Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 14 K 100/99

Tatbestand

 
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1996 ist streitig, ob die Kläger neben gewährten Kinderzulagen gem. § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) für das von Ihnen bewohnte Einfamilienhaus für ein weiteres Objekt das sog. Baukindergeld gem. § 34 f Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen können.
Die im Jahr 1959 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie haben vier Kinder, die 1987, 1988, 1993 und 1994 geboren wurden und in ihrem Haushalt leben.
Der Kläger erwarb durch Übergabevertrag vom 30. Dezember 1992 von seiner Mutter das 1764 qm große Grundstück in S am, X 12 (Flurstück Nr.), das mit einem in den Jahren 1932/33 errichteten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 145 qm bebaut ist. Die Übergabe erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 1993. In dem Haus vermietet der Kläger seit 1. Januar 1993 Räume mit einer Wohnfläche von 26qm (= 18 Prozent der gesamten Wohnfläche) für monatlich 200 DM an seine Mutter. Die übrigen Räume werden nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Schreiben vom 28. November 1994 (Einkommensteuerakten Blatt 118) von diesen seit 1. Oktober 1993 zu Ferienzwecken genutzt. Der Hauptwohnsitz der Kläger befand sich bis Ende 1996 in Y, E Str. 15.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 27 Oktober 1994 erwarben sie zu je ½ Miteigentum das 406 qm große unbebaute Grundstück in Y, Ortsteil Z, Gasse 50 (Flurstück Nr. ) zum Preis von 173.262 DM. Am 29. Dezember 1995 beantragten sie für dieses Grundstück die Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte mit einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung. Die Hauptwohnung mit einer Wohnfläche von 169 Quadratmetern wurde im Dezember 1996 fertig gestellt und zu diesem Zeitpunkt von den Klägern und ihren Kindern bezogen. Die Doppelhaushälfte wurde durch Einheitswertbescheid vom 27. Juli 1998 zum 1. Januar 1997 als Einfamilienhaus bewertet.
Für diese Doppelhaushälfte beantragten die Kläger am 2. Januar 1997 Eigenheimzulage zuzüglich Kinderzulagen für ihre vier Kinder, die das Finanzamt antragsgemäß für die Jahre 1996 bis 2003 in Höhe von jährlich 11.487 DM gewährte. Darin ist eine jährliche Kinderzulagen von viermal 1.500 DM = 6.000 DM enthalten (vgl. geänderter Bescheid über Eigenheimzulage vom 20. November 1998).
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für den streitigen Veranlagungszeitraum 1996 beantragten die Kläger für das Einfamilienhaus in S - wie in den Vorjahren - einen Sonderausgabenabzug gem. § 10 e EStG in Höhe von 9.291 DM und die Steuerermäßigung für vier Kinder gem. § 34 f Abs. 2 EStG (sog. Baukindergeld) in Höhe von viermal 1000 DM = 4000 DM.
Im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 20. Mai 1998 gewährte das Finanzamt - wie in den Vorjahren - antragsgemäß den beantragten Sonderausgabenabzug gem. § 10 e EStG in Höhe von 9.291 DM. Die beantragte Steuerermäßigung gem. § 34 f Abs. 2 EStG von viermal 1000 DM gewährte es im Gegensatz zu den Vorjahren für 1996 nicht.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 19. Juni 1998 Einspruch ein, den das Finanzamt mit der Begründung zurückwies, aus § 9 Abs. 5 Satz 4 und 5 des EigZulG ergebe sich, dass der Steuerpflichtige Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen könne. Dem stehe die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG (sog. Baukindergeld) gleich. Das Finanzamt habe bei der Streichung des beantragten Baukindergeldes die gesetzlichen Vorschriften beachtet. Die Berücksichtigung der Kinderzulage nach dem EigZulG wirke sich für die Kläger günstiger aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 29 April 1999 Bezug genommen (Rechtsbehelfsakte Blatt 59 bis 62).
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 28. Mai 1999, die am 31. Mai 1999 bei Gericht einging. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Wesentlichen vor, die nicht gleichzeitige Berücksichtigung des Baukindergeldes bei der Einkommensteuer und der Kinderzulage bei der Eigenheimzulagen im Falle der vorliegenden Zusammenveranlagung beinhalte einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz und einen Verstoß gegen Art. 6 Grundgesetz. Sinn und Zweck der Familienförderung sei nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 13/2235 vom 4. September 1995) die Ermöglichung von Eigenheimbildung bei Eheleuten mit Kindern. Wenn es in diesem Zusammenhang zu einer zeitlichen Überlappung von Förderzeiträumen mit unterschiedlichen Förderungsmöglichkeiten komme, so könne dies bei Beachtung der Zulässigkeit der Zwei-Objekt-Fördermöglichkeit bei Ehegatten nicht zum Ausschluss einer Förderung führen. Die Kläger würden gegenüber solchen Berechtigten ungleich behandelt, deren Bauvorhaben zeitlich aufeinander abgestuft die jeweiligen Förderzeiträume vollständig umfassen. In diesen Fällen würden für die möglichen zwei Objekte jeweils die entsprechenden Kinderkomponenten gewährt. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - beide Objekte der Befriedigung des Familienwohnbedarfs der Kläger dienten. Die Kläger würden außerdem gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, die jeweils ein eigenes begünstigtes Objekt bewohnten und bei denen das Kind beiden Elternteilen zugeordnet sei, ungleich behandelt, da in dieser Konstellation jeweils die volle Kinderkomponente gleichzeitig gewährt werde. Darin werde ein Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie gesehen.
10 
Im Laufe des Klageverfahrens wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1996 durch Bescheid vom 25. Juli 2000 geändert, den der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2000, das am 28. Juli 2000 bei Gericht einging, gem. § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens machte.
11 
Er beantragt,
12 
die mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 25 Juli 2000 festgesetzte Einkommensteuer 1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. April 1999 um 4.000 DM auf 4.444 DM herabzusetzen
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Das beklagte Finanzamt beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
16 
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 17. März 2004 und 2. April 2004 übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Vor diesem hat am 22. Juni 2005 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, auf deren Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird.
17 
Dem Gericht haben die für die Kläger beim beklagten Finanzamt geführten Einkommensteuerakten für die Jahre 1991 bis 1996, die Eigenheimzulageakten und die Rechtsbehelfsakten sowie die für die o.a. Grundstücke in S und Y-Z geführten Einheitswertakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist unbegründet.
19 
Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern für das Einfamilienhaus in S für 1996 die beantragte Steuerermäßigung gem. § 34 f Abs. 2 EStG zu gewähren.
20 
Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Nach Satz 5 dieser Vorschrift steht der Kinderzulage die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG gleich. In § 34 f Abs. 4 Satz 2 EStG ist die Inanspruchnahme des sog. Baukindergeldes im Kalenderjahr ebenfalls auf ein Objekt beschränkt.
21 
Die Rechtsprechung und die einhelligen Meinung in der Literatur sowie der Bundesminister der Finanzen haben diese Vorschriften dahin ausgelegt, dass der Anspruch auf eine Steuerermäßigung gem. § 34 f EStG ausgeschlossen ist, wenn dem Steuerpflichtigen im selben Veranlagungszeitraum Kinderzulage nach dem EigZulG gewährt wurde. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2000, X B 91/00 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 768) und auf die dortigen Nachweise Bezug genommen. Mit diesem Beschluss hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. Mai 2000, 6 K 3916/98 - dokumentiert bei Juris - zurückgewiesen, auf das ebenfalls Bezug genommen wird.
22 
Nach dieser Rechtsprechung kann den Klägern für das Einfamilienhaus in S für das Jahr 1996 kein Baukindergeld gem. § 34 f EStG gewährt werden, da sie für dasselbe Jahr die wesentlich günstigeren Kinderzulagen gem. §§ 9 Abs. 5 EigZulG für ihr Wohnhaus in Y-Z erhalten haben.
23 
Die von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Kläger können sich nicht auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Ehegatten berufen, die ihre Bauvorhaben in zeitlicher Hinsicht so gestaltet haben, dass sie die Förderung für zwei Objekte einschließlich der Kinderzulagen und des Baukindergeldes in vollem Umfang erhalten. Die Kläger hatten die Möglichkeit, ihre Verhältnisse in gleicher Weise zu gestalten.
24 
Der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger ferner herangezogene Vergleich zu getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern geht von der falschen Annahme aus, dass in dieser Konstellation die volle Kinderförderung beiden Elternteilen gleichzeitig - und damit doppelt - gewährt wird. Das trifft nicht zu. Sowohl das Baukindergeld nach § 34 f EStG als auch die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG erhält jeweils nur derjenige Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört (vgl. § 34 f Abs. 2 Satz 2 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG - zum Begriff der Haushaltszugehörigkeit des Kindes vgl. Beschluss des BFH vom 10. Dezember 2004, III B 162/03 m. w. N. - nicht veröffentlicht - dokumentiert bei Juris).
25 
Die Klage ist daher abzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Streitwertfestsetzung aus § 13 und § 25 Gerichtskostengesetz alter Fassung.
27 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Die Klage ist unbegründet.
19 
Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern für das Einfamilienhaus in S für 1996 die beantragte Steuerermäßigung gem. § 34 f Abs. 2 EStG zu gewähren.
20 
Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Nach Satz 5 dieser Vorschrift steht der Kinderzulage die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG gleich. In § 34 f Abs. 4 Satz 2 EStG ist die Inanspruchnahme des sog. Baukindergeldes im Kalenderjahr ebenfalls auf ein Objekt beschränkt.
21 
Die Rechtsprechung und die einhelligen Meinung in der Literatur sowie der Bundesminister der Finanzen haben diese Vorschriften dahin ausgelegt, dass der Anspruch auf eine Steuerermäßigung gem. § 34 f EStG ausgeschlossen ist, wenn dem Steuerpflichtigen im selben Veranlagungszeitraum Kinderzulage nach dem EigZulG gewährt wurde. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2000, X B 91/00 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 768) und auf die dortigen Nachweise Bezug genommen. Mit diesem Beschluss hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. Mai 2000, 6 K 3916/98 - dokumentiert bei Juris - zurückgewiesen, auf das ebenfalls Bezug genommen wird.
22 
Nach dieser Rechtsprechung kann den Klägern für das Einfamilienhaus in S für das Jahr 1996 kein Baukindergeld gem. § 34 f EStG gewährt werden, da sie für dasselbe Jahr die wesentlich günstigeren Kinderzulagen gem. §§ 9 Abs. 5 EigZulG für ihr Wohnhaus in Y-Z erhalten haben.
23 
Die von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Kläger können sich nicht auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Ehegatten berufen, die ihre Bauvorhaben in zeitlicher Hinsicht so gestaltet haben, dass sie die Förderung für zwei Objekte einschließlich der Kinderzulagen und des Baukindergeldes in vollem Umfang erhalten. Die Kläger hatten die Möglichkeit, ihre Verhältnisse in gleicher Weise zu gestalten.
24 
Der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger ferner herangezogene Vergleich zu getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern geht von der falschen Annahme aus, dass in dieser Konstellation die volle Kinderförderung beiden Elternteilen gleichzeitig - und damit doppelt - gewährt wird. Das trifft nicht zu. Sowohl das Baukindergeld nach § 34 f EStG als auch die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG erhält jeweils nur derjenige Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört (vgl. § 34 f Abs. 2 Satz 2 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG - zum Begriff der Haushaltszugehörigkeit des Kindes vgl. Beschluss des BFH vom 10. Dezember 2004, III B 162/03 m. w. N. - nicht veröffentlicht - dokumentiert bei Juris).
25 
Die Klage ist daher abzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Streitwertfestsetzung aus § 13 und § 25 Gerichtskostengesetz alter Fassung.
27 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

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