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Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1991 bis 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
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Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt -FA-) in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als .... Ferner beziehen die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es handelt sich insoweit um Zinsen von amerikanischen Banken und um Erträge aus amerikanischen Wertpapieren und Investmentanteilen.
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Der Kläger wurde im Jahre 1930 in den USA geboren und ist amerikanischer Staatsbürger. Nach dem Schulabschluss studierte der Kläger in den USA … Von Februar 1953 bis Februar 1955 leistete der Kläger den Wehrdienst. Er kam dabei nach der militärischen Grundausbildung im Oktober 1953 nach Deutschland und war als Soldat überwiegend in X stationiert. Während dieser Zeit lernte er die Klägerin kennen, die als Sekretärin bei den US-amerikanischen Militärbehörden beschäftigt war. Die Klägerin wurde 1927 in Y geboren und war deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 1957 erwarb die Klägerin die amerikanische Staatsbürgerschaft.
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Am 17. Februar 1955 wurde der Kläger aus der Armee entlassen. Danach hielt sich der Kläger bis April 1955 als Tourist in Deutschland auf (vgl. Geburtsurkunde der Tochter T, FG-Akten, Anlagenhefter, Anlagen 7/1 und 7/2 zum Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009).
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Am 5. April 1955 heirateten der Kläger und die Klägerin vor dem Standesamt in Y. Die Kläger wohnten zu diesem Zeitpunkt in Y. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die in den Jahren 1956 und 1959 geboren wurden. Beide Töchter haben in Z amerikanische Schulen und ein amerikanisches College besucht. Die Töchter haben jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA.
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Am 11. April 1955 trat der Kläger als Büroangestellter („clerk“) in den Dienst der amerikanischen Armee in Z. Im April 1956 wurde er … befördert und als vorläufiger Laufbahnbeamter unter Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeit in die Armee übernommen. Am 11. April 1958 erhielt der Kläger die endgültige Anstellung als Laufbahnbeamter im Dienstgrad GS 9. In der Folge absolvierte er eine sehr erfolgreiche Karriere als … und wurde mehrfach befördert, zuletzt am 30. Mai 1976 zum Dienstgrad GS 14. Zum beruflichen Werdegang des Klägers wird ergänzend Bezug genommen auf S. 30 f des mit Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009 vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten, Anlagenhefter) sowie die Anlagen 3, 10, 12 bis 14.
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Die Arbeitsstätte des Klägers befand sich zuerst in O und danach in Z beim ... Der inzwischen 79-jährige Kläger leitet dort bis heute das .... Er kann grundsätzlich nur auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden. Der Kläger hat sich Anfang 1999 ohne Erfolg für eine höher bewertete Stelle … in X/USA beworben. Nachdem er bei der Ausschreibung nicht in die engere Auswahl gekommen war, hat er in der Folge ein sog. Diskriminierungsverfahren angestrengt. Auf den in der Verhandlung (auszugsweise) vorgelegten Bescheid der Equal Employment Opportunity Commission wird Bezug genommen (s. FG-Akten Bl. 354 f).
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Die Kläger lebten zunächst innerhalb der Wohnanlage (Housing-Area) der amerikanischen Streitkräfte und danach von 1964 bis 1967 außerhalb der Housing-Area in einer Mietwohnung. Im Jahr 1967 errichteten sie in P ein Einfamilienhaus, das sie seitdem und bis heute bewohnen. Den erforderlichen Bauplatz hatte die Klägerin im Jahre 1966 erworben und danach das Miteigentum auf den Kläger übertragen.
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Die Kläger sind in Deutschland nicht polizeilich gemeldet. Als Wohnsitz wird von den Klägern „K, …“ in den USA angegeben. Den Klägern besitzen dort eine Eigentumswohnung in einer Altenwohnanlage. Der Kläger hat die Wohnung im Jahre 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzen diese Wohnung bei Aufenthalten in den USA.
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Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer für die vorher steuerlich nicht erfassten Kläger mit Bescheiden vom 1. Juni 1999 für die Streitjahre 1991 bis 1994 und mit Bescheiden vom 11. Juni 1999 für die Streitjahre 1995 bis 1997 fest. Diese Bescheide ergingen im Anschluss an eine Durchsuchung der inländischen Geschäftsräume der N Bank …, bei der eine Fülle von Kontrollmaterial sichergestellt wurde, sowie anschließende Ermittlungen der Steuerfahndung und eine Durchsuchung der Wohnräume der Kläger am 29. Juli 1998. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht der Steuerfahndung vom 25. Februar 1999 Bezug genommen (s. Betriebsprüfungsakten). Das FA behandelte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (wegen des sog. Kassenstaatsprinzips) im Inland als steuerfrei und berücksichtigte die Einkünfte lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt). In Bezug auf die angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen rechnete das FA die ausländische Steuer an. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2005 wird Bezug genommen.
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Mit der dagegen erhobenen Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie sind der Ansicht, das Kriterium des Rückkehrwillens sei auf den Kläger nicht anwendbar, da er der Organ- und Personalhoheit der USA unterliege und als Beamter gar keinen selbständigen Rückkehrwillen bilden könne. Unbeschadet dessen hätten die Kläger aber von Anfang an den Willen gehabt, in die USA zurückzukehren und diesen Rückkehrwillen zu keiner Zeit aufgegeben. Die Kläger hätten den Rückkehrwillen auch ihren Töchtern vorgelebt. Es sei ferner ein passender Alterssitz in den USA vorhanden. Die schulische Ausbildung der Töchter sei vom amerikanischen Schulsystem geprägt gewesen und die Familie habe den Jahresurlaub in den letzten 30 Jahren im Regelfall in den USA verbracht. Sämtliche Steuererklärungen, die die Kläger im Laufe ihres Lebens hätten abgeben müssen, seien in den USA abgegeben worden, und zwar sowohl für die Bundessteuer als auch für die Steuer des Staates New York. Das Vermögen der Kläger sei mit Ausnahme des Wohnhauses in P ausschließlich in den USA festgelegt. Ein Großteil des festgelegten Geldes sei bereits von den Eltern des Klägers in einem Trust angelegt worden, aus dem der Kläger nur die Zinsen beziehen könne.
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Die Kläger sind der Auffassung, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland nur in der Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges bzw. als Angehöriger eines solchen Mitglieds aufhalten. Die Kläger nehmen ergänzend Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren, insbesondere den Schriftsatz vom 22. Juni 1999 an das FA sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. A vom 30. September 2005 (FG-Akten Bd. I Bl. 66) und das im Klageverfahren vorgelegte völkerrechtliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten, Anlagenhefter).
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Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 vom 1. Juni 1991 und vom 11. Juni 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. März 2005 aufzuheben, hilfsweise Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG, hilfsweise Zulassung der Revision,
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Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und hält daran fest, dass die Kläger unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Kläger hätten in den Streitjahren einen Wohnsitz in P im eigenen Einfamilienhaus gehabt. Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut (NATOTrStat), wonach die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes gelten, sei im Streitfall nicht erfüllt. Denn diese Fiktion greife dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhalte. Solche Gründe lägen im Streitfall vor. Der Kläger habe sich im Streitjahr 1991 bereits 38 Jahre und im Streitjahr 1997 sogar schon 44 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Eine Rückkehr sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Gegen das Vorhandensein des maßgeblichen Rückkehrwillens spreche letztlich, dass die Kläger ihr gesamtes gemeinsames Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Einkommensteuerakten, Rechtsbehelfsakten, Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
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1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen.
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a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
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Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren
ein
maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren.
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aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin, die inzwischen 79 Jahre bzw. 82 Jahre alt sind, haben ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im … stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren wollen; er wollte dort promovieren und danach eine Laufbahn als … einschlagen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Senats mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als … erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als … in der Armee tätig.
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bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Senats im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
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cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwillen ist vom Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Folgezeit nicht gefasst worden. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger über all die Jahre und über das Erreichen des regulären Pensionsalters hinaus tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht. Diese Lebensumstände haben sich auch bis heute nicht geändert. Die Kläger leben inzwischen seit über 50 Jahren gemeinsam in Deutschland. Der Kläger hat sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden. Die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach der Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Diese Umstände sprechen dafür, dass es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand in Deutschland bleibt. Jedenfalls kann sich der Senat in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren
fest
entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
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dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein
fester
Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
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Der Umstand, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar auch darauf hinweisen, dass er dort seinen Ruhestand verbringen will. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, damit er bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung hat.
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Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die … Stelle des … in X/USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Ferner kann der Umstand, dass die Bewerbung erst
nach
den Streitjahren erfolgte, indiziell durchaus für das Vorliegen des Rückkehrwillens bereits in früheren Jahren sprechen. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen L nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit ernsthaft in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren schon deutlich überschritten hatte. Er musste daher im Grunde damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
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c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugute kommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen.
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a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
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b) Nach diesen Grundsätzen war eine Vorlage an das BVerfG nicht geboten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 10 NA-TOTrStat insoweit verfassungswidrig ist, als ein Mitglied des zivilen Gefolges einer fremden NATO-Truppe im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wenn es sich nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges im Inland aufhält. Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Es entspricht ferner der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das NATOTrStat von den jeweils dazu berufenen Behörden bzw. Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen ist (s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 735; Beschluss des BVerfG vom 18. August 1996 2 BvR 456/95, StEd 1996, 622).
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Es ist nicht erkennbar, dass die Behandlung des Klägers als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gegen Regeln des Völkerrechts verstoßen könnte. Der Kläger unterliegt als US-Beamter und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte zwar zweifellos der Personal- und Organisationshoheit der USA bzw. der US-Streitkräfte. Dieser Umstand steht der Einkommensteuerpflicht eines US- Bediensteten jedoch nicht entgegen, wenn er -wie im Streitfall der Kläger- im Inland einen Wohnsitz hat und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat (sog. Nichtwohnsitzfiktion) nicht erfüllt sind. Der auf das Gutachten von Prof. Dr. C gestützte Einwand, es sei dem Kläger als US-Beamten nicht möglich, einen eigenen Rückkehrwillen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu bilden, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei diesem Kriterium darauf an, ob in dem maßgeblichen (Besteuerungs-) Zeitraum der feste Entschluss gefasst wurde,
nach Beendigung des Dienstes
in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren. Nach Beendigung des Dienstes kann jedoch der Bedienstete regelmäßig selbst entscheiden, wo er den Ruhestand verbringen möchte. Dies bedeutet indes, dass auch ein der Personalhoheit seines Dienstherrn unterliegender US-Beamter während des aktiven Dienstes den festen Willen fassen kann, ob er
nach
dem Eintritt in den Ruhestand in den Heimat- oder Ausgangsstaat zurückkehren möchte.
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4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsgrundsätze, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
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1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen.
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a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
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Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren
ein
maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren.
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aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin, die inzwischen 79 Jahre bzw. 82 Jahre alt sind, haben ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im … stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren wollen; er wollte dort promovieren und danach eine Laufbahn als … einschlagen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Senats mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als … erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als … in der Armee tätig.
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bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Senats im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
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cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwillen ist vom Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Folgezeit nicht gefasst worden. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger über all die Jahre und über das Erreichen des regulären Pensionsalters hinaus tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht. Diese Lebensumstände haben sich auch bis heute nicht geändert. Die Kläger leben inzwischen seit über 50 Jahren gemeinsam in Deutschland. Der Kläger hat sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden. Die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach der Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Diese Umstände sprechen dafür, dass es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand in Deutschland bleibt. Jedenfalls kann sich der Senat in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren
fest
entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
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dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein
fester
Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
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Der Umstand, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar auch darauf hinweisen, dass er dort seinen Ruhestand verbringen will. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, damit er bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung hat.
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Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die … Stelle des … in X/USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Ferner kann der Umstand, dass die Bewerbung erst
nach
den Streitjahren erfolgte, indiziell durchaus für das Vorliegen des Rückkehrwillens bereits in früheren Jahren sprechen. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen L nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit ernsthaft in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren schon deutlich überschritten hatte. Er musste daher im Grunde damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
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c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugute kommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen.
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a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
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b) Nach diesen Grundsätzen war eine Vorlage an das BVerfG nicht geboten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 10 NA-TOTrStat insoweit verfassungswidrig ist, als ein Mitglied des zivilen Gefolges einer fremden NATO-Truppe im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wenn es sich nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges im Inland aufhält. Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Es entspricht ferner der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das NATOTrStat von den jeweils dazu berufenen Behörden bzw. Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen ist (s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 735; Beschluss des BVerfG vom 18. August 1996 2 BvR 456/95, StEd 1996, 622).
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Es ist nicht erkennbar, dass die Behandlung des Klägers als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gegen Regeln des Völkerrechts verstoßen könnte. Der Kläger unterliegt als US-Beamter und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte zwar zweifellos der Personal- und Organisationshoheit der USA bzw. der US-Streitkräfte. Dieser Umstand steht der Einkommensteuerpflicht eines US- Bediensteten jedoch nicht entgegen, wenn er -wie im Streitfall der Kläger- im Inland einen Wohnsitz hat und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat (sog. Nichtwohnsitzfiktion) nicht erfüllt sind. Der auf das Gutachten von Prof. Dr. C gestützte Einwand, es sei dem Kläger als US-Beamten nicht möglich, einen eigenen Rückkehrwillen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu bilden, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei diesem Kriterium darauf an, ob in dem maßgeblichen (Besteuerungs-) Zeitraum der feste Entschluss gefasst wurde,
nach Beendigung des Dienstes
in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren. Nach Beendigung des Dienstes kann jedoch der Bedienstete regelmäßig selbst entscheiden, wo er den Ruhestand verbringen möchte. Dies bedeutet indes, dass auch ein der Personalhoheit seines Dienstherrn unterliegender US-Beamter während des aktiven Dienstes den festen Willen fassen kann, ob er
nach
dem Eintritt in den Ruhestand in den Heimat- oder Ausgangsstaat zurückkehren möchte.
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4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsgrundsätze, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
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