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Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre gem. § 129 Satz 1 AO scheidet aus. Im Streitfall sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Änderungsvorschriften nicht erfüllt. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Schreib- oder Rechenfehler sind im Streitfall bei den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Als den Schreib- und Rechenfehlern ähnliche Unrichtigkeiten werden solche Fehler angesehen, die auf einem sonstigen mechanischen Verhalten beruhen. Als den Schreib- und Rechenfehlern nicht ähnlich sind folglich fehlerhafte Vorgänge aus dem Bereich des Denkens, Überlegenes, Schlussfolgerns, Urteilens, wie z. B. die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und die fehlerhafte Gesetzesanwendung (Tipke, in: Tipke/Kruse, AO, § 129 Tz. 13). Diese nicht nach § 129 AO zu berichtigenden Unrichtigkeiten müssen über ein mechanisches Versehen deshalb hinausgehen, weil sie nicht mechanisch, also ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, und die deshalb letztlich auf unzureichender Sachaufklärung beruhen (BFH-Urteil vom 29. März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569). Die Berichtigungsvorschrift des § 129 AO gilt nicht für offenbare Versehen des Steuerpflichtigen (bereits BFH-Urteil vom 1. Juli 1954 IV 444/53 U, BFHE 59, 146, BStBl II 1954, 265; BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 21/66, BStBl II 1969, 474; BFH-Urteil vom 2. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762; vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, AO, § 129 Tz. 15). Eine offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes liegt aber vor, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen enthaltene offenbare, d. h. als solche erkennbare Unrichtigkeit als eigene in den Verwaltungsakt übernimmt (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BStBl II 1984, 785; BFH-Urteil vom 2. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762; Tipke, in: Tipke/Kruse, AO, § 129 Tz. 15 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Das trifft aber nur dann zu, wenn sich die Unrichtigkeit ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, den beigefügten Anlagen oder aus den Akten des Finanzamtes ergibt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranlagungsbeamte rechtliche Überlegungen angestellt hat. Anderenfalls liegt ein Ermittlungsfehler, jedoch keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BStBl II 1984, 785; BFH-Urteil vom 12. April 1994, IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1). Insbesondere wenn der Steuerpflichtige infolge eines Rechtsirrtums eine unvollständige oder unzutreffende Steuererklärung abgibt, scheidet eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO aus (vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, AO § 129 Tz. 15). Der Beklagte hatte in den streitigen Veranlagungszeiträumen jeweils einen unzutreffenden Ertragsanteil aus den Steuererklärungen der Kläger übernommen. Eine offenbare Unrichtigkeit bei Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 129 AO durch die Übernahme einer in der Steuererklärung enthaltenen offenbaren Unrichtigkeit scheidet jedoch aus, weil sich diese Unrichtigkeit nicht ohne weiteres aus der Erklärung, den beigefügten Anlagen oder aus den Akten ergab. Renten unterliegen grundsätzlich nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des Ertragsanteils hätte bei der gebotenen, sorgfältigen Bearbeitung zunächst geklärt werden müssen, ob es sich um eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente einerseits oder um eine Altersrente anderseits handelt. Das Einkommensteuergesetz hätte zur Bestimmung des Ertragsanteils unter Berücksichtigung des Alters des Steuerpflichtigen oder der Bezugsdauer der Rente herangezogen werden müssen, um den zutreffenden Ertragsanteil der Rente aus der Tabelle des § 22 EStG oder der des § 55 EStDV zu entnehmen. Diese Sachverhaltsermittlungen und rechtlichen Würdigungen sind bei den Veranlagungsarbeiten der Streitjahre unterblieben. Der Beklagte hat insoweit allem Anschein nach seine Ermittlungspflichten verletzt. Es genügt für eine Änderung im Sinne des § 129 AO nicht, wenn bei einer Einkommensteuerveranlagung lediglich eine Unrichtigkeit aus der Steuererklärung des Klägers übernommen wird. Vielmehr muss hinzutreten, dass diese Unrichtigkeit, die aus der Steuererklärung übernommen wurde, offenbar ist. Setzt wie im Streitfall die Ermittlung des zutreffenden Ertragsanteils einer Rente umfassende Sachverhaltsermittlungen und rechtliche Würdigungen voraus, kann sich diese Unrichtigkeit gerade nicht ohne weiteres aus der Erklärung selbst oder den Anlagen, wie z. B. dem Rentenbescheid, ergeben. Damit ist die Unrichtigkeit nicht mehr offenbar, so dass eine Änderung nach der Vorschrift des § 129 AO ausscheidet.
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