| | Bei dem Begriff des häuslichen Arbeitszimmers handelt es sich um einen Typusbegriff, der im Gesetz nicht näher bestimmt ist. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber an den von der Rechtsprechung vor Einführung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) geschaffenen Begriff anknüpfen und keinen neuen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers schaffen wollte (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFH/NV 2004, 119 und vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). Danach lässt sich nicht allgemein entscheiden, ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist. Denn aus dem Wesen des Typus des „häuslichen Arbeitszimmers" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und dass es Übergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus des „häuslichen Arbeitszimmers“ wertend zugeordnet werden. Entscheidend ist dabei das sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 und vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 31. März 2004 X R 1/03, BFH/NV 2004, 1387; vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 und vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). Der typische Fall eines „häuslichen Arbeitszimmers“ ist nach der Rechtsprechung des BFH das häusliche Büro (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350 und vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43). Das zentrale Möbelstück des jeweiligen Raumes war in den entschiedenen Fällen nahezu ausschließlich der Schreibtisch (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 und vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43). Darüber hinaus waren die Räume regelmäßig mit Bücher- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen „Büromöbeln" sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. - in späteren Entscheidungen - Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1961 I 256/60 U, BFHE 72, 513, BStBl III 1961, 187; vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509; vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701; vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192 und vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, 186; BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1994 IV B 34/94, BFH/NV 1995, 595). Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht dem Typus eines Arbeitszimmers entsprechen, sind auch nicht deshalb als häusliches Arbeitszimmer anzusehen, weil sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und damit in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 und vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; vgl. auch FG Baden-Württemberg 2 K 105/99, EFG 2001, 677). Aus diesem Grund unterliegen etwa die Aufwendungen für ein Tonstudio im Wohnbereich des Steuerpflichtigen trotz Vorhandenseins eines Schreibtischs zum Abfassen von Kompositionen nicht der Abzugsbeschränkung, wenn der Raum im Übrigen so eingerichtet und ausgestattet ist, dass ihm die technischen Einrichtungen sowie eventuelle Schallschutzmaßnahmen der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55). Die gleichen Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung des BFH auch für eine ärztliche Notfallpraxis (BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 und vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203), für einen Ausstellungsraum (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560), für eine Werkstatt (BFH-Urteile vom 22. Juni 1961 IV 277/59, Der Betrieb - DB - 1961, 1375 und vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41) und für einen Lagerraum (BFH-Urteil vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163 und vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304). Diese Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen - wie beispielsweise eine Werkstatt, ein Lagerraum, die Praxisräume einer Sprachpädagogin, die Notfallpraxis eines Arztes etc. -, werden in der Rechtsprechung des BFH daher nicht als häusliches Arbeitszimmer bezeichnet, sondern als Werkstatt (BFH-Urteile vom 22. Juni 1961 IV 277/59, DB 1961, 1375 und vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41), als Lager (BFH-Urteile vom 22. Juni 1961 IV 277/59, DB 1961, 1375 und vom 19. September 1990 X R 110/88, BStBl II 1991, 208) oder als Praxis (BFH-Urteile vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875 und vom 30. August 1994 IX R 126/92, BFH/NV 1995, 764; vgl. auch zusammenfassend: BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304). |
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| | Im Streitfall ist ein den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer gegeben. Zwar diente der ausschließlich vom Kl genutzte Raum - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht der Erledigung schriftlicher Arbeiten. Auch befanden sich in dem Raum - anders als im Regelfall eines häuslichen Arbeitszimmers - kein Schreibtisch und auch keine anderen bürotypischen Einrichtungsgegenstände, wie z.B. ein Computer, ein Telefon oder ein Telefaxgerät. Dies steht der Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers aber nicht entgegen. Der Typusbegriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ erhält zwar nach der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung des Gesetzgebers, der sich der erkennende Senat anschließt, für den Regelfall sein Gepräge durch eine bürotypische Ausstattung. Eine solche „büromäßige“ Ausstattung ist jedoch kein Ausschließlichkeitskriterium dergestalt, dass nur dann ein (häusliches) Arbeitszimmer anzunehmen wäre, wenn es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und für „Bürotätigkeiten“ genutzt wird. Denn die Nutzung des Zimmers durch den Kl ist der Nutzung eines „typischen“ Arbeitszimmers in ihren wesentlichen Aspekten gleichzuachten. So befindet sich in dem betreffenden Raum ein Regal bzw. ein Schrank zur Lagerung von Noten und Musikbüchern. Dies entspricht der Lagerung von Akten durch Angehörige bürotypischer Berufe. Auch erbringt er aufgrund der Nutzung für das Einstudieren und Proben von Musikstücken eine Vorbereitungshandlung, die eine wesentliche Grundlage für die später - außerhalb des häuslichen Raumes - auszuübende, das Berufsbild des Kl prägende zentrale Tätigkeit bildet, nämlich das Aufführen der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters. Insoweit unterscheidet sich die Nutzung des häuslichen Raumes durch den Kl nicht von der Nutzung von Räumen durch Angehörige anderer Berufe, bei denen die häusliche Vorbereitung in der Regel in der Abfassung von Schriftstücken oder Entwürfen von Schriftstücken liegt. Hierzu zählen z.B. Lehrer oder Hochschullehrer, die ihre in der Schule bzw. Hochschule abzuhaltenden Lehrveranstaltungen vorbereiten, oder Rechtsanwälte und Steuerberater, die im häuslichen Arbeitszimmer Entwürfe von Schriftsätzen oder rechtlichen Gestaltungen fertigen, die schließlich in der Kanzlei ihre Endfassung erfahren und dort fertiggestellt, mit den Mandanten besprochen und ggf. an Behörden, Gerichte, Vertragspartner oder andere Adressaten abgesandt werden. Anders ist die Situation in den Fällen einer häuslichen (Notfall-)Praxis, einer Werkstatt oder eines Tonstudios, in denen typischerweise die Haupttätigkeit selbst ausgeübt wird und nicht lediglich bloße vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten. Auch ist das Einüben und Proben von Musikstücken als gedankliche Vorbereitung der außer Haus ausgeübten Haupttätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BFH anzusehen. Angesichts dieser Parallelen in der Nutzung des betreffenden Raumes durch den Kl im Vergleich zur Nutzung häuslicher Räume durch die Angehörigen „typischer Büroberufe“ ist auch vor dem Hintergrund einer gleichheitsrechtlich gebotenen Rechtsauslegung und -anwendung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) einer Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „häuslichen Arbeitszimmers“ der Vorzug zu geben, die eine Situation wie die im Streitfall gegebene mit umfasst. Denn die Nutzung des häuslichen Raumes durch den Kl ist lediglich aufgrund der wesensimmanenten Andersartigkeit des Berufs des Kl im Vergleich zu einem „typischen Büroberuf“ eine andere als in den Standardfällen häuslicher Arbeitszimmer. Von solchen Standardfällen ist auch der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen, indem er in der Gesetzesbegründung beispielhaft die Berufsgruppen der Steuerberater, Rechtsanwälte, Hausgewerbetreibenden, Schriftsteller, Richter, Beamten, Angestellten und Lehrer nannte (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1686). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Vorliegen eines „Büroberufs“ unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines (häuslichen) Arbeitszimmers und die Geltung der Abzugsbeschränkung auf die Nutzung eines Arbeitszimmers durch die Angehörigen der in der Gesetzesbegründung - lediglich beispielhaft - genannten Berufsgruppen beschränkt wäre. Denn das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des (häuslichen) Arbeitszimmers umfasst bei zutreffender Auslegung durchaus nicht nur den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall, sondern auch wesensmäßig gleichzuachtende Fallkonstellationen (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 24. März 2004 1 K 700/04, Juris: Ein Probenraum sei einem in einer Wohnung befindlichen Tonstudio vergleichbar; FG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2010 9 K 3882/09, EFG 2011, 217; Revision eingelegt unter VIII R 44/10). |
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