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Streitig ist nur noch, ob dem früheren Kläger und jetzigen Erinnerungsführer (Ef.) eine Erstattung der Erledigungsgebühr in Höhe eines 1,3 fachen Satzes zusteht.
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Im Streitfall war mit der Klage ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig gemacht worden, dass zu Gunsten des Efs beschieden worden war. In der Folge erledigte sich das Verfahren durch Stattgabe. Nach der Abgabe der Erledigungserklärungen stellte die Prozessbevollmächtigte eine Kostenrechnung, mit der sie eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach § 13 RVG, Nr.1004 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Höhe von EUR 318,50 geltend machte. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2006, zugestellt am 18. Juli 2006, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nur eine Vergütung für die unstreitig angefallene Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV mit einem Satz von 1,0 oder EUR 245 fest. Hieraus ergab sich zusätzlich eine Differenz bei der zu erstattenden Umsatzsteuer. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung, mit der der Erinnerungsführer geltend macht, die Erledigungsgebühr ergebe sich aus Ziffer VV 1004, da nach der Vorbemerkung unter der Ziffer 3.2.1. Abs. 1 Nr. 1 die Finanzgerichtsverfahren gebührenrechtlich der Berufung zugeordnet würden. Hingegen betreffe die Ziffer 1003 nur erstinstanzliche Verfahren, nicht Berufungs- oder Revisionsverfahren. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und der hierzu ergangenen Kommentierung werde die Tätigkeit vor dem Finanzgericht gebührenrechtlich eindeutig den Vorschriften für die Berufung zugeordnet.
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Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
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den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2006 dahingehend abzuändern, dass ihm statt der gewährten Erledigungsgebühr von EUR 245 eine Erledigungsgebühr von 318,50 Euro gewährt werde.
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Der Erinnerungsgegner beantragt,
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die Erinnerung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führte er aus, weder aus VV Nr. 1003, noch aus VV Nr. 1004 direkt oder aus der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass in Klagesachen vor dem Finanzgericht die Erledigungsgebühren nach VV 1004 maßgebend seien.
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Die zulässige Erinnerung ist begründet.
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Nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 zum Vergütungsverzeichnis ist dieser Unterabschnitt auch anzuwenden in Verfahren vor dem Finanzgericht. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich hierzu eindeutig, dass das Finanzgericht den Berufungsgerichten gleichgestellt werden sollte. Dabei sah Abs. 1 Nr. 1 der Vorbemerkung ausdrücklich in Abkehr vom geltenden Recht vor, dass der Rechtsanwalt in Zukunft auch in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten die für Rechtsmittelverfahren erhöhten Gebühren nach Abschnitt 2 erhalten soll. Das Finanzgericht sei seiner Struktur nach ein oberes Gericht wie das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof, habe eine Senatsverfassung und die Richter am Finanzgericht würden wie die Richter an anderen Obergerichten besoldet. Die höheren Gebühren seien gerechtfertigt, da das Finanzgericht die erste und gleichzeitig letzte Tatsacheninstanz sei. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Finanzgerichtsprozess sei daher nicht vergleichbar mit seinen Tätigkeiten vor den sonstigen, erstinstanzlichen Gerichten. Sie sei vielmehr vergleichbar mit der anwaltlichen Tätigkeit vor den Berufungsgerichten. Im Unterschied zu dem Vortrag vor den erstinstanzlichen Gerichten sei der Sachverhaltsvortrag vor dem Finanzgericht stets zwingend abschließend. Für die rechtliche Begründung gelte regelmäßig das gleiche. Es müsse daher stets zu allen denkbaren Einzelheiten umfassend und eingehend vorgetragen werden. Die Tätigkeit vor dem Finanzgericht stelle deshalb an den Rechtsanwalt besondere Anforderungen (Bundestag Drucks. 15/1971 S. 213; zitiert nach Otto/Klüsener/May, Das neue Kostenrecht, Bundesanzeiger Verlag 2004, RVG Vergütungsverzeichnis, Anlage 1, Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 S. 416).
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Dieser für alle Gebühren vor dem Finanzgericht maßgeblichen Grundaussage des Gesetzgebers widerspricht die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin. Die Regelung in Nr. 1004 sieht entsprechend der früheren Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO daher vor, dass die innerhalb eines anhängigen Berufungs- und Revisionsverfahrens anfallenden Erledigungsgebühren um 0,3 höher ausfällt als in der ersten Instanz. Die Gebühr VV RVG 1004 gilt in den Verfahren der Hauptsache vor dem Finanzgericht (wie hier: Gruber in Betriebsberater spezial 1/2004 12 ff, 19; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, VV 1004 Anm. 1; Schneider, AnwBl 2005, 203; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. September 2005 2 S 335/05 Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 926). Die Gebühren waren daher nach VV Teil 1004 mit dem Satz von 1,3 festzusetzen.
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Es waren die ermäßigten Gebühren nach VV 1004 anzusetzen, da ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig war und dieses einem sonstigen gerichtlichen Verfahren nach der amtlichen Anmerkung in VV 1003 Satz 2 grundsätzlich gleich steht (Hartmann, Kostengesetze RVG, VV 1003 Anm.5).
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Die Höhe der mit der Kostenrechnung geltend gemachten Erledigungsgebühr von EUR 318,50 ergibt sich aus der maßgebenden Gebührentabelle, diese ist unstreitig. Vor Erstattung der Umsatzsteuer beträgt die Zwischensumme der Gebühren wie in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Februar 2006 EUR 1.034,50. Die zu erstattende Umsatzsteuer ergibt als Folgewirkung mit insgesamt EUR 165,52, sodass der Kostenfestsetzungsbeschluss antragsgemäß zugunsten des Ef. auf EUR 1.200,02 abzuändern ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 FGO.
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Die zulässige Erinnerung ist begründet.
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Nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 zum Vergütungsverzeichnis ist dieser Unterabschnitt auch anzuwenden in Verfahren vor dem Finanzgericht. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich hierzu eindeutig, dass das Finanzgericht den Berufungsgerichten gleichgestellt werden sollte. Dabei sah Abs. 1 Nr. 1 der Vorbemerkung ausdrücklich in Abkehr vom geltenden Recht vor, dass der Rechtsanwalt in Zukunft auch in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten die für Rechtsmittelverfahren erhöhten Gebühren nach Abschnitt 2 erhalten soll. Das Finanzgericht sei seiner Struktur nach ein oberes Gericht wie das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof, habe eine Senatsverfassung und die Richter am Finanzgericht würden wie die Richter an anderen Obergerichten besoldet. Die höheren Gebühren seien gerechtfertigt, da das Finanzgericht die erste und gleichzeitig letzte Tatsacheninstanz sei. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Finanzgerichtsprozess sei daher nicht vergleichbar mit seinen Tätigkeiten vor den sonstigen, erstinstanzlichen Gerichten. Sie sei vielmehr vergleichbar mit der anwaltlichen Tätigkeit vor den Berufungsgerichten. Im Unterschied zu dem Vortrag vor den erstinstanzlichen Gerichten sei der Sachverhaltsvortrag vor dem Finanzgericht stets zwingend abschließend. Für die rechtliche Begründung gelte regelmäßig das gleiche. Es müsse daher stets zu allen denkbaren Einzelheiten umfassend und eingehend vorgetragen werden. Die Tätigkeit vor dem Finanzgericht stelle deshalb an den Rechtsanwalt besondere Anforderungen (Bundestag Drucks. 15/1971 S. 213; zitiert nach Otto/Klüsener/May, Das neue Kostenrecht, Bundesanzeiger Verlag 2004, RVG Vergütungsverzeichnis, Anlage 1, Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 S. 416).
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Dieser für alle Gebühren vor dem Finanzgericht maßgeblichen Grundaussage des Gesetzgebers widerspricht die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin. Die Regelung in Nr. 1004 sieht entsprechend der früheren Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO daher vor, dass die innerhalb eines anhängigen Berufungs- und Revisionsverfahrens anfallenden Erledigungsgebühren um 0,3 höher ausfällt als in der ersten Instanz. Die Gebühr VV RVG 1004 gilt in den Verfahren der Hauptsache vor dem Finanzgericht (wie hier: Gruber in Betriebsberater spezial 1/2004 12 ff, 19; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, VV 1004 Anm. 1; Schneider, AnwBl 2005, 203; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. September 2005 2 S 335/05 Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 926). Die Gebühren waren daher nach VV Teil 1004 mit dem Satz von 1,3 festzusetzen.
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Es waren die ermäßigten Gebühren nach VV 1004 anzusetzen, da ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig war und dieses einem sonstigen gerichtlichen Verfahren nach der amtlichen Anmerkung in VV 1003 Satz 2 grundsätzlich gleich steht (Hartmann, Kostengesetze RVG, VV 1003 Anm.5).
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Die Höhe der mit der Kostenrechnung geltend gemachten Erledigungsgebühr von EUR 318,50 ergibt sich aus der maßgebenden Gebührentabelle, diese ist unstreitig. Vor Erstattung der Umsatzsteuer beträgt die Zwischensumme der Gebühren wie in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Februar 2006 EUR 1.034,50. Die zu erstattende Umsatzsteuer ergibt als Folgewirkung mit insgesamt EUR 165,52, sodass der Kostenfestsetzungsbeschluss antragsgemäß zugunsten des Ef. auf EUR 1.200,02 abzuändern ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 FGO.
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