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Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheids des Beklagten (Bekl) vom 29. November 2006, der den Zeitraum von April 2006 bis Oktober 2006 zum Gegenstand hat.
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Der Kläger (Kl) ist der Vater des am 11. Juli 1985 geborenen Kindes B, für das er laufend Kindergeld bezog. Auf seinen Antrag vom 23. Mai 2005 war der Sohn des Kl im Hinblick auf seine Schulausbildung in der .............-Schule in X bis einschließlich 30. Juni 2006 vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Im März 2006 brach der Sohn dann seine Schulausbildung ab. In der Zeit vom 22. Mai 2006 bis zum 8. Juli 2006 war er nichtselbständig tätig.
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Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 hatte der Sohn des Kl seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den Antrag ab. Sein dagegen eingelegter Widerspruch wurde vom Bundesamt für den Zivildienst mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 23. August 2006 legte der Sohn des Kl Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid ein. Dieser wurde vom Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 23. August 2006 als unzulässig verworfen. Zum 1. Januar 2007 wurde der Sohn des Kl dann zum Wehrdienst einberufen.
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Nach entsprechendem rechtlichen Gehör mit Schreiben vom 20. November 2006 hob der Bekl mit Bescheid vom 29. November 2006 die Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab April 2006 auf und forderte den für den Zeitraum von April 2006 bis Oktober 2006 gezahlten Betrag von 1.253 EUR vom Kl zurück. Zur Begründung führte der Bekl aus, der Sohn des Kl habe sich nach dem Abbruch seiner Schulausbildung im März 2006 nicht mehr in Berufsausbildung befunden. Nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle sei er dort nicht als arbeitssuchend geführt worden. Er sei bei der Arbeitsvermittlung bisher nicht gemeldet gewesen.
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Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 legte der Kl Einspruch gegen den Bescheid des Bekl vom 29. November 2006 ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es wäre unsinnig gewesen, den Sohn als arbeits- oder gar ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit zu melden, da das Anerkennungsverfahren beim Bundesamt für den Zivildienst und - nach der Ablehnung der Anerkennung des Sohnes als Kriegsdienstverweigerer - das Einberufungsverfahren unmittelbar in Gang gewesen sei.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2006 wies der Bekl den Einspruch des Kl als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld ab April 2006 nicht vorgelegen hätten bzw. nicht nachgewiesen seien. Insbesondere sei die vom Gesetz als nicht kindergeldschädlich eingestufte Übergangszeit von vier Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b Einkommensteuergesetz - EStG -) im Streitfall überschritten. Auch könne der Sohn nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, da er im streitigen Zeitraum noch nicht als arbeitslos bzw. als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Auch eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG sei im Streitfall nicht möglich, da dies voraussetzen würde, dass das Kind trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz habe finden können. Auch dieses Kriterium sei im Streitfall nicht erfüllt.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Dezember 2006 erhob der Kl Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen das Folgende vortragen lässt: Da der Sohn im Hinblick auf seine Schulausbildung bis zum 30. Juni 2006 vom Wehrdienst zurückgestellt gewesen sei, habe er davon ausgehen müssen, dass er ab dem 1. Juli 2006 Grundwehrdienst leisten müsse. Bemühungen um einen weiteren Ausbildungsplatz hätten sich damit bereits erübrigt gehabt. Dass der Antrag vom 23. Januar 2006 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 23. Juni 2006 und der hiergegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen worden waren, habe der Kl dem Bekl mitgeteilt. Außerdem sei am 20. Juli 2006 eine schriftliche Meldung (E-Mail) an den Bekl erfolgt, dass das Anerkennungsverfahren als Zivildienstleistender durch das Bundesamt für den Zivildienst noch nicht beendet sei, da noch Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid möglich seien. Die Zahlung des Kindergeldes sei außerdem mit Schreiben (E-Mail) vom 20. Juli 2006 weiter beantragt worden. Der Sohn des Kl sei davon ausgegangen, dass er zum 1. Oktober 2006 eine Stelle als Zivildienstleistender antreten könne. Er habe sich damit in einer ständigen Wartehaltung auf eine Entscheidung des Bundesamts für den Zivildienst befunden.
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Wegen des laufenden Verfahrens beim Bundesamt für den Zivildienst und der bevorstehenden Einberufung entweder als Zivil- oder Wehrdienstleistender habe es der Kl unterlassen, den Sohn arbeitslos zu melden. Dies hätte nach Ansicht des Kl auch nicht viel Sinn gemacht, da festgestanden habe, dass dieser auf jeden Fall entweder Zivildienst oder Wehrdienst habe ableisten müssen.
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Der Kl beantragt, den Bescheid des Bekl vom 29. November 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2006 aufzuheben.
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Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und erwidert im Übrigen, entgegen der Darstellung des Kl seien beim Bekl keine schriftlichen Mitteilungen per E-Mail eingegangen. Diese wären nach Bl. 44 Kindergeldakte abgeheftet gewesen. Weiterhin hätte der Bekl dann die Kindergeldzahlung ab April 2006 eingestellt und den Kl über die aktuelle Rechtslage informiert. Im Übrigen hätte der Kl aufgrund des am 20. Februar 2006 für die Tochter Y wegen Vollendung des 18. Lebensjahres zugesandten Merkblattes "Kindergeld" ohne Weiteres erkennen können, dass die weitere Berücksichtigung des Kindes B von weiteren Voraussetzungen (u. a. Meldung bei der zuständigen Arbeitsvermittlung bzw. Berufsberatung) abhängig sei und dass die kindergeldunschädliche Übergangszeit höchstens vier Monate betrage. Dass dem Kl dieses Merkblatt "Kindergeld" zugegangen sei, sei aus seinem Antwortschreiben betreffend Kind Y ersichtlich.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Dem Kl steht für die Zeit von April 2006 bis Oktober 2006 kein Kindergeld für seinen Sohn B zu. |
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| | Nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es |
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| 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder |
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| 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und |
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| a) für einen Beruf ausgebildet wird, oder |
| b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder |
| c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, oder |
| d) ... . |
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| | Wie der Kl selbst einräumt, war das Kind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet. Eine solche Meldung wäre aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erforderlich gewesen, um eine Kindergeldberechtigung auszulösen. Denn - wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 9/842, S. 54) ergibt - ging der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise davon aus, dass ein Kind, welches Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zu überbrücken hat, sich darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Meldung war entgegen der Auffassung des Kl auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Sohn im Hinblick auf den bevorstehenden Wehr- oder Zivildienst eventuell schwer zu vermitteln war. Denn mit der Meldung als arbeitssuchend bzw. arbeitslos soll der Arbeitsverwaltung die Möglichkeit gegeben werden, dem Arbeitslosen eine Stelle zu vermitteln. Das Risiko des Gelingens der Vermittlungsbemühungen trägt dann das Arbeitsamt (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 56/00, BStBl II 2004, 104). |
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| | Für die Zeit ab August 2006 kommt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG außerdem bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Sohn des Kl das 21. Lebensjahr vollendet hatte. |
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| | Nachdem der Sohn des Kl seine Schulausbildung im März 2006 abgebrochen hatte, befand er sich zwar bis einschließlich Dezember 2006 in einer Übergangszeit bis zur Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes. Diese überschritt allerdings die Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt bei Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242 und vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). |
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| | Die Regelung über die Gewährung von Kindergeld während einer Übergangszeit von maximal vier Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG) beruht auf einer gesetzgeberischen Typisierung. Dass der Gesetzgeber einen Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen hat, ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Dezember 1966 1 BvR 320/57, 70/63, BVerfGE 21, 12, 27 und BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, m.w.N.). Er darf atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn eine Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist (BVerfG-Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59, 90, m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 9/842, S. 54), dass der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise davon ausging, dass ein Kind, welches Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zu überbrücken hat, sich darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gegen diese Beschränkung im Wege der gesetzgeberischen Typisierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt selbst dann, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841 m.w.N.; vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242 und vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005; BFH-Beschluss vom 2. April 2004, VIII B 175/03, Juris; FG Köln, Urteil vom 22. Januar 2004 10 K 1859/03, EFG 2004, 815; FG Köln, Urteil vom 6. November 2003 10 K 3432/03, EFG 2004, 271; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2005 I 162/05, Juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2005 5 K 456/03, Juris; FG Hamburg, Urteil vom 3. Januar 2006 III 119/05, Juris). |
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| | Wenn der Kl meint, sein Sohn habe nach seinem Schulabbruch jederzeit mit einer Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst rechnen müssen und trage deswegen keine Schuld an dem Überschreiten der Viermonatsfrist, so kommt es hierauf nicht an. Denn der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellt nicht auf ein Verschulden ab. Entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld ist - wie ausgeführt - nur, ob die Übergangszeit vor Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes mehr als vier Monate betragen hat. Im Übrigen ist - worauf es allerdings aus dem genannten Grund nicht ankommt - auch nicht erkennbar, dass der Sohn für die Fristüberschreitung keine Verantwortung zu tragen hat. Denn zum einen hat er seine Schulausbildung freiwillig vorzeitig beendet und zum anderen konnte er aufgrund des im Januar 2006 eingeleiteten Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, das erst im August 2006 abgeschlossen werden konnte, kaum mit einer Einberufung vor dem 1. Januar 2007 rechnen. Deshalb konnte bei ihm auch kein gesichertes Vertrauen auf eine frühere Einberufung entstehen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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| | Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 5/07 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. |
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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Dem Kl steht für die Zeit von April 2006 bis Oktober 2006 kein Kindergeld für seinen Sohn B zu. |
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| | Nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es |
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| 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder |
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| 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und |
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| a) für einen Beruf ausgebildet wird, oder |
| b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder |
| c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, oder |
| d) ... . |
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| | Wie der Kl selbst einräumt, war das Kind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet. Eine solche Meldung wäre aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erforderlich gewesen, um eine Kindergeldberechtigung auszulösen. Denn - wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 9/842, S. 54) ergibt - ging der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise davon aus, dass ein Kind, welches Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zu überbrücken hat, sich darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Meldung war entgegen der Auffassung des Kl auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Sohn im Hinblick auf den bevorstehenden Wehr- oder Zivildienst eventuell schwer zu vermitteln war. Denn mit der Meldung als arbeitssuchend bzw. arbeitslos soll der Arbeitsverwaltung die Möglichkeit gegeben werden, dem Arbeitslosen eine Stelle zu vermitteln. Das Risiko des Gelingens der Vermittlungsbemühungen trägt dann das Arbeitsamt (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 56/00, BStBl II 2004, 104). |
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| | Für die Zeit ab August 2006 kommt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG außerdem bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Sohn des Kl das 21. Lebensjahr vollendet hatte. |
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| | Nachdem der Sohn des Kl seine Schulausbildung im März 2006 abgebrochen hatte, befand er sich zwar bis einschließlich Dezember 2006 in einer Übergangszeit bis zur Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes. Diese überschritt allerdings die Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt bei Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242 und vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). |
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| | Die Regelung über die Gewährung von Kindergeld während einer Übergangszeit von maximal vier Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG) beruht auf einer gesetzgeberischen Typisierung. Dass der Gesetzgeber einen Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen hat, ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Dezember 1966 1 BvR 320/57, 70/63, BVerfGE 21, 12, 27 und BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, m.w.N.). Er darf atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn eine Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist (BVerfG-Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59, 90, m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 9/842, S. 54), dass der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise davon ausging, dass ein Kind, welches Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zu überbrücken hat, sich darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gegen diese Beschränkung im Wege der gesetzgeberischen Typisierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt selbst dann, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841 m.w.N.; vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242 und vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005; BFH-Beschluss vom 2. April 2004, VIII B 175/03, Juris; FG Köln, Urteil vom 22. Januar 2004 10 K 1859/03, EFG 2004, 815; FG Köln, Urteil vom 6. November 2003 10 K 3432/03, EFG 2004, 271; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2005 I 162/05, Juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2005 5 K 456/03, Juris; FG Hamburg, Urteil vom 3. Januar 2006 III 119/05, Juris). |
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| | Wenn der Kl meint, sein Sohn habe nach seinem Schulabbruch jederzeit mit einer Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst rechnen müssen und trage deswegen keine Schuld an dem Überschreiten der Viermonatsfrist, so kommt es hierauf nicht an. Denn der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG stellt nicht auf ein Verschulden ab. Entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld ist - wie ausgeführt - nur, ob die Übergangszeit vor Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes mehr als vier Monate betragen hat. Im Übrigen ist - worauf es allerdings aus dem genannten Grund nicht ankommt - auch nicht erkennbar, dass der Sohn für die Fristüberschreitung keine Verantwortung zu tragen hat. Denn zum einen hat er seine Schulausbildung freiwillig vorzeitig beendet und zum anderen konnte er aufgrund des im Januar 2006 eingeleiteten Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, das erst im August 2006 abgeschlossen werden konnte, kaum mit einer Einberufung vor dem 1. Januar 2007 rechnen. Deshalb konnte bei ihm auch kein gesichertes Vertrauen auf eine frühere Einberufung entstehen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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