Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 241/04
Tatbestand
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(Überlassen von Datev)
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Streitig ist, ob der Erwerb von Mehrzuteilungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens grunderwerbsteuerbar ist.
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Im Rahmen der Flurbereinigung in R. erhielt die Klägerin eine Mehrabfindung nach § 54 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG- in Höhe von 15.865 DM zugeteilt. Für den Erwerb der Aufstockungsfläche hat der Beklagte gegen die Klägerin - zuletzt - mit Bescheid vom 20. März 2001 Grunderwerbsteuer in Höhe von 555 DM festgesetzt.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage.
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Die Besteuerung des Zuteilungsmehrwertes sei rechtswidrig, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bstb. a GrEStG den Übergang von Eigentum durch Abfindung in Land von der Besteuerung ausnehme. Auch der Bundesfinanzhof gehe davon aus, dass Mehrzuteilungen gegen Geldausgleich steuerfrei seien. Dies habe das Gericht zwar zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bstb. b GrEStG und damit zum Geldausgleich im Rahmen des förmlichen Umlegungsverfahrens nach dem Bundesbaugesetzbuch entschieden. Die Entscheidung sei jedoch auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bstb. a GrEStG übertragbar.
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Die Klägerin beantragt,
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den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. März 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 10. September 2001 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt
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Klageabweisung
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und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
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Die Beteiligten haben einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt.
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Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten sowie den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 FGO) entnommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
14
Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bstb. a GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind.
15
Der Erwerb der Aufstockungsfläche durch die Klägerin nach § 54 Abs. 2 FlurbG ist nicht unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG sind der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem FlurbG in seiner jeweiligen Fassung nicht steuerbar.
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Ein hier allein in Betracht kommender Übergang des Eigentums durch Abgeltung in Land liegt jedoch wegen der Teilfläche nicht vor. Die Klägerin hat die Teilfläche vielmehr entsprechend der Mitteilung des Amts für Flurneuordnung und Landentwicklung B. nach § 54 Abs. 2 FlurbG zugeteilt erhalten. Gemäß § 54 Abs. 2 FlurbG ist das infolge von Geldabfindungen und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird dabei bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Eine Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG stellt damit keine Abfindung in Land im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG dar (vgl. Fischer; in: Boruttau, GrEStG, 15. Aufl., § 1 Rn. 644; Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 1 Rz. 188). Denn eine Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG dient nicht der Abfindung in Land, sondern beinhaltet einen zusätzlichen Erwerb von Land über die eingebrachten und dafür als Abfindung erlangten Grundstücksflächen hinaus (vgl. auch FG Nürnberg vom 19. Juli 2001 - IV 233/2000, EFG 2001, 571).
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Damit kann auch die von der Klägerin zitierte "neue" Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbefreiung von Mehrzuteilungen gegen Geldausgleich und damit einer Zuteilung über den sogenannten Sollanspruch in einem Umlegungsverfahren nach § 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG keine Anwendung finden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 1999 auch für das Flurbereinigungsverfahren Bedeutung beizumessen ist. Auf § 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG ist die Entscheidung jedoch nur auf unvermeidbare Mehrzuweisungen nach §§ 44 Abs. 3 FlurbG - im Landtauschverfahren nach § 103 b Abs. 1 FlurbG - übertragbar. Auch derartige - unvermeidbare - Mehrausweisungen sind Teil der Landabfindung. Insoweit erlaubt der Wortlaut von § 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG eine Differenzierung nach dem Maß der Zuteilung nicht. Weitergehende Schlüsse vermag der erkennende Senat aus dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu ziehen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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4. Da der Streitwert für die Klage 500 Euro nicht übersteigt und keiner der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt hat, konnte das Gericht gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BFH vom 22. Juli 1983 - VI B 180/82, BStBl II 1983, 762).
Gründe
13
1. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
14
Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bstb. a GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind.
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Der Erwerb der Aufstockungsfläche durch die Klägerin nach § 54 Abs. 2 FlurbG ist nicht unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG sind der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem FlurbG in seiner jeweiligen Fassung nicht steuerbar.
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Ein hier allein in Betracht kommender Übergang des Eigentums durch Abgeltung in Land liegt jedoch wegen der Teilfläche nicht vor. Die Klägerin hat die Teilfläche vielmehr entsprechend der Mitteilung des Amts für Flurneuordnung und Landentwicklung B. nach § 54 Abs. 2 FlurbG zugeteilt erhalten. Gemäß § 54 Abs. 2 FlurbG ist das infolge von Geldabfindungen und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird dabei bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Eine Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG stellt damit keine Abfindung in Land im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG dar (vgl. Fischer; in: Boruttau, GrEStG, 15. Aufl., § 1 Rn. 644; Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 1 Rz. 188). Denn eine Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG dient nicht der Abfindung in Land, sondern beinhaltet einen zusätzlichen Erwerb von Land über die eingebrachten und dafür als Abfindung erlangten Grundstücksflächen hinaus (vgl. auch FG Nürnberg vom 19. Juli 2001 - IV 233/2000, EFG 2001, 571).
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Damit kann auch die von der Klägerin zitierte "neue" Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbefreiung von Mehrzuteilungen gegen Geldausgleich und damit einer Zuteilung über den sogenannten Sollanspruch in einem Umlegungsverfahren nach § 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG keine Anwendung finden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 1999 auch für das Flurbereinigungsverfahren Bedeutung beizumessen ist. Auf § 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG ist die Entscheidung jedoch nur auf unvermeidbare Mehrzuweisungen nach §§ 44 Abs. 3 FlurbG - im Landtauschverfahren nach § 103 b Abs. 1 FlurbG - übertragbar. Auch derartige - unvermeidbare - Mehrausweisungen sind Teil der Landabfindung. Insoweit erlaubt der Wortlaut von § 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG eine Differenzierung nach dem Maß der Zuteilung nicht. Weitergehende Schlüsse vermag der erkennende Senat aus dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu ziehen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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4. Da der Streitwert für die Klage 500 Euro nicht übersteigt und keiner der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt hat, konnte das Gericht gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BFH vom 22. Juli 1983 - VI B 180/82, BStBl II 1983, 762).