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind sowie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes. Dabei war als Unternehmen im Sinne der Vorschrift die kleinste rechtlich selbständige Einheit anzusehen, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert (§ 2 Nr. 4 StromStG in der bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung). Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, Seite 2432) wurden die kommunalen Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, in die Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG aufgenommen. Die Änderung wurde zum 1. Januar 2000 wirksam.
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Danach käme eine Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms für das Jahr 1999 von vornherein nicht in Betracht, da die Vorschrift in der ursprünglichen Fassung die kommunalen Eigenbetriebe, da sie nicht rechtlich selbständig sind und damit nicht unter den Unternehmensbegriff des § 2 StromStG fielen, dem Wortlaut nach eindeutig von der Steuerbegünstigung ausschloss.
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Allerdings hat der Bundesfinanzminister mit Erlass vom 20.12.1999 den Oberfinanzdirektionen (
OFD'en
) mitgeteilt, sobald die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission erteilt sei, bestünden keine Bedenken, kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt würden, bei rechtzeitiger Antragstellung mit Wirkung ab dem 1. April 1999 unter den Unternehmensbegriff des § 2 Nr. 4 StromStG zu subsumieren, da die Rechtsänderung lediglich zum Zwecke der Klarstellung erfolgt sei (Erlass vom 20.12.1999 III A 1-V 4122-1/99, abgedruckt in Friedrich/Meissner, Kommentar zur ökologischen Steuerreform, Anhang B 2.8). Die Frage, ob sich daraus möglicherweise eine Verpflichtung der Zollverwaltung zur Erteilung einer Erlaubnis im Wege der Selbstbindung der Verwaltung ergibt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, da selbst dieser Erlass das Führen der kommunalen Eigenbetriebe auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder voraussetzt. Daran fehlt es vorliegend, da die Klägerin ihren "Eigenbetrieb Wasserversorgung" entgegen ihrer Auffassung nicht nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bzw. der Eigenbetriebsverordnung des Landes Baden-Württemberg geführt hat.
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Nach § 102 der Gemeindeordnung (GemO) des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (Gesetzblatt des Landes - GBl. - 1983, 578, berichtigt GBl. 1983, 720), bis 1999 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 16. Juli 1998 (GBl. 1998, 418), darf eine Gemeinde ungeachtet der Rechtsform unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftliche Unternehmen errichten. Für die Eigenbetriebe der Gemeinden gilt das Eigenbetriebsgesetz des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 8. Januar 1992, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 19. Juli 1999 (GBl. vom 27. Juli 1999, 292). Nach § 3 Abs. 1 EigBG gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften, soweit im EigBG oder aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EigBG sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs im Rahmen der in Abs. 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. Dies gilt auch für solche Angelegenheiten des Eigenbetrieb, die nach der Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EigBG). Die Notwendigkeit zum Erlass einer Betriebssatzung ergab sich dem klaren Gesetzeswortlaut nach somit in den maßgeblichen Jahren 1999 und 2000 unmittelbar aus dem Eigenbetriebsgesetz des Landes Baden-Württemberg.
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Ob der Erlass einer Betriebssatzung rechtsbegründend ist oder nicht, ist für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich, da das StromStG in § 2 Nr. 4 ausdrücklich an die Führung des Eigenbetriebs nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Eigenbetriebsverordnung der Länder anknüpft. Dort ist jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin und den Ausführungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (Schreiben vom 22. Mai 2001) - anders als das Bestellen einer Betriebsleitung oder eines Betriebsausschusses die Regelung durch Betriebssatzung nicht in das Ermessen der Klägerin gestellt (vgl. § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EigBG).
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Die Befürchtung der Klägerin, dass sich im Fall unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen zum Satzungserfordernis eine jeweils andere stromsteuerliche Bewertung eines Eigenbetriebs als Unternehmen des produzierenden Gewerbes ergeben würde mit der Folge einer unterschiedlichen Behandlung eines bundeseinheitlichen Besteuerungstatbestandes in den jeweiligen Ländern, ist im Steuerrecht nichts Ungewöhnliches. Die Frage ist zudem rein theoretischer Natur. Der Erlass einer Betriebssatzung ist nämlich in allen Bundesländern bis auf Bremen vorgeschrieben (vgl. z.B. für Nordrhein-Westfalen § 114 Abs. 1 der GemO, für das Land Hessen § 1 Abs. 1 EigBG, für Niedersachsen § 113 Abs. 1 GemO und § 5 der Eigenbetriebsverordnung sowie für Rheinland-Pfalz § 86 Abs. 3 GemO. Siehe auch die von der Klägerin vorgelegte Monographie Zeiss, das Recht der gemeindlichen Eigenbetriebe, 4. Auflage, 1993, Seite 8 Rz. 20). In Bremen ist die Betriebssatzung nur deshalb nicht vorgeschrieben, weil dort die Errichtung des Eigenbetriebs durch Ortsgesetz erfolgt (siehe Zeiss, a.a.O., Seite 9 Rz. 20). Im Übrigen können die Kommunen die für sie günstigen steuerlichen Folgen selbst herbeiführen, indem sie ihre Eigenbetriebe den Erfordernissen der Landesregelungen über die Führung eines Eigenbetriebs - z.B. durch Erlass einer Satzung - anpassen. Eine tatsächliche Benachteiligung von Eigenbetrieben durch unterschiedliche Landesregelungen ist daher - unabhängig von der rechtlichen Relevanz dieser Frage - nicht zu befürchten.
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Der Auffassung der Klägerin, die Ergänzung in § 2 Nr. 3 StromStG um die kommunalen Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze und Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, habe lediglich klarstellenden Bedeutung, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar geht auch der Bundesminister der Finanzen (BMF) in seinem Erlass vom 20. Dezember 1999 III A 1 V 4122-1/99 davon aus, dass die Rechtsänderung, mit der die kommunalen Eigenbetriebe in den Kreis der begünstigten Unternehmen mit aufgenommen wurde, lediglich zum Zwecke der Klarstellung erfolgt ist (Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 2.8). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ist jedoch weder der Gesetzesbegründung noch den Stellungnahmen der Ausschüsse zu entnehmen. Vielmehr gingen die Fraktionen der SPD und des Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Gesetzesentwurf zum Fortführungsgesetz der ökologischen Steuerreform vom 2. September 1999 (Bundestagsdrucksache - BT-Drucks - 14/1524) davon aus, dass die kommunalen Eigenbetriebe zwar organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber der Gebietskörperschaft verselbständigt sind, über eine eigene, im Verhältnis zur Kommune abgrenzbare Organisation verfügen und die Rechnungslegung getrennt von der Kommunalverwaltung geführt wird. Diese weitgehende Selbständigkeit der Eigenbetriebe gebiete es daher, sie den rechtlich selbständigen Einheiten gleichzustellen. Aus der Formulierung geht jedoch eindeutig hervor, dass die - rechtlich unselbständigen - kommunalen Eigenbetriebe von § 2 Nr. 3 und 4 StromStG bisher nicht erfasst waren. Dieses Ergebnis ist selbst der Stellungnahme der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke e.V. (VDEW) vom 28. Juni 1999 zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des StromStG vom Mai 1999 an das Bundesministerium der Finanzen zu entnehmen (veröffentlicht in Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 4.3). Auch der VDEW geht davon aus, dass die kommunalen Eigenbetriebe rechtlich nicht selbständig, sondern Bestandteil der Trägerkörperschaft und damit nach der alten Gesetzesfassung keine Unternehmen im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG sind. Er regt daher an, klarzustellen, dass auch die Eigenbetriebe als Unternehmen im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen seien, damit z.B. sichergestellt sei, dass auch in diesen Fällen der Selbstverbrauch dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden könne. Dies wird bestätigt durch das Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 im Rahmen des Beihilfe-Genehmigungsverfahrens (Schreiben vom 9. März 2000 - SG (2000) D/102165 -, veröffentlicht in Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 5.1.2., unter I 4. Nr. 8 des Schreibens). Aus diesem geht hervor, dass der EU-Kommission gegenüber die Ausdehnung des Unternehmensbegriffs auf kommunale Eigenbetriebe damit begründet wurde, dass diese Unternehmen nicht unter die Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG fielen, da sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügten. Da sie jedoch organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber der Gebietskörperschaft verselbständigt seien, habe man es für angemessen gehalten, sie den übrigen Unternehmen gleichzustellen.
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Aus all dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht lediglich eine klarstellende Ergänzung des StromStG vornehmen, sondern mit der Formulierung "sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden" eine eigenständige Regelung treffen wollte, mit der der Kreis der durch § 9 Abs. 3 StromStG Begünstigten erweitert wird. Indem der Gesetzgeber in die Regelung des § 2 Nr. 4 StromStG nicht nur die Eigenbetriebe als solche aufgenommen, sondern die Definition des Unternehmensbegriffs lediglich auf diejenigen Eigenbetriebe ausgedehnt hat, die nach den Eigenbetriebsgesetzen und den Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, hat er wissentlich ein weiteres Kriterium zur Bestimmung des Kreises der Begünstigten festgelegt. Durch diesen Zusatz ist es überhaupt erst möglich, den Kreis der Begünstigten genau abzugrenzen. Eine Definition des Begriffes "Eigenbetrieb" findet sich nämlich weder in den Gemeindeordnungen noch in den Eigenbetriebsgesetzen bzw. -verordnungen.
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Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis an Eigenbetriebe zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms ist daher auch, ob der jeweilige Betrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Eigenbetriebsverordnung geführt wird. Dies war bei der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 mangels Betriebssatzung nicht der Fall.
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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.
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Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Das beklagte HZA hat zu Recht den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom für die Jahre 1999 und 2000 abgelehnt.
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Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung, und damit zunächst die Rechtslage im Jahre 1999 (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 100, 7 ff. und Gräber, FGO, § 100, 10 ff.) Nach § 9 Abs. 3 StromStG vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I, 378) unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, soweit er unter anderem von Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen wird und - was vorliegend unstreitig ist - nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Wer nach dieser Maßgabe begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG). Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 3 StromStG in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes Unternehmen des Bergbaus, des verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind sowie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes. Dabei war als Unternehmen im Sinne der Vorschrift die kleinste rechtlich selbständige Einheit anzusehen, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert (§ 2 Nr. 4 StromStG in der bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung). Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, Seite 2432) wurden die kommunalen Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, in die Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG aufgenommen. Die Änderung wurde zum 1. Januar 2000 wirksam.
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Danach käme eine Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms für das Jahr 1999 von vornherein nicht in Betracht, da die Vorschrift in der ursprünglichen Fassung die kommunalen Eigenbetriebe, da sie nicht rechtlich selbständig sind und damit nicht unter den Unternehmensbegriff des § 2 StromStG fielen, dem Wortlaut nach eindeutig von der Steuerbegünstigung ausschloss.
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Allerdings hat der Bundesfinanzminister mit Erlass vom 20.12.1999 den Oberfinanzdirektionen (
OFD'en
) mitgeteilt, sobald die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission erteilt sei, bestünden keine Bedenken, kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt würden, bei rechtzeitiger Antragstellung mit Wirkung ab dem 1. April 1999 unter den Unternehmensbegriff des § 2 Nr. 4 StromStG zu subsumieren, da die Rechtsänderung lediglich zum Zwecke der Klarstellung erfolgt sei (Erlass vom 20.12.1999 III A 1-V 4122-1/99, abgedruckt in Friedrich/Meissner, Kommentar zur ökologischen Steuerreform, Anhang B 2.8). Die Frage, ob sich daraus möglicherweise eine Verpflichtung der Zollverwaltung zur Erteilung einer Erlaubnis im Wege der Selbstbindung der Verwaltung ergibt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, da selbst dieser Erlass das Führen der kommunalen Eigenbetriebe auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder voraussetzt. Daran fehlt es vorliegend, da die Klägerin ihren "Eigenbetrieb Wasserversorgung" entgegen ihrer Auffassung nicht nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bzw. der Eigenbetriebsverordnung des Landes Baden-Württemberg geführt hat.
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Nach § 102 der Gemeindeordnung (GemO) des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (Gesetzblatt des Landes - GBl. - 1983, 578, berichtigt GBl. 1983, 720), bis 1999 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 16. Juli 1998 (GBl. 1998, 418), darf eine Gemeinde ungeachtet der Rechtsform unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftliche Unternehmen errichten. Für die Eigenbetriebe der Gemeinden gilt das Eigenbetriebsgesetz des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 8. Januar 1992, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 19. Juli 1999 (GBl. vom 27. Juli 1999, 292). Nach § 3 Abs. 1 EigBG gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften, soweit im EigBG oder aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EigBG sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs im Rahmen der in Abs. 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. Dies gilt auch für solche Angelegenheiten des Eigenbetrieb, die nach der Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EigBG). Die Notwendigkeit zum Erlass einer Betriebssatzung ergab sich dem klaren Gesetzeswortlaut nach somit in den maßgeblichen Jahren 1999 und 2000 unmittelbar aus dem Eigenbetriebsgesetz des Landes Baden-Württemberg.
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Ob der Erlass einer Betriebssatzung rechtsbegründend ist oder nicht, ist für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich, da das StromStG in § 2 Nr. 4 ausdrücklich an die Führung des Eigenbetriebs nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Eigenbetriebsverordnung der Länder anknüpft. Dort ist jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin und den Ausführungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (Schreiben vom 22. Mai 2001) - anders als das Bestellen einer Betriebsleitung oder eines Betriebsausschusses die Regelung durch Betriebssatzung nicht in das Ermessen der Klägerin gestellt (vgl. § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EigBG).
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Die Befürchtung der Klägerin, dass sich im Fall unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen zum Satzungserfordernis eine jeweils andere stromsteuerliche Bewertung eines Eigenbetriebs als Unternehmen des produzierenden Gewerbes ergeben würde mit der Folge einer unterschiedlichen Behandlung eines bundeseinheitlichen Besteuerungstatbestandes in den jeweiligen Ländern, ist im Steuerrecht nichts Ungewöhnliches. Die Frage ist zudem rein theoretischer Natur. Der Erlass einer Betriebssatzung ist nämlich in allen Bundesländern bis auf Bremen vorgeschrieben (vgl. z.B. für Nordrhein-Westfalen § 114 Abs. 1 der GemO, für das Land Hessen § 1 Abs. 1 EigBG, für Niedersachsen § 113 Abs. 1 GemO und § 5 der Eigenbetriebsverordnung sowie für Rheinland-Pfalz § 86 Abs. 3 GemO. Siehe auch die von der Klägerin vorgelegte Monographie Zeiss, das Recht der gemeindlichen Eigenbetriebe, 4. Auflage, 1993, Seite 8 Rz. 20). In Bremen ist die Betriebssatzung nur deshalb nicht vorgeschrieben, weil dort die Errichtung des Eigenbetriebs durch Ortsgesetz erfolgt (siehe Zeiss, a.a.O., Seite 9 Rz. 20). Im Übrigen können die Kommunen die für sie günstigen steuerlichen Folgen selbst herbeiführen, indem sie ihre Eigenbetriebe den Erfordernissen der Landesregelungen über die Führung eines Eigenbetriebs - z.B. durch Erlass einer Satzung - anpassen. Eine tatsächliche Benachteiligung von Eigenbetrieben durch unterschiedliche Landesregelungen ist daher - unabhängig von der rechtlichen Relevanz dieser Frage - nicht zu befürchten.
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Der Auffassung der Klägerin, die Ergänzung in § 2 Nr. 3 StromStG um die kommunalen Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze und Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, habe lediglich klarstellenden Bedeutung, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar geht auch der Bundesminister der Finanzen (BMF) in seinem Erlass vom 20. Dezember 1999 III A 1 V 4122-1/99 davon aus, dass die Rechtsänderung, mit der die kommunalen Eigenbetriebe in den Kreis der begünstigten Unternehmen mit aufgenommen wurde, lediglich zum Zwecke der Klarstellung erfolgt ist (Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 2.8). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ist jedoch weder der Gesetzesbegründung noch den Stellungnahmen der Ausschüsse zu entnehmen. Vielmehr gingen die Fraktionen der SPD und des Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Gesetzesentwurf zum Fortführungsgesetz der ökologischen Steuerreform vom 2. September 1999 (Bundestagsdrucksache - BT-Drucks - 14/1524) davon aus, dass die kommunalen Eigenbetriebe zwar organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber der Gebietskörperschaft verselbständigt sind, über eine eigene, im Verhältnis zur Kommune abgrenzbare Organisation verfügen und die Rechnungslegung getrennt von der Kommunalverwaltung geführt wird. Diese weitgehende Selbständigkeit der Eigenbetriebe gebiete es daher, sie den rechtlich selbständigen Einheiten gleichzustellen. Aus der Formulierung geht jedoch eindeutig hervor, dass die - rechtlich unselbständigen - kommunalen Eigenbetriebe von § 2 Nr. 3 und 4 StromStG bisher nicht erfasst waren. Dieses Ergebnis ist selbst der Stellungnahme der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke e.V. (VDEW) vom 28. Juni 1999 zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des StromStG vom Mai 1999 an das Bundesministerium der Finanzen zu entnehmen (veröffentlicht in Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 4.3). Auch der VDEW geht davon aus, dass die kommunalen Eigenbetriebe rechtlich nicht selbständig, sondern Bestandteil der Trägerkörperschaft und damit nach der alten Gesetzesfassung keine Unternehmen im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG sind. Er regt daher an, klarzustellen, dass auch die Eigenbetriebe als Unternehmen im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen seien, damit z.B. sichergestellt sei, dass auch in diesen Fällen der Selbstverbrauch dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden könne. Dies wird bestätigt durch das Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 im Rahmen des Beihilfe-Genehmigungsverfahrens (Schreiben vom 9. März 2000 - SG (2000) D/102165 -, veröffentlicht in Friedrich/Meissner, a.a.O., Anhang B 5.1.2., unter I 4. Nr. 8 des Schreibens). Aus diesem geht hervor, dass der EU-Kommission gegenüber die Ausdehnung des Unternehmensbegriffs auf kommunale Eigenbetriebe damit begründet wurde, dass diese Unternehmen nicht unter die Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG fielen, da sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügten. Da sie jedoch organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber der Gebietskörperschaft verselbständigt seien, habe man es für angemessen gehalten, sie den übrigen Unternehmen gleichzustellen.
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Aus all dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht lediglich eine klarstellende Ergänzung des StromStG vornehmen, sondern mit der Formulierung "sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden" eine eigenständige Regelung treffen wollte, mit der der Kreis der durch § 9 Abs. 3 StromStG Begünstigten erweitert wird. Indem der Gesetzgeber in die Regelung des § 2 Nr. 4 StromStG nicht nur die Eigenbetriebe als solche aufgenommen, sondern die Definition des Unternehmensbegriffs lediglich auf diejenigen Eigenbetriebe ausgedehnt hat, die nach den Eigenbetriebsgesetzen und den Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, hat er wissentlich ein weiteres Kriterium zur Bestimmung des Kreises der Begünstigten festgelegt. Durch diesen Zusatz ist es überhaupt erst möglich, den Kreis der Begünstigten genau abzugrenzen. Eine Definition des Begriffes "Eigenbetrieb" findet sich nämlich weder in den Gemeindeordnungen noch in den Eigenbetriebsgesetzen bzw. -verordnungen.
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Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis an Eigenbetriebe zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms ist daher auch, ob der jeweilige Betrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Eigenbetriebsverordnung geführt wird. Dies war bei der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 mangels Betriebssatzung nicht der Fall.
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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.
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