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II. 1. Die von den Kostenschuldnern erhobene „Beschwerde“ ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugunsten der Kostenschuldner als Erinnerung zu behandeln, da die Erinnerung der einzig in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung ist. Mit der Erinnerung können die Kostenansätze und die ihnen zugrunde liegende Streitwertbemessung überprüft werden.
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2. Die Erinnerung ist unbegründet.
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Die Kostenstelle ist zutreffend von einem Gesamtstreitwert von 820.881 EUR ausgegangen. Der Streitwert setzt sich zusammen aus einem Streitwert von 37.296,27 EUR für die einheitlichen gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen 1996 und 1997 und 783.584,91 EUR für die Gewerbesteuermessbeträge 1996 und 1997.
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a) In Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert zwar regelmäßig nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen der streitigen Feststellung. Diese sind in der Regel pauschal mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bestimmen. Ergibt sich bei überschlägiger Berechnung infolge der Höhe des Gewinns ein deutlich höherer Durchschnittssteuersatz als 25 v.H., ist ein höherer Satz für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen. Im Streitfall wurde indes mit der Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide lediglich über die
Zuordnung
zu einer anderen als der fest gestellten Einkunftsart gestritten, während der Besteuerungsanspruch als solcher unstreitig war. Es war daher angemessen, den Streitwert der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen zugunsten der Kostenschuldner pauschal mit 1 v.H. der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1985 VIII R 341/82, BFH/NV 1986, 481; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 „Einheitliche Gewinnfeststellung“, m.w.N.). Bei streitigen Einkünften von 4.212.642 DM (1996) und 3.081.874 DM (1997) betrug der Streitwert der angefochtenen Gewinnfeststellungen daher 37.296,27 EUR (1996: 42.126,42 DM bzw. 21.538,90 EUR; 1997: 30.818,74 DM bzw. 15.757,37 EUR).
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b) Der Streitwert bei Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheides ist nach der gewerbesteuerlichen Auswirkung, d.h. der Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Gewerbesteuer, zu bemessen. Der Wert des Streitgegenstandes ist danach der streitige Steuermessbetrag vervielfacht mit dem für das Streitjahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 „Gewerbesteuer“, m.w.N.; s. ferner BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, unter II. 2 b, m.w.N.).
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aa) Die Kostenschuldner haben im Klageverfahren Aufhebung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide in voller Höhe beantragt. Entsprechend hat die Kostenstelle den Streitwert nach der entstandenen Gewerbesteuer gemäß den Zerlegungsanteilen und Gewerbesteuerhebesätzen der betroffenen Gemeinden zutreffend mit 783.584,91 EUR (1996: 447.075,27 EUR; 1997: 336.509,64 EUR) berechnet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die -den Kostenschuldnern übersandte- Aufstellung des Kostenbeamten (FG-Akte Bl. 207) Bezug genommen. Einwände gegen die Zerlegungsanteile und die Hebesätze wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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bb) Dem Einwand der Kostenschuldner, der Streitwert sei auf 364.000 EUR herabzusetzen, da die Gewerbesteuer die Einkommensteuerbelastung vermindere, konnte nicht gefolgt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Streitwert (nur) der Steuerbetrag ist, um den in dem jeweiligen Verfahren
unmittelbar
gestritten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200, m.w.N.). Bei der Streitwertfestsetzung bleiben daher bei einer Klage, die sich gegen einen Einkommen steuer bescheid richtet, die Auswirkungen auf Folgesteuern (z.B. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) oder die Auswirkungen auf andere Steuerarten (z.B. Gewerbesteuer) oder Abgabearten (z.B. Beiträge zu berufsständischen Einrichtungen) grundsätzlich unberücksichtigt (s. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 139 Rz. 218, m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, das eine praktische, einfache und klare Wertermittlung ohne umständliche Untersuchungen ermöglicht werden soll. Entsprechend führt der Umstand, dass die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist und dadurch nicht nur die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer, sondern
mittelbar
auch die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindert, nicht zu einer Herabsetzung des Streitwertes.
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Der BFH hat in der vorgenannten Rechtsprechung ausdrücklich herausgestellt, dass es für die Bestimmung des Streitwerts nicht auf das geltend gemachte (wirtschaftliche) Gesamtinteresse ankommt (s. BFH in BFH/NV 1999, 200, m.w.N.). Der Einwand der Kostenschuldner, es sei „auf die Ersparnis insgesamt und nicht nur auf die Gewerbesteuerersparnis“ abzustellen, konnte daher nicht berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für den -ohnehin erst die Rechtslage ab 2001 betreffenden - Einwand, die Gewerbesteuer sei gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer (teilweise) anrechenbar und beeinflusse insoweit ggf. die begehrte Steuerminderbelastung.
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2. Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf ggf. angefallene Auslagen des Gerichts.
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