Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

Einkommensteuergesetz

(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.

(2) 1 Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2 Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3) 1 Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. 2 Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 2122/24 E
12. November 2025
13 K 2122/24 E 12. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 1593/23 Kg
15. April 2025
9 K 1593/23 Kg 15. April 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 26/23 AO
15. Januar 2025
13 K 26/23 AO 15. Januar 2025
Urteil vom Finanzgericht Köln - 14 K 1296/24
2. Dezember 2024
14 K 1296/24 2. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 3 K 1110/23
2. Dezember 2024
3 K 1110/23 2. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 19/22
8. August 2024
III R 19/22 8. August 2024
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 585/24 Kg
11. Juli 2024
10 K 585/24 Kg 11. Juli 2024
Urteil vom Finanzgericht München - 9 K 2314/23
5. Juni 2024
9 K 2314/23 5. Juni 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 2995/22 Kg,AO
24. Mai 2024
1 K 2995/22 Kg,AO 24. Mai 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 27/22
25. April 2024
III R 27/22 25. April 2024