Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 316/04

Tatbestand

 
Die Klägerin (Kl.) begehrt die Gewährung von Kindergeld ab Juni 2005 für ihre am 30. August 1977 geborene Tochter X (Kind).
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit .... dem Kind Übergangsgeld nach den §§ 97ff SGB III i.V.m. § 33 und den §§ 44ff. SGB IX für den Zeitraum vom 01. Juli 2004 bis 25. Mai 2005.
Die Beklagte (Bekl.) hob mit Bescheid vom 21. Juli 2004 die Kindergeldfestsetzung für das Kind ab September 2004 nach § 70 Abs. 2 EStG mit der Begründung auf, dass dieses im August 2004 das 27. Lebensjahr vollendet habe.
Die Kl. erhob hiergegen Einspruch und legte in diesem Zusammenhang den Schwerbehindertenausweis ihrer Tochter in Kopie vor, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 50 ergibt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2004 wies die Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Das Kind sei nicht auf Dauer außerstande, sich zu unterhalten. Die Tochter könne selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. Sie habe 1989 eine Ausbildung begonnen, diese aber abgebrochen. Im Moment nehme sie an einem Lehrgang für eine Ausbildung zur Bürokraft teil. Eine Förderung durch Übergangsgeld wäre sicher nicht erfolgt, wenn davon ausgegangen würde, dass X ihren Lebensunterhalt nicht verdienen kann. Das Kind sei grundsätzlich unter Beachtung der Behinderungen für eine Arbeit vermittelbar und deshalb trotz seiner gegenwärtigen Arbeitslosigkeit nicht auf Dauer gehindert, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Hiergegen hat die Kl. am 16. August 2004 Klage erhoben, mit der sie erneut darauf hinweist, dass ihre Tochter behindert sei. Diese habe deshalb Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche. Auf ihre vielen Bewerbungen bekomme sie immer Absagen. Als man beim Vorstellungsgespräch erfahren habe, dass X einen Schwerbehindertenausweis habe, sei dieses beendet worden. Wegen ihrer körperlichen Behinderung - ihre linke Seite sei gelähmt - könne die Tochter nicht körperlich arbeiten.
Nachdem die Bekl. mit Bescheid vom 30. Juni 2005 der Kl. für den Zeitraum ab September 2004 bis Mai 2005 der Kl. Kindergeld bewilligt hat, ist der Rechtsstreit insoweit erledigt (vgl. den Beschluss vom 20. Oktober 2006 unter dem Aktenzeichen 1 K 255/06).
Mit Bescheid vom 30. August 2006 hat die Bekl. den Antrag der Kl. vom 22. August 2005 auf Gewährung von Kindergeld für ihre Tochter ab Juni 2005 mit der Begründung abgelehnt, dass das Kind nach Mitteilung der Arbeitsvermittlung sowie der Reha/SB-Stelle der zuständigen Agentur für Arbeit in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sei die Lage auf dem Arbeitsmarkt ursächlich.
Die Kl. beantragt nunmehr unter Aufhebung des Bescheids vom 30. August 2006 Kindergeld für ihre Tochter X ab Juni 2005 festzusetzen.
10 
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Auch wenn ein behindertes Kind über das 27. Lebensjahr hinaus noch in Ausbildung stehe, lasse sich nicht allein mit Rücksicht hieraus die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ableiten.
12 
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2006 und 16. Januar 2006 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
13 
Im Erörterungstermin am 19. Oktober 2006 wurde mit den Vertretern der Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert.
14 
Nach der Sozialmedizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit .... (Teil B des Gutachtens mit umfänglicher Untersuchung Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin ....) vom 23. März 2007 ist die Tochter der Kl. vollschichtig leistungsfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung einer Reihe von dort aufgeführten Leistungseinschränkungen. Weiter heißt es dort, Frau XY wolle sich wegen ihres kleinen Kindes zur Zeit jedoch nur 3 bis 4 Stunden pro Tag für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung stellen. Ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sei die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die vorliegende Kindergeldakte sowie die Niederschriften des Erörterungstermins vom 19. Oktober 2006 und der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Berichterstatter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO an Stelle des Senats.
17 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es nach §§ 68 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 AO nicht der erneuten Durchführung eines Einspruchsverfahrens.
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Kl. keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung von Kindergeld ab Juni 2005 hat (vgl. § 101 FGO).
19 
Nachdem die Tochter der Kl. das 27. Lebensjahr vollendet hat, kommt als Grundlage für die weitere Festsetzung von Kindergeld allein § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht. Danach besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Frage, ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa BFH-Urt. v. 26. August 2003, VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Nach den Hinweisen zum Einkommensteuergesetz und der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleiches (DA-FamEStG) kann die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H“ eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (H 32.9 erster Querstrich des Amtlichen Einkommensteuerhandbuchs - EStH - 2006; DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1, BStBl I 2004, 742). Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des zuvor beschriebenen Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urt. v. 26. August 2003 a.a.O.).
20 
Danach kann nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Kl. wegen ihrer Behinderung zum Selbstunterhalt außerstande war und ist. Im Schwerbehindertenausweis der Tochter ist das Merkmal „H“ nicht eingetragen. Es treten zu dem Grad der Behinderung von 50 auch keine besonderen Umstände hinzu, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts ausgeschlossen erscheint. Die Tochter leidet ausweislich der auf der Grundlage einer symptombezogenen Untersuchung sowie der Berücksichtigung von vier Befundunterlagen aus dem Zeitraum vom 02. September 2001 bis 27. Oktober 2006 erstellten sozialmedizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit .... vom 28. März 2007 zwar unter einer Minderbelastbarkeit bei eingeschränkter Funktionsfähigkeit des linken Armes und des linken Beines, was eine Reihe von dort aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen zur Folge hat, ist aber unter Berücksichtigung der genannten Leistungseinschränkungen vollschichtig leistungsfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der vorgenannten Befunde und der in dem Gutachten vom Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin ............ hieraus abgeleiteten Beurteilung zu zweifeln und in weitere Sachverhaltsermittlungen einzutreten, zumal die Tochter kein Einverständnis mit der Übermittlung der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden übrigen ärztlichen Unterlagen (insbesondere Teil A des Gutachtens) erklärt hat. Das Einverständnis des Klägervertreters reicht insoweit nicht aus, worauf die Klägerseite vorab hingewiesen worden ist. Soweit die Kl. vorgetragen hat, bei ihrer Tochter sei die linke Seite gelähmt, widerspricht dies zudem nicht dem o.g. gutachtlichen Befund. Die bloße Behauptung, die Tochter könne keine körperliche Arbeit verrichten, gibt ebenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit des o.g. Gutachtens zu zweifeln, wonach die Tochter maximal ständig leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten kann. Soweit die Klägerseite vorgetragen hat, dass die Tochter wegen ihrer Behinderung Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche habe und Vorstellungsgespräche beendet worden seien, nachdem Arbeitgeber erfahren hätten, dass die Tochter schwerbehindert sei, ist damit nicht substantiiert dargelegt worden, dass die Behinderung des Kindes unter Heranziehung des oben dargelegten Maßstabs ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist. Es reicht im Übrigen nach diesem Maßstab für die Ursächlichkeit der Behinderung nicht aus, wenn einzelne Arbeitgeber trotz objektiv bei dem behinderten Kind gegebener körperlicher und sonstiger Voraussetzungen für die Erbringung der in einer Arbeitsstelle geforderten Arbeitsleistung das Kind aus anderen Gründen nicht einstellen. Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche sind vielmehr - wie in dem vorgelegten Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes zu Recht ausgeführt wird - das Ergebnis der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt.
21 
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Gründe

 
16 
Der Berichterstatter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO an Stelle des Senats.
17 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es nach §§ 68 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 AO nicht der erneuten Durchführung eines Einspruchsverfahrens.
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Kl. keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung von Kindergeld ab Juni 2005 hat (vgl. § 101 FGO).
19 
Nachdem die Tochter der Kl. das 27. Lebensjahr vollendet hat, kommt als Grundlage für die weitere Festsetzung von Kindergeld allein § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht. Danach besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Frage, ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa BFH-Urt. v. 26. August 2003, VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Nach den Hinweisen zum Einkommensteuergesetz und der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleiches (DA-FamEStG) kann die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H“ eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (H 32.9 erster Querstrich des Amtlichen Einkommensteuerhandbuchs - EStH - 2006; DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1, BStBl I 2004, 742). Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des zuvor beschriebenen Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urt. v. 26. August 2003 a.a.O.).
20 
Danach kann nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Kl. wegen ihrer Behinderung zum Selbstunterhalt außerstande war und ist. Im Schwerbehindertenausweis der Tochter ist das Merkmal „H“ nicht eingetragen. Es treten zu dem Grad der Behinderung von 50 auch keine besonderen Umstände hinzu, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts ausgeschlossen erscheint. Die Tochter leidet ausweislich der auf der Grundlage einer symptombezogenen Untersuchung sowie der Berücksichtigung von vier Befundunterlagen aus dem Zeitraum vom 02. September 2001 bis 27. Oktober 2006 erstellten sozialmedizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit .... vom 28. März 2007 zwar unter einer Minderbelastbarkeit bei eingeschränkter Funktionsfähigkeit des linken Armes und des linken Beines, was eine Reihe von dort aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen zur Folge hat, ist aber unter Berücksichtigung der genannten Leistungseinschränkungen vollschichtig leistungsfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der vorgenannten Befunde und der in dem Gutachten vom Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin ............ hieraus abgeleiteten Beurteilung zu zweifeln und in weitere Sachverhaltsermittlungen einzutreten, zumal die Tochter kein Einverständnis mit der Übermittlung der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden übrigen ärztlichen Unterlagen (insbesondere Teil A des Gutachtens) erklärt hat. Das Einverständnis des Klägervertreters reicht insoweit nicht aus, worauf die Klägerseite vorab hingewiesen worden ist. Soweit die Kl. vorgetragen hat, bei ihrer Tochter sei die linke Seite gelähmt, widerspricht dies zudem nicht dem o.g. gutachtlichen Befund. Die bloße Behauptung, die Tochter könne keine körperliche Arbeit verrichten, gibt ebenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit des o.g. Gutachtens zu zweifeln, wonach die Tochter maximal ständig leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten kann. Soweit die Klägerseite vorgetragen hat, dass die Tochter wegen ihrer Behinderung Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche habe und Vorstellungsgespräche beendet worden seien, nachdem Arbeitgeber erfahren hätten, dass die Tochter schwerbehindert sei, ist damit nicht substantiiert dargelegt worden, dass die Behinderung des Kindes unter Heranziehung des oben dargelegten Maßstabs ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist. Es reicht im Übrigen nach diesem Maßstab für die Ursächlichkeit der Behinderung nicht aus, wenn einzelne Arbeitgeber trotz objektiv bei dem behinderten Kind gegebener körperlicher und sonstiger Voraussetzungen für die Erbringung der in einer Arbeitsstelle geforderten Arbeitsleistung das Kind aus anderen Gründen nicht einstellen. Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche sind vielmehr - wie in dem vorgelegten Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes zu Recht ausgeführt wird - das Ergebnis der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt.
21 
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen