Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 235/03

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Kläger beanspruchen können, dass der bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1997 deshalb geändert wird, weil in der Steuererklärung AfA-Beträge (Absetzung für Abnutzung) für Eigentumswohnungen, die schon in 1996 angeschafft wurden, aufgrund eines EDV-Übernahmefehlers versehentlich nicht beantragt worden sind und das Finanzamt insoweit wie erklärt veranlagt hat.
Sowohl der Kläger als auch die Klägerin erwarben jeweils aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 30. Dezember 1996 je eine Eigentumswohnung in der X-Straße 9 in A: der Ehemann die Wohnung Nr. 1, die Ehefrau die Wohnung Nr. 2. In beiden Verträgen wurde vereinbart, dass Nutzen und Lasten am 30.12.1996 auf die Käufer übergehen sollen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 beantragten die Kläger für beide Eigentumswohnungen zusammen eine AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 14.705 DM. Das Finanzamt setzte aufgrund einer abweichenden Bewertung des Gebäudewertes im inzwischen bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid 1996 einen AfA-Betrag von 14.242 DM an.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 1997 fassten die Kläger die Angaben für beide Objekte in der X-Straße auf einer Anlage V zusammen, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 9 f. der Einkommensteuerakten 1997). In der für AfA-Beträge vorgesehenen Zeile 35 findet sich aufgrund eines EDV-Fehlers keine Eintragung. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erstellte die Steuererklärung mittels EDV (elektronischer Datenverarbeitung) unter Verwendung von Software der Firma Y, die im Streitjahr ihr Betriebssystem von DOS- auf Windows-Version umstellte. Im Zuge dieser Softwareumstellung unterblieb die Übernahme der AfA-Beträge der beiden Wohnungen in A in das Jahr 1997. Alle anderen Daten der Steuererklärung sowie sämtlichen Daten der ca. 400 Mandanten des Prozessbevollmächtigten wurden fehlerlos von 1996 auf 1997 übertragen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 6. Mai 1999 setzte das Finanzamt die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Eigentumswohnungen ohne Berücksichtung einer AfA an.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 beantragte der Klägervertreter, die „vergessene“ degressive AfA im Wege einer Änderungsveranlagung noch zu berücksichtigen. Der Beklage lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 mit Bescheid vom 7. Februar 2000 ab.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Klägervertreter am 14. Februar 2000 Einspruch ein, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2003 als unbegründet zurückwies.
Mit ihrer am 6. August 2003 erhobenen Klage begehren die Kläger unverändert die Berücksichtigung der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 14.242 DM im Wege der Änderungsveranlagung. Aufgrund des EDV-Fehlers der Fa. Y liege ein mechanisches Versehen vor, so dass der Bescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) geändert werden könne.
Die Kläger beantragen,
den Ablehnungsbescheid vom 7. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 6. Mai 1999 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 14.242 DM zu berücksichtigen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Das Finanzamt ist der Ansicht, eine Änderung des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheids komme weder nach § 129 AO noch nach anderen Korrekturvorschriften der AO in Betracht.
13 
Im Rahmen eines Erörterungstermins vor der Berichterstatterin am 26. Januar 2005 wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Auf das Protokoll dieser Sitzung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15 
Der Ablehnungsbescheid vom 7. Februar 2000 ist rechtmäßig. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 ist nicht mehr möglich.
16 
1. Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, den Einkommensteuerbescheid 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
17 
Danach muss die Finanzbehörde Steuerbescheide ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Unter Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist alles zu verstehen, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann (Bundesfinanzhof – BFH - Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303/84, BStBl. II, S. 960, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BStBl. II 1997, S. 422, 423, unter 2. m.w.N.). Im Streitfall sind das die tatsächlichen Voraussetzungen der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG im Streitjahr 1997.
18 
Das Finanzamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese Tatsachen dem Finanzamt nicht nachträglich bekannt geworden sind. Da die Kläger die beiden Eigentumswohnungen in A bereits zum 30. Dezember 1996 angeschafft hatten und dem Finanzamt bereits mit der Steuererklärung 1996 alle erforderlichen Angaben zur Berücksichtigung der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG mitteilten, waren dem Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung 1996 die Voraussetzungen der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG bekannt. Sie können daher dem Finanzamt mit Einreichen der Steuererklärung 1997 nicht nachträglich bekannt geworden sein.
19 
2. Auch eine Änderung gemäß § 129 AO ist ausgeschlossen.
20 
Danach kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, insgesamt also mechanische Versehen (BFH-Urteil vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, S. 480), die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Das gilt auch dann, wenn ein Steuerbescheid bestandskräftig geworden, die Steuerfestsetzungsfrist, wie im Streitfall, jedoch noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 AO).
21 
Die Berichtigungsmöglichkeit hat nach Wortlaut und Sinn des § 129 AO nur Versehen des Finanzamtes, nicht aber des Steuerpflichtigen im Auge. Sie findet jedoch auch Anwendung, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen für das Finanzamt ohne weiteres erkennbar war und das Finanzamt damit eine offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen hat (ständige Rechtsprechung des BFH, siehe BFH-Urteil vom 2. April 1987 IV R 255/84, BStBl. II, S. 762, 763).
22 
Bei Beachtung dieser Grundsätze ist das Finanzamt nicht berechtigt, den Einkommensteuerbescheid vom 6. Mai 1999 zu ändern, weil dieser keine „beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufene“ offenbare Unrichtigkeit enthält. Die Steuererklärung 1997, insbesondere die Anlage V X-Straße, war zwar unrichtig; der Fehler war aber nicht offenbar. Das Finanzamt hat daher die in der Einkommensteuererklärung der Kläger enthaltene Unrichtigkeit nicht als „eigene“ übernommen.
23 
Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloße mechanische Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (BFH - Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, S. 1505 ff.). Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung oder Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 AO aus (BFH-Urteile vom 24. Mai 1977 IV R 44/74, BStBl. II, S. 853, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BStBl. II 1997, S. 422, unter 1a). Ist die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteil vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl. II, S. 372, m.w.N.). Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter – ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht – unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BStBl. II 1991, S. 22 und vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl. II, S. 372, m.w.N). Ob ein mechanische Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, S. 277 sowie vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl. II, S. 372, m.w.N.).
24 
Die Unrichtigkeit der Erklärungen der Kläger ist für das Finanzamt nur dann erkennbar, wenn die Steuererklärung des Vorjahres (Einkommensteuer 1996) und/oder die beim Beklagten befindlichen Allgemeinen Akten bei der Veranlagung des Streitjahres zugezogen werden, denn nur aus den Vorjahresakten sowie aus den Allgemeinen Akten ergibt sich die AfA-Art (hier: degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG) sowie die Höhe der AfA. Allein aus der eingereichten Steuererklärung lässt sich der AfA-Betrag nicht ermitteln. Es lässt sich nicht einmal zweifelsfrei erkennen, dass es sich um zwei Eigentumswohnungen handelt.
25 
Soweit das Finanzamt jedoch auf Vorakten zurückgreifen muss, liegt grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, S. 115, 117 unter 2. b).
26 
Die Kläger haben grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie die AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG oder aber die AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG geltend machen. Bei Nichtausfüllen der Zeile 35 der Anlage V haben die Kläger von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht. Das Finanzamt hätte zwingend die Akten der Vorjahre oder aber die Allgemeinen Akten hinzuziehen müssen, um die korrekte AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG zu ermitteln. Ggf. hätte das Finanzamt beim Prozessbevollmächtigten der Kläger nachfragen müssen. Im Streitfall hat das Finanzamt daher eine aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen erforderliche Sachverhaltsermittlung unterlassen. Dieses Unterlassen ist kein mechanisches Versehen. Insoweit hat das Finanzamt möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzustellen (BFH-Urteile vom 25. Februar 1972, BStBl. II, S. 550, und vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, S. 115, 117 unter 2. b). Sie schließt vielmehr eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BStBl. II, S. 541, 544).
27 
3. Da die Kläger mit ihrem Klagebegehren unterlegen sind, fallen ihnen auch die Verfahrenskosten gemäß § 135 FGO zur Last.
28 
4. Weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind, war die Revision nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senats orientiert sich an der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Bescheiden nach § 129 AO und beruht im übrigen auf der dem Tatrichter obliegenden Feststellung und Würdigung tatsächlicher Umstände.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15 
Der Ablehnungsbescheid vom 7. Februar 2000 ist rechtmäßig. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 ist nicht mehr möglich.
16 
1. Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, den Einkommensteuerbescheid 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
17 
Danach muss die Finanzbehörde Steuerbescheide ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Unter Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist alles zu verstehen, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann (Bundesfinanzhof – BFH - Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303/84, BStBl. II, S. 960, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BStBl. II 1997, S. 422, 423, unter 2. m.w.N.). Im Streitfall sind das die tatsächlichen Voraussetzungen der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG im Streitjahr 1997.
18 
Das Finanzamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese Tatsachen dem Finanzamt nicht nachträglich bekannt geworden sind. Da die Kläger die beiden Eigentumswohnungen in A bereits zum 30. Dezember 1996 angeschafft hatten und dem Finanzamt bereits mit der Steuererklärung 1996 alle erforderlichen Angaben zur Berücksichtigung der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG mitteilten, waren dem Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung 1996 die Voraussetzungen der AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG bekannt. Sie können daher dem Finanzamt mit Einreichen der Steuererklärung 1997 nicht nachträglich bekannt geworden sein.
19 
2. Auch eine Änderung gemäß § 129 AO ist ausgeschlossen.
20 
Danach kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, insgesamt also mechanische Versehen (BFH-Urteil vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, S. 480), die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Das gilt auch dann, wenn ein Steuerbescheid bestandskräftig geworden, die Steuerfestsetzungsfrist, wie im Streitfall, jedoch noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 AO).
21 
Die Berichtigungsmöglichkeit hat nach Wortlaut und Sinn des § 129 AO nur Versehen des Finanzamtes, nicht aber des Steuerpflichtigen im Auge. Sie findet jedoch auch Anwendung, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen für das Finanzamt ohne weiteres erkennbar war und das Finanzamt damit eine offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen hat (ständige Rechtsprechung des BFH, siehe BFH-Urteil vom 2. April 1987 IV R 255/84, BStBl. II, S. 762, 763).
22 
Bei Beachtung dieser Grundsätze ist das Finanzamt nicht berechtigt, den Einkommensteuerbescheid vom 6. Mai 1999 zu ändern, weil dieser keine „beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufene“ offenbare Unrichtigkeit enthält. Die Steuererklärung 1997, insbesondere die Anlage V X-Straße, war zwar unrichtig; der Fehler war aber nicht offenbar. Das Finanzamt hat daher die in der Einkommensteuererklärung der Kläger enthaltene Unrichtigkeit nicht als „eigene“ übernommen.
23 
Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloße mechanische Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (BFH - Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, S. 1505 ff.). Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung oder Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 AO aus (BFH-Urteile vom 24. Mai 1977 IV R 44/74, BStBl. II, S. 853, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BStBl. II 1997, S. 422, unter 1a). Ist die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteil vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl. II, S. 372, m.w.N.). Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter – ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht – unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BStBl. II 1991, S. 22 und vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl. II, S. 372, m.w.N). Ob ein mechanische Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, S. 277 sowie vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl. II, S. 372, m.w.N.).
24 
Die Unrichtigkeit der Erklärungen der Kläger ist für das Finanzamt nur dann erkennbar, wenn die Steuererklärung des Vorjahres (Einkommensteuer 1996) und/oder die beim Beklagten befindlichen Allgemeinen Akten bei der Veranlagung des Streitjahres zugezogen werden, denn nur aus den Vorjahresakten sowie aus den Allgemeinen Akten ergibt sich die AfA-Art (hier: degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG) sowie die Höhe der AfA. Allein aus der eingereichten Steuererklärung lässt sich der AfA-Betrag nicht ermitteln. Es lässt sich nicht einmal zweifelsfrei erkennen, dass es sich um zwei Eigentumswohnungen handelt.
25 
Soweit das Finanzamt jedoch auf Vorakten zurückgreifen muss, liegt grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, S. 115, 117 unter 2. b).
26 
Die Kläger haben grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie die AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG oder aber die AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG geltend machen. Bei Nichtausfüllen der Zeile 35 der Anlage V haben die Kläger von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht. Das Finanzamt hätte zwingend die Akten der Vorjahre oder aber die Allgemeinen Akten hinzuziehen müssen, um die korrekte AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG zu ermitteln. Ggf. hätte das Finanzamt beim Prozessbevollmächtigten der Kläger nachfragen müssen. Im Streitfall hat das Finanzamt daher eine aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen erforderliche Sachverhaltsermittlung unterlassen. Dieses Unterlassen ist kein mechanisches Versehen. Insoweit hat das Finanzamt möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzustellen (BFH-Urteile vom 25. Februar 1972, BStBl. II, S. 550, und vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, S. 115, 117 unter 2. b). Sie schließt vielmehr eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BStBl. II, S. 541, 544).
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3. Da die Kläger mit ihrem Klagebegehren unterlegen sind, fallen ihnen auch die Verfahrenskosten gemäß § 135 FGO zur Last.
28 
4. Weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind, war die Revision nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senats orientiert sich an der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Bescheiden nach § 129 AO und beruht im übrigen auf der dem Tatrichter obliegenden Feststellung und Würdigung tatsächlicher Umstände.

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