1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Streitig ist, ob die Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro und die Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils als Werbungskosten im Streitjahr 2007 abgezogen werden können. |
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| Der Kläger übte bis zum 30. April 2007 eine Tätigkeit als Technischer Lehrer im Bereich Berufsvorbereitung-Farbtechnik in der xxx Schule in X aus und bezieht seit dem 1. Mai 2007 Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger hatte im Streitjahr 2007 seinen Wohnsitz in Y in Frankreich. |
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| Die Einkommensteuererklärung 2007 des Klägers, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist am 4. August 2008 beim Beklagten eingegangen. Im Rahmen der Anlage N wurden unter anderem folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht: |
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Gesamtkosten 1.909,50 Euro |
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Aufwendungen Werkstatt/Tonfeldstudio |
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| Der Kläger hielt sich vom .... bis ... 2007 zur Kur in Z auf. Dr. med. C, Arzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie, kam am 14. Dezember 2006 nach einer ambulanten fachärztlichen Untersuchung des Klägers zur Diagnose wie folgt: |
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„-Akute Lumbago mit Bandscheibenreizung und Lumboischialgie re., |
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- teilfixierte Kyphose nach abgelaufenem M. Scheuermann, rez. BWS-Blockierung.“ |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben von Dr. med C vom 14. Dezember 2006 Bezug genommen. In dem Kurbericht vom .... 2007 (Blatt 20 der Gerichtsakte), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wird unter 2. Diagnosen, 3. Kurmaßnahmen und Kurverlauf und 4. interkurrente Erkrankungen aufgelistet: |
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| „2.) Akute Lumboischialgie, deg. Lumbalsyndrom, chron. rez. Cervicobrachialgie. |
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| 3.) Der Patient führte in Z eine ambulante Badekur durch. Er erfolgten physikalische Behandlungsmaßnahmen mit Wasseranwendungen, Thermalbädern, Fango, physiotherapeutische Behandlungseinheiten zur Wiedererlangung des Muskelgleichgewichtes, BGM zur Gewebelockerung sowie Schlingentischbehandlungen. |
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| 4.) Es erfolgten orthopädische Behandlungen mittels neurartikulären Techniken zur Beseitigung von Gelenkfunktionsstörungen, einmal ISG re. ventral und Höhe 4. Rippe bds.“ |
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| Das Finanzamt berücksichtigte lediglich anteilige Kosten der Kur in Höhe von 163 Euro (Verordnungsgebühr bzw. Arztkosten) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und ließ die übrigen Kosten in dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 9. Juni 2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht zum Abzug zu. |
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| Mit Schreiben vom 27. Juni 2009, das beim beklagten Finanzamt am 30. Juni 2009 persönlich eingereicht worden ist, legte der Kläger Einspruch gegen den nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 9. Juni 2009 ein. Der Kläger führt darin unter anderem aus, die Kur habe ausschließlich der Erhaltung der Arbeitskraft gedient. Die Aufwendungen für den notwendigen Praxisraum seien im Hinblick auf die seit vielen Jahren ausgeübte Tonfeld -therapeutische Arbeit, die vom Oberschulamt X und von der Schulleitung gefördert worden sei, bis zum 30. April 2007 anzuerkennen. |
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| Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vollumfänglich verwiesen. |
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| Gegen die Einspruchsentscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2009, eingegangen bei Gericht am 23. November 2009, Klage ein. Der Kläger trägt unter anderem vor, das Berufsvorbereitungsjahr beinhalte nur die schwierigsten Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten, seelischen Behinderungen, Gewalt- und Polizeierfahrungen, Schulschwänzen, Ausländerproblematik und vieles mehr. Seine Berufstätigkeit als Lehrer belaufe sich auf fast 40 Jahre. Durch die Arbeit mit diesen schwierigen Menschen habe nicht ausbleiben könne, dass auch sein Gesundheitszustand objektiv und subjektiv in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es hätten sich Arzt- und Behandlungstermine gehäuft. So sei unter anderem von dem Arzt, Dr. med C, eine orthopädische Kur in Z beantragt worden. Diese Kur sei keine banale Badekur gewesen, sondern sei durch den schlechten Gesundheitszustand bedingt gewesen und habe in jeder Hinsicht der Erhaltung der Arbeitskraft gedient. Seit vielen Jahren habe der Kläger Schmerzzustände, Probleme mit der gesamten Wirbelsäule und Bluthochdruck mit Verdacht auf Herzinfarkt, die durch die Stressfaktoren seiner Lehrertätigkeit mit den schwierigsten Schülern verursacht worden seien. Über die psychischen und psychosomatischen Belastungen von Lehrern, die seit Jahrzehnten in schwierigen Klassen unterrichten, gebe es bekannter Weise genügend wissenschaftliche Literatur. Während der Kur habe der Kläger unter der ständigen Aufsicht des Kurarztes Dr. E gestanden. Durch den schlechten Gesundheitszustand sei die Kur sowohl eine heilende als auch vorbeugende Maßnahme gewesen. Es seien hier Krankheitskosten entstanden, die ausschließlich durch den Lehrerberuf - also Berufskrankheit - entstanden seien. Diese Kur habe mit der privaten Lebensführung nichts gemein und sei als Werbungskosten abziehbar. Die Formulierung des Beklagten auf Seite 3, Absatz 2 der Einspruchsentscheidung sei anmaßend und dreist. Diese Kur mit einer „Fitness“, ohne Heilung und Vorbeugung in Verbindung zu bringen, während er mit Schmerzen im Rollstuhl sitze und sämtliche Untersuchungen in Sachen Herzinfarkt und Krankengymnastik, Schlingentisch usw. aushalten müsse, sei willkürlich und menschenverachtend. Diese Willkür werde schon deutlich, als der Beklagte abgestritten habe, dass es sich hier überhaupt um eine ärztlich bejahte Kur gehandelt habe. |
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| Diese Angelegenheit sowie der Fall Robert Enke zeigten, dass die Gesellschaft, der Öffentliche Dienst mit den Finanzbehörden endlich umdenken und auch Lehren daraus ziehen sollten. Der Kläger könne keine Bürgernähe entdecken. Der Umgang des Beklagten mit Krankheit könne fast Handlungsbedarf in Form einer Untersuchung von Amtsmissbrauch nach sich ziehen. |
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| Der Kläger sei nach der Kur wieder arbeitsunfähig und damit auch berufsunfähig geworden. Er habe dem psychischen Druck der Schulleitung nicht mehr folgen können und habe zum 1. Mai 2007 den Vorruhestand beantragt. |
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| Die Darstellung des Beklagten zu den Aufwendungen Praxisraum/Tonfeldarbeit auf Seite 4 und 5 der Einspruchsentscheidung entsprächen nicht der Wahrheit. Er habe über das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport für das Oberschulamt X die vierjährige tiefenpsychotherapeutische Ausbildung „Arbeit am Tonfeld ®“ auf seine Kosten und zum größten Teil in seiner Freizeit besucht. Diese Ausbildung und diese zusätzliche Tätigkeit seien bis zum 1. Mai 2007 Bestandteil seiner nichtselbständigen Tätigkeit für schwierige Schüler der xxx Schule in X gewesen. Ein geeigneter Raum in der Schule für diese therapeutische Arbeit sei zu keiner Arbeit Zeit vorhanden gewesen. Um wenigstens einem Teil der Schüler Hilfestellungen geben zu können, habe der Kläger im eigenen Haus einen 16 qm Praxisraum eingerichtet. |
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| Er verweise hier auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. August 2003, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 55 usw. Sein Praxisraum sei erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet gewesen und hebe sich auch optisch von den privaten Räumen ab. Dieser Praxisraum sei für eine private Nutzung völlig ungeeignet gewesen. Er sei mit Metallwandregalen ausgestattet gewesen, habe zwei Holzstühle und einen Holztisch. In den Regalen werde Farbe, Pinsel, Karton, Papier, Reinigungsmaterial, Keramik, Glasuren, Jede Menge Tonerde, verschiedene Holztonfelder, Kratzwerkzeuge, Arbeitskittel usw. gelagert. Dieser Praxisraum sei weder als berufliches noch als privates Arbeitszimmer zu gebrauchen. Wegen der starken Schmutz- und Staubentwicklung durch das Tonmaterial gebe es in diesem Raum keine Bücher und Bücherregale, keinen Computer, keinen Büroschrank, keinen Schreibtisch, kein Telefon und keine Aktenordner. Selbst organisatorische oder schriftliche oder verwaltungsmäßige Arbeiten könnten in diesem Praxisraum wegen der Schmutzentwicklung nicht ausgeführt werden. Dieser habe bis zum 1. Mai 2007 ausschließlich der therapeutischen Arbeit mit Schülern der Schule gedient. Er habe kein typisch häusliches Arbeitszimmer. Der letzte Satz auf Seite 5, Absatz 3 der Einspruchsentscheidung des Beklagten sei eine Lüge. Der Kläger habe die Tonfeldtherapie ausschließlich in der Eigenschaft als Technischer Lehrer, also aus beruflich veranlassten Gründen, ausgeführt. Nie habe er während seiner Dienstzeit ehrenamtlich oder für einen Selbstkostenpreis gearbeitet. Der Beklagte führe hier eine empörende Verleumdung aus. Richtig sei, dass er lediglich nach seiner Dienstzeit, also nach dem 1. Mai 2007 kostenlos bzw. ehrenamtlich einige wenige Tonfeldarbeiten begleitet habe, damit der Therapieerfolg von jungen Menschen nicht in Frage gestellt werde. Es sei anzumerken, dass die Einspruchsentscheidung der Beklagten lediglich eingeübt sei. Die aufgeführten Paragraphen seien in seinem Einzelfall unzutreffend. Der Beklagte versuche, ihm steuerlich zu schaden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf alle Schreiben des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 9. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2009 dahingehend abzuändern, dass die Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro und die Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils als Werbungskosten steuerlich abgezogen werden und die Einkommensteuer 2007 dementsprechend niedriger festgesetzt wird. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Der Beklagte trägt unter anderem vor, der Beklagte verkenne hinsichtlich der Kuraufwendungen nicht, dass die berufliche Belastung im Lehrberuf von besonderen Schwierigkeiten geprägt sei, allerdings könne ein Vergleich mit den - von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannten - typischen Berufskrankheiten nicht angestellt werden. Hinsichtlich der Kosten für den Praxisraum/Tonfeldstudio habe der Kläger zutreffend Einwendungen gegen die steuerliche Zuordnung des als Werkstattraum genutzten und entsprechend ausgestatteten Zimmers erhoben. Im Hinblick auf die Angaben in den Vorjahreserklärungen, in denen jeweils eine Bezeichnung las Arbeitszimmer erfolgt sei, sei das beklagte Finanzamt von einer im Lehrberuf typischen büroähnlichen Ausstattung ausgegangen und habe unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung den Abzug der Kosten versagt. Allerdings bestünden von Seiten des Beklagten vorliegend Zweifel an der für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen ausschließlichen bzw. ausschließlichen beruflichen Nutzung. Der Werkstattraum habe sich im Veranlagungszeitraum 2007 in der von der Schule in X 47 km entfernten Wohnung in Y/Frankreich befunden. Angaben dazu, wie sich die Behandlungen von Schülern vor Ort gestaltet habe, habe der Kläger bisher nicht gemacht. Im Übrigen bezeichne sich der Kläger als Tonfeldtherapeut, wobei die Tätigkeit nach den eigenen Angaben des Klägers im Schreiben vom 25. Mai 2009 aus sozialen Gründen bzw. ehrenamtlich - zum Selbstkostenpreis und ohne Absicht, Gewinne zu erzielen - ausgeübt werde. Gegen eine ausschließlich berufliche Veranlassung spreche auch die Tatsache, dass nach Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit noch Seminare (5./6. Oktober in O) besucht worden seien. Ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten komme daher nicht in Betracht. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten vollumfänglich auf die Schreiben des Beklagten verwiesen. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird vollumfänglich auf die Gerichtsakte, die Finanzamtsakten, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Bescheide des Beklagten und das gerichtliche Hinweisschreiben vom 30. April 2010 verwiesen. |
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| 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat kann den angefochtenen Verwaltungsakt im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden. |
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| Der Beklagte hat zu Recht den Werbungskostenabzug der Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro und die Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils abgelehnt. |
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| a) Ein Werbungskostenabzug der Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers kann nicht gewährt werden. Der Senat kann sich im Streitfall weder eine Überzeugung bilden, dass die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe tatsächlich angefallen sind, noch dass die Kur durch den Beruf veranlasst ist. |
|
| Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zwar stehen Aufwendungen für die Gesundheit - ebenso wie für Kleidung, Nahrung und Wohnung - in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen, weil er ohne diese Aufwendungen seinen Beruf nicht ausüben kann. Die Feststellungslast hierfür trägt der Kläger, da er sich auf steuermindernde Tatsachen beruft. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind jedoch solche Ausgaben, die sowohl den Beruf als auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, vom Werbungskostenabzug ausgenommen und daher aus versteuertem Einkommen zu erbringen, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige und klare Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil möglich oder die Berührung der privaten Lebenssphäre nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 19 unter Hinweis auf das grundlegende Urteil vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, Bundessteuerblatt - BStBI - III 1962, 235 zu Krankheitskosten). Eine Aufteilung in einen beruflichen und in einen privaten Teil scheidet aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Maßnahme auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2010 VI R 7/08, Der Betrieb - DB - 2010, 1098 m.w.N.). Dies gilt auch im Streitfall. Die vom Kläger durchgeführte Kur kann wie jede andere Kur nur einheitlich beurteilt werden. Sie kann nicht in berufsfunktionale Bestandteile und einzelne private Elemente unterschieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2010 VI R 7/08, DB 2010, 1098 m.w.N.). |
|
| In Anwendung dieser Grundsätze werden Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit - zu denen auch Kuraufwendungen gehören können - einkommensteuerrechtlich regelmäßig als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - behandelt. Abweichend hiervon sind Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar, wenn sie zur Heilung einer typischen Berufskrankheit oder Vorbeugung gegen eine solche aufgewandt werden (z.B. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, Staublunge eines Bergmannes, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte, Sportunfall eines Berufsfußballspielers u.a.). Entsprechendes gilt für Kurkosten, wenn sie nachweisbar zur Beseitigung einer bestehenden oder Vorbeugung gegen eine drohende typische Berufskrankheit aufgewandt werden. Soweit sie darüber hinaus ohne eingetretene oder drohende Berufskrankheit als vorbeugende Maßnahme ganz oder teilweise auch zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen, sind sie weder als außergewöhnliche Belastung noch als Werbungskosten abziehbar (vgl. 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). |
|
| Vorliegend kann sich der erkennende Senat keine Überzeugung bilden, dass die Kur der Heilung oder der Vorbeugung gegen eine eingetretene oder drohende typische Berufskrankheit diente; vielmehr ist mit der Kur wesentlich die Wiederherstellung und die Erhaltung auch des allgemeinen Gesundheitszustandes verbunden, wie er für die Ausübung jeglicher Berufstätigkeit Voraussetzung ist. Berufsbezogene Elemente und Umstände der allgemeinen Lebensführung fließen somit untrennbar ineinander, was nach dem in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Abzugsverbot zur Versagung des Werbungskostenabzugs führt. Es für den Senat nicht feststellbar, dass die konkret durchgeführte Kur zur Beseitigung einer im Jahr 2007 bestehenden oder Vorbeugung gegen eine drohende typische Berufskrankheit durchgeführt worden ist. Nicht geklärt ist insbesondere, wie die vom Kläger vorgetragenen Umstände wie Lärm, schlechte Räumlichkeiten, Luftqualität, Staubentwicklung bei Schleifarbeiten, giftige Stäube, Gefahrstoffe, Lösungsmitteldämpfe mit der diagnostizierten Lumboischialgie zusammenhängen. Ein Nachweis zu dem berufsspezifischen Veranlassungszusammenhang im Jahr 2007 für die betreffende Kur (z.B. durch konkretes, detailliertes ärztliches Attest hierzu) ist nicht geführt worden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die berufliche Belastung im Lehrberuf von besonderen Schwierigkeiten geprägt ist. |
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| Unabhängig davon sind auch die geltend gemachten Kosten für die Kur mit Ausnahme der Verordnungsgebühr, den Arztkosten, dem Eigenanteil für die Heilbehandlungen durch den Krankengymnasten F und dem Eintrittspreis in das ... bad nicht nachgewiesen worden. Die Kuraufwendungen können grundsätzlich nur bei Nachweis anerkannt werden. Entsprechende Belege oder ausreichende Nachweise sind mit Ausnahme der soeben genannten nicht vorgelegt worden, so dass auch aus diesem Grund ein Abzug insoweit nicht gewährt werden kann. Widersprüchlich ist ferner, dass in der Aufstellung des Klägers pro Tag/Nacht Unterbringungskosten in Höhe von 23 Euro im Gästehaus F aufgelistet werden, während in der beigefügten Buchungsbestätigung durch den Kläger 13 Euro pro Tag angegeben werden. Die eingereichten Belege für eine Alu-Vielzweckleiter zum Preis von 109,93 Euro, für die Bewirtung im Gasthaus ... für 23 Euro und die Herrenbadehose in Höhe von 6 Euro sind nicht nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. |
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| Die insoweit nachgewiesenen Kosten stellen zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG dar, überschreiten allerdings nicht die vom Gesetzgeber in § 33 Abs. 3 EStG festgelegte Grenze der zumutbaren Belastung und können daher nicht abgezogen werden. |
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| b) Ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers ist abzulehnen. Der Senat kann sich im Streitfall weder eine Überzeugung bilden, dass die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe tatsächlich für das Tonfeldstudio angefallen sind, noch dass die Kosten durch den Beruf veranlasst sind. |
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| Zwar sprechen im vorliegenden Fall sehr gewichtige Umstände dafür, dass der Praxisraum/Tonfeldstudio entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung kein häusliches Arbeitszimmer darstellt. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind nach gefestigter Rechtsprechung des BFH auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft unter anderem auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BStBI II 2003, 463). Die anteiligen Grundstücksaufwendungen waren zwar im Rahmen der Steuererklärungen für die Vorjahre jeweils im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Fachlehrer, xxx Schule in X) als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Fläche 16 qm, anteilige Nebenkosten) geltend gemacht worden. Als gewichtige Gründe gegen ein häusliches Arbeitszimmer sprechen allerdings, dass sich der Praxisraum bereits optisch von den privaten Räumen abhebt. Nach dem Klägervortrag sei dieser Praxisraum für eine private Nutzung völlig ungeeignet gewesen. Er sei mit Metallwandregalen ausgestattet gewesen, habe zwei Holzstühle und einen Holztisch. In den Regalen würden Farbe, Pinsel, Karton, Papier, Reinigungsmaterial, Keramik, Glasuren, jede Menge Tonerde, verschiedene Holztonfelder, Kratzwerkzeuge, Arbeitskittel usw. gelagert. Dieser Praxisraum sei weder als berufliches noch als privates Arbeitszimmer zu gebrauchen. Wegen der starken Schmutz- und Staubentwicklung durch das Tonmaterial gebe es in diesem Raum keine Bücher und Bücherregale, keinen Computer, keinen Büroschrank, keinen Schreibtisch, kein Telefon und keine Aktenordner. Selbst organisatorische, oder schriftliche oder verwaltungsmäßige Arbeiten könnten in diesem Praxisraum, wegen der Schmutzentwicklung, nicht ausgeführt werden. Dies räumt zwischenzeitlich auch der Beklagte ein. |
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| Unabhängig davon kann sich der Senat im Streitfall allerdings weder eine Überzeugung bilden, dass die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe tatsächlich für das Tonfeldstudio angefallen sind, noch dass die geltend gemachten Kosten durch den Beruf veranlasst sind. |
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| Die Feststellungslast für die ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Praxisraums/Tonfeldstudios im Jahr 2007 trägt der Kläger, da er sich auf steuermindernde Tatsachen beruft. Der Senat kann die für die steuerliche Berücksichtigung erforderliche nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Praxisraums/Tonfeldstudios im Jahr 2007 nicht feststellen. Der Werkstattraum befand sich im Streitjahr 2007 in der von der Schule in X 47 Kilometer entfernten Wohnung in Y/Frankreich. Hinreichend konkrete Angaben, wie sich der Transport der wohl minderjährigen Schüler nach Y und zurück und die Behandlungen der Schüler in Y gestaltete, wurden nicht gemacht. Der Kläger führt in seinem Schreiben vom 28. Mai 2010 ferner aus, die Arbeit am Tonfeld ® habe nicht das Geringste mit Unterricht oder mit einem Stundenplan oder mit einem Unterrichtsthema oder Unterrichtsgegenstand zu tun. Es wurden auch weder die einzelnen Schüler oder Klassen angegeben noch auf wessen Veranlassung die Arbeit am Tonfeld erfolgte. Es wurde ebenfalls nicht die Tage der Unterrichtung im Tonfeldstudio und der Zeitraum im Einzelnen geschildert und der Stundenplan für das Schuljahr 2006/2007 vorgelegt. Schreiben des Arbeitgebers an den Kläger wurden für den Streitzeitraum diesbezüglich ebenfalls nicht vorgelegt. Ein hinreichender beruflicher Veranlassungszusammenhang ist daher für den Senat nicht nachgewiesen. |
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| Unabhängig davon sind auch die geltend gemachten Kosten für den Praxisraum/Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro für Elektro/Heizung, Licht, Wasser, Abwasser, Reinigungskosten, Tonerde usw. nicht durch die Vorlage von ausreichenden Belegen für das Jahr 2007 nachgewiesen worden. Es wurde auch nicht dargelegt, wie der Kläger die konkreten Beträge ermittelt hat (z.B. durch eine Verhältnisrechnung von Fläche Praxisraum zu Gesamtnutz- bzw. Gesamtwohnfläche). Ungeklärt ist z.B., warum die Beträge in der Regel mit einer Null enden (z.B. Abwasser 40 Euro oder Zinsen 120 Euro). Die durch den Kläger vorgelegten Rechnungen beinhalten alleine keine aussagekräftigen Nachweise, da z.B. die Rechnung ... (Blatt 114 der Gerichtsakte) gar nicht den Zeitraum von 1. Januar bis 30. April 2007 betrifft und darüber hinaus die Berechnung und Aufteilung der angesetzten Beträge nicht dargestellt wird. Ausreichende Belege oder ausreichende Nachweise sind nicht daher vorgelegt worden, so dass auch aus diesem Grund ein Abzug nicht gewährt werden kann. |
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| Darüber hinaus sprechen gewichtige Gründe dafür, dass - auch wenn der berufliche Veranlassungszusammenhang dem Grunde nach und die Kosten nachgewiesen wären - eine zeitanteilige Kürzung von 1/3 zu 2/3 (4 Monate aufgrund der Tätigkeit als Fachlehrer bis 30. April 2007) vorzunehmen wäre. Der Kläger selbst führt aus, das Tonfeldstudio habe bis zum 1. Mai 2007 ausschließlich der therapeutischen Arbeit mit Schülern der Schule gedient. Der Kläger habe die Tonfeldtherapie lediglich in der Eigenschaft als Technischer Lehrer, also aus beruflich veranlassten Gründen, ausgeführt. Nach seiner Dienstzeit, also nach dem 1. Mai 2007, habe er kostenlos bzw. ehrenamtlich einige wenige Tonfeldarbeiten begleitet, damit der Therapieerfolg von jungen Menschen nicht in Frage gestellt werde. Widersprüchlich ist diesbezüglich, dass der Kläger im Schreiben vom 17. März 2010 angibt, seit Mai 2007 bis heute nie mehr tonfeldtherapeutisch gearbeitet zu haben, aber im Schreiben vom 26. Mai 2009 (Blatt 33 der Einkommensteuerakte 2007) gegenüber dem Beklagten mitteilte, er übe weiterhin die Tätigkeit als Tonfeldtherapeut aus (aus sozialen Gründen bzw. ehrenamtlich - zum Selbstkostenpreis und ohne Absicht, Gewinne zu erzielen). |
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| Die Klage ist demnach als unbegründet abzuweisen. Der erkennende Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid, da dies für den Kläger kostengünstiger ist. |
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| 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. |
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| 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat kann den angefochtenen Verwaltungsakt im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden. |
|
| Der Beklagte hat zu Recht den Werbungskostenabzug der Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro und die Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils abgelehnt. |
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| a) Ein Werbungskostenabzug der Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers kann nicht gewährt werden. Der Senat kann sich im Streitfall weder eine Überzeugung bilden, dass die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe tatsächlich angefallen sind, noch dass die Kur durch den Beruf veranlasst ist. |
|
| Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zwar stehen Aufwendungen für die Gesundheit - ebenso wie für Kleidung, Nahrung und Wohnung - in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen, weil er ohne diese Aufwendungen seinen Beruf nicht ausüben kann. Die Feststellungslast hierfür trägt der Kläger, da er sich auf steuermindernde Tatsachen beruft. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind jedoch solche Ausgaben, die sowohl den Beruf als auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, vom Werbungskostenabzug ausgenommen und daher aus versteuertem Einkommen zu erbringen, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige und klare Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil möglich oder die Berührung der privaten Lebenssphäre nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 19 unter Hinweis auf das grundlegende Urteil vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, Bundessteuerblatt - BStBI - III 1962, 235 zu Krankheitskosten). Eine Aufteilung in einen beruflichen und in einen privaten Teil scheidet aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Maßnahme auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2010 VI R 7/08, Der Betrieb - DB - 2010, 1098 m.w.N.). Dies gilt auch im Streitfall. Die vom Kläger durchgeführte Kur kann wie jede andere Kur nur einheitlich beurteilt werden. Sie kann nicht in berufsfunktionale Bestandteile und einzelne private Elemente unterschieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2010 VI R 7/08, DB 2010, 1098 m.w.N.). |
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| In Anwendung dieser Grundsätze werden Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit - zu denen auch Kuraufwendungen gehören können - einkommensteuerrechtlich regelmäßig als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - behandelt. Abweichend hiervon sind Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar, wenn sie zur Heilung einer typischen Berufskrankheit oder Vorbeugung gegen eine solche aufgewandt werden (z.B. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, Staublunge eines Bergmannes, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte, Sportunfall eines Berufsfußballspielers u.a.). Entsprechendes gilt für Kurkosten, wenn sie nachweisbar zur Beseitigung einer bestehenden oder Vorbeugung gegen eine drohende typische Berufskrankheit aufgewandt werden. Soweit sie darüber hinaus ohne eingetretene oder drohende Berufskrankheit als vorbeugende Maßnahme ganz oder teilweise auch zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen, sind sie weder als außergewöhnliche Belastung noch als Werbungskosten abziehbar (vgl. 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). |
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| Vorliegend kann sich der erkennende Senat keine Überzeugung bilden, dass die Kur der Heilung oder der Vorbeugung gegen eine eingetretene oder drohende typische Berufskrankheit diente; vielmehr ist mit der Kur wesentlich die Wiederherstellung und die Erhaltung auch des allgemeinen Gesundheitszustandes verbunden, wie er für die Ausübung jeglicher Berufstätigkeit Voraussetzung ist. Berufsbezogene Elemente und Umstände der allgemeinen Lebensführung fließen somit untrennbar ineinander, was nach dem in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Abzugsverbot zur Versagung des Werbungskostenabzugs führt. Es für den Senat nicht feststellbar, dass die konkret durchgeführte Kur zur Beseitigung einer im Jahr 2007 bestehenden oder Vorbeugung gegen eine drohende typische Berufskrankheit durchgeführt worden ist. Nicht geklärt ist insbesondere, wie die vom Kläger vorgetragenen Umstände wie Lärm, schlechte Räumlichkeiten, Luftqualität, Staubentwicklung bei Schleifarbeiten, giftige Stäube, Gefahrstoffe, Lösungsmitteldämpfe mit der diagnostizierten Lumboischialgie zusammenhängen. Ein Nachweis zu dem berufsspezifischen Veranlassungszusammenhang im Jahr 2007 für die betreffende Kur (z.B. durch konkretes, detailliertes ärztliches Attest hierzu) ist nicht geführt worden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die berufliche Belastung im Lehrberuf von besonderen Schwierigkeiten geprägt ist. |
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| Unabhängig davon sind auch die geltend gemachten Kosten für die Kur mit Ausnahme der Verordnungsgebühr, den Arztkosten, dem Eigenanteil für die Heilbehandlungen durch den Krankengymnasten F und dem Eintrittspreis in das ... bad nicht nachgewiesen worden. Die Kuraufwendungen können grundsätzlich nur bei Nachweis anerkannt werden. Entsprechende Belege oder ausreichende Nachweise sind mit Ausnahme der soeben genannten nicht vorgelegt worden, so dass auch aus diesem Grund ein Abzug insoweit nicht gewährt werden kann. Widersprüchlich ist ferner, dass in der Aufstellung des Klägers pro Tag/Nacht Unterbringungskosten in Höhe von 23 Euro im Gästehaus F aufgelistet werden, während in der beigefügten Buchungsbestätigung durch den Kläger 13 Euro pro Tag angegeben werden. Die eingereichten Belege für eine Alu-Vielzweckleiter zum Preis von 109,93 Euro, für die Bewirtung im Gasthaus ... für 23 Euro und die Herrenbadehose in Höhe von 6 Euro sind nicht nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. |
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| Die insoweit nachgewiesenen Kosten stellen zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG dar, überschreiten allerdings nicht die vom Gesetzgeber in § 33 Abs. 3 EStG festgelegte Grenze der zumutbaren Belastung und können daher nicht abgezogen werden. |
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| b) Ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers ist abzulehnen. Der Senat kann sich im Streitfall weder eine Überzeugung bilden, dass die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe tatsächlich für das Tonfeldstudio angefallen sind, noch dass die Kosten durch den Beruf veranlasst sind. |
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| Zwar sprechen im vorliegenden Fall sehr gewichtige Umstände dafür, dass der Praxisraum/Tonfeldstudio entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung kein häusliches Arbeitszimmer darstellt. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind nach gefestigter Rechtsprechung des BFH auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft unter anderem auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BStBI II 2003, 463). Die anteiligen Grundstücksaufwendungen waren zwar im Rahmen der Steuererklärungen für die Vorjahre jeweils im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Fachlehrer, xxx Schule in X) als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Fläche 16 qm, anteilige Nebenkosten) geltend gemacht worden. Als gewichtige Gründe gegen ein häusliches Arbeitszimmer sprechen allerdings, dass sich der Praxisraum bereits optisch von den privaten Räumen abhebt. Nach dem Klägervortrag sei dieser Praxisraum für eine private Nutzung völlig ungeeignet gewesen. Er sei mit Metallwandregalen ausgestattet gewesen, habe zwei Holzstühle und einen Holztisch. In den Regalen würden Farbe, Pinsel, Karton, Papier, Reinigungsmaterial, Keramik, Glasuren, jede Menge Tonerde, verschiedene Holztonfelder, Kratzwerkzeuge, Arbeitskittel usw. gelagert. Dieser Praxisraum sei weder als berufliches noch als privates Arbeitszimmer zu gebrauchen. Wegen der starken Schmutz- und Staubentwicklung durch das Tonmaterial gebe es in diesem Raum keine Bücher und Bücherregale, keinen Computer, keinen Büroschrank, keinen Schreibtisch, kein Telefon und keine Aktenordner. Selbst organisatorische, oder schriftliche oder verwaltungsmäßige Arbeiten könnten in diesem Praxisraum, wegen der Schmutzentwicklung, nicht ausgeführt werden. Dies räumt zwischenzeitlich auch der Beklagte ein. |
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| Unabhängig davon kann sich der Senat im Streitfall allerdings weder eine Überzeugung bilden, dass die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe tatsächlich für das Tonfeldstudio angefallen sind, noch dass die geltend gemachten Kosten durch den Beruf veranlasst sind. |
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| Die Feststellungslast für die ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Praxisraums/Tonfeldstudios im Jahr 2007 trägt der Kläger, da er sich auf steuermindernde Tatsachen beruft. Der Senat kann die für die steuerliche Berücksichtigung erforderliche nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Praxisraums/Tonfeldstudios im Jahr 2007 nicht feststellen. Der Werkstattraum befand sich im Streitjahr 2007 in der von der Schule in X 47 Kilometer entfernten Wohnung in Y/Frankreich. Hinreichend konkrete Angaben, wie sich der Transport der wohl minderjährigen Schüler nach Y und zurück und die Behandlungen der Schüler in Y gestaltete, wurden nicht gemacht. Der Kläger führt in seinem Schreiben vom 28. Mai 2010 ferner aus, die Arbeit am Tonfeld ® habe nicht das Geringste mit Unterricht oder mit einem Stundenplan oder mit einem Unterrichtsthema oder Unterrichtsgegenstand zu tun. Es wurden auch weder die einzelnen Schüler oder Klassen angegeben noch auf wessen Veranlassung die Arbeit am Tonfeld erfolgte. Es wurde ebenfalls nicht die Tage der Unterrichtung im Tonfeldstudio und der Zeitraum im Einzelnen geschildert und der Stundenplan für das Schuljahr 2006/2007 vorgelegt. Schreiben des Arbeitgebers an den Kläger wurden für den Streitzeitraum diesbezüglich ebenfalls nicht vorgelegt. Ein hinreichender beruflicher Veranlassungszusammenhang ist daher für den Senat nicht nachgewiesen. |
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| Unabhängig davon sind auch die geltend gemachten Kosten für den Praxisraum/Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro für Elektro/Heizung, Licht, Wasser, Abwasser, Reinigungskosten, Tonerde usw. nicht durch die Vorlage von ausreichenden Belegen für das Jahr 2007 nachgewiesen worden. Es wurde auch nicht dargelegt, wie der Kläger die konkreten Beträge ermittelt hat (z.B. durch eine Verhältnisrechnung von Fläche Praxisraum zu Gesamtnutz- bzw. Gesamtwohnfläche). Ungeklärt ist z.B., warum die Beträge in der Regel mit einer Null enden (z.B. Abwasser 40 Euro oder Zinsen 120 Euro). Die durch den Kläger vorgelegten Rechnungen beinhalten alleine keine aussagekräftigen Nachweise, da z.B. die Rechnung ... (Blatt 114 der Gerichtsakte) gar nicht den Zeitraum von 1. Januar bis 30. April 2007 betrifft und darüber hinaus die Berechnung und Aufteilung der angesetzten Beträge nicht dargestellt wird. Ausreichende Belege oder ausreichende Nachweise sind nicht daher vorgelegt worden, so dass auch aus diesem Grund ein Abzug nicht gewährt werden kann. |
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| Darüber hinaus sprechen gewichtige Gründe dafür, dass - auch wenn der berufliche Veranlassungszusammenhang dem Grunde nach und die Kosten nachgewiesen wären - eine zeitanteilige Kürzung von 1/3 zu 2/3 (4 Monate aufgrund der Tätigkeit als Fachlehrer bis 30. April 2007) vorzunehmen wäre. Der Kläger selbst führt aus, das Tonfeldstudio habe bis zum 1. Mai 2007 ausschließlich der therapeutischen Arbeit mit Schülern der Schule gedient. Der Kläger habe die Tonfeldtherapie lediglich in der Eigenschaft als Technischer Lehrer, also aus beruflich veranlassten Gründen, ausgeführt. Nach seiner Dienstzeit, also nach dem 1. Mai 2007, habe er kostenlos bzw. ehrenamtlich einige wenige Tonfeldarbeiten begleitet, damit der Therapieerfolg von jungen Menschen nicht in Frage gestellt werde. Widersprüchlich ist diesbezüglich, dass der Kläger im Schreiben vom 17. März 2010 angibt, seit Mai 2007 bis heute nie mehr tonfeldtherapeutisch gearbeitet zu haben, aber im Schreiben vom 26. Mai 2009 (Blatt 33 der Einkommensteuerakte 2007) gegenüber dem Beklagten mitteilte, er übe weiterhin die Tätigkeit als Tonfeldtherapeut aus (aus sozialen Gründen bzw. ehrenamtlich - zum Selbstkostenpreis und ohne Absicht, Gewinne zu erzielen). |
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| Die Klage ist demnach als unbegründet abzuweisen. Der erkennende Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid, da dies für den Kläger kostengünstiger ist. |
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| 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. |
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