1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Streitig ist die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahres 2006 bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Klägers (Kl) im Jahr 2006. |
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| | Der Kl ist Gastwirt und betrieb im Streitjahr 2006 - in angemieteten Räumen - als Unterpächter die Gaststätte „B“ in der ... straße in X. Er hatte von seinem Vermieter auch das Inventar und die technischen Geräte gepachtet. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. |
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| | Zum 31. Dezember 2008 endete der seit dem 01. Januar 2006 bestehende Pachtvertrag über die Gaststätte. Auf eine Verlängerung der Pachtzeit hatte sich der Kl mit dem Vermieter nicht einigen können. Anschließend bemühte sich der Kl darum, erneut eine Gaststätte zu pachten. Am 06. April 2009 schloss der Kl einen Pachtvertrag über eine Gaststätte in der ... allee in X ab, die mit Wirkung zum 25. Juni 2009 ihren Betrieb aufnahm. |
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| | In seiner zusammen mit der Gewerbesteuererklärung 2006 am 04. März 2008 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Gewinnermittlung für das Streitjahr 2006 bildete der Kl gewinnmindernd eine sog. Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 6 EStG 2006 in Höhe von 32 000 EUR. Eine Erläuterung, wofür die Rücklage gebildet werden sollte, gab der Kl in diesem Zusammenhang nicht. In der Kontenübersicht der Gewinnermittlung ist hierzu das Konto „2342“ lediglich mit der Bezeichnung „Einstellungen in SoPo Existenzgründerrückl“ hinterlegt. |
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| | Der Bekl forderte daraufhin den Kl auf, das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet werden solle, nach Art und Funktion zu benennen sowie den beabsichtigten Investitionszeitpunkt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzugeben. Am 10. Juli 2008 übersandte der Steuerberater des Kl dem Bekl ein Formular zur Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 7 EStG 2006, in dem das Wirtschaftsgut, das für voraussichtlich 80.000 EUR angeschafft werden sollte, mit „Inventar“ - ohne jede weitere erläuternde Zusätze - bezeichnet wurde (Akte Einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns A Steuernr. xxxxx/xxxxx, Band I, Seite 5). |
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| | Nachdem der Bekl mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 dem Steuerberater des Kl mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Angabe „Inventar“ um eine Sammelbezeichnung handle, die aufgrund fehlender Konkretisierung der Bildung einer Ansparrücklage im Wege stehe, legte der Steuerberater dem Bekl mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 dar, dass der bis zum 31. Dezember 2008 befristete Pachtvertrag für die Gaststätte „B“ in der ... straße in X voraussichtlich aufgrund - unterschiedlicher Preisvorstellungen - nicht verlängert werde. Der Kl müsse sich somit beruflich neu orientieren und bei der Übernahme eines anderen Gaststättenbetriebs technische Geräte aus der Küche, Backofen, Kühlgeräte, Gefriertruhen, Brot- und Wurstschneidemaschinen, Kaffeemaschinen etc. anschaffen. Darüber hinaus seien Thekenanlagen, Regale für das Lager bzw. für die Bedienung von Kunden erforderlich (Akte Einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns A Steuernr. xxxxx/xxxxx, Band I, Seite 8). |
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| | Der Bekl. lehnte weiterhin die vom Kl begehrte Ansparrücklage in Höhe von 32.000 EUR (= 40 v.H. von 80.000 EUR) ab und stellte im Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 12. Januar 2009 die Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb mit 119.034,82 EUR fest. Darin waren auch unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von 1.068 EUR (zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H.) und in Höhe von 1.524 EUR (zum allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 v.H.) enthalten, da der Kl in seiner Gewinnermittlung für sich, seine Ehefrau und den Sohn keine unentgeltlichen Wertabgaben angesetzt hatte. |
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| | Gegen diesen Bescheid vom 12. Januar 2009 erhob der Kl Einspruch. Neben der im hiesigen Klageverfahren nicht angegriffenen Höhe unentgeltlicher Wertabgaben wandte er sich auch gegen die abgelehnte Bildung der Ansparrücklage. |
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| | Während des Einspruchsverfahrens teilte der Steuerberater des Kl mit Schriftsatz vom 16. April 2009 dem Bekl mit, dass sein Mandant ab dem 15. April 2009 wieder gewerblich tätig sei und fügte - ohne jede weitere Begründung - für die dafür angeblichen Investitionen ein Angebot einer Firma C, Handel für Hotel- und Gaststättenbedarf sowie Großkücheneinrichtungen, vom 09. April 2009 bei, das aufgrund einer Anfrage des Kl erstellt worden war und eine Angebotssumme von insgesamt 84.703,01 EUR auswies (Gewerbesteuerakte A - Bistro mit Straßenverkauf - Steuernr. yyyyy/yyyyy, Band I - angelegt 2009, Seite 8 ff.). |
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| | Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2009 wies der Bekl den Einspruch des Kl wegen gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2006 als unbegründet zurück. |
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| | Da der Kl keine unentgeltlichen Wertabgaben aufgezeichnet habe, habe er, der Bekl, zu Recht auf der Grundlage der Pauschbeträge aus der amtlichen Richtsatzsammlung des Jahres 2006 unentgeltliche Wertabgaben berücksichtigt. |
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| | Die Berücksichtigung einer Ansparrücklage als Betriebsausgabe gem. § 7 g Abs. 3 und 6 EStG sei versagt worden, weil der Kl die voraussichtlichen Investitionsvorhaben nicht ausreichend bezeichnet habe. |
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| | Die Bildung einer Ansparrücklage sei nicht nur betriebs- sondern auch investitionsbezogen. Im Streitfall genüge es daher nicht, dass der Kl in relativ kurzer Zeit eine (art-) gleiche Tätigkeit in der Nähe der bisherigen Betriebsstätte aufgenommen und damit seinen bisherigen Betrieb nur verlegt habe. |
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| | Für eine notwendige Konkretisierung einer geplanten Investition müsse das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden solle, seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Darüber hinaus sei das Wirtschaftsjahr zu bezeichnen, in dem die Investition voraussichtlich getätigt werde. All diese Angaben seien zeitnah, d.h. innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses, vorzunehmen. |
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| | Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Aufzeichnungen des Kl enthielten nicht die notwendigen Angaben zu den anzuschaffenden Wirtschaftsgütern und die dafür anzusetzenden jeweiligen Anschaffungskosten. Es seien lediglich voraussichtliche Investitionen mit der Sammelbezeichnung „Inventar“ im Gesamtvolumen von 80.000 EUR und die Rücklage mit einem Gesamtwert von 32.000 EUR angegeben worden. Auch bei der Auflösung eines Teils der Rücklage im nachfolgenden Wirtschaftsjahr 2007 (in Höhe von 40 v.H. von 7.800 EUR = 3.120 EUR) seien nur Gesamtposten ausgewiesen, so dass im Investitionsjahr auch nicht festgestellt werden könne, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei. |
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| | Darüber hinaus sei auch fraglich, ob die behaupteten Investitionen zum maßgeblichen Zeitpunkt 31. Dezember 2006 noch durchführbar gewesen seien. Im Zeitpunkt der Anhörung im Jahr 2008 sei noch vollkommen offen gewesen, ob der Kl einen neuen Betrieb eröffnen oder einen bereits bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen werde. Damit seien die in Zukunft anfallenden Investitionen zum Ende des Wirtschaftsjahres 2006 noch gar nicht hinreichend konkretisierbar gewesen. |
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| | Gegen die ablehnende Entscheidung des Bekl im Einspruchsverfahren erhob der Kl Klage beim Finanzgericht. |
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| | Mit den Angaben, die der Kl durch das Angebot der Firma C vom 09. April 2009 gemacht habe, sei die Bildung der Ansparrücklage hinreichend konkretisiert worden. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass der Kl nur einen befristeten Pachtvertrag für die Gaststätte „B“ besessen habe. Es habe daher bereits mit Abschluss des diesbezüglichen Pachtvertrages festgestanden, dass er im Jahr 2008 investieren müsse, um eine nahtlose Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit als Gastwirt zu gewährleisten. Im Klageverfahren legte der Kl zudem eine Aufstellung über seine in den Jahren 2007 bis 2010 getätigten Investitionen für Gastronomieeinrichtungen in einer Gesamthöhe von 71.711,15 EUR vor (Finanzgerichtsakte, S. 61). Diese tatsächlichen Anschaffungen untermauerten seine in der Erklärung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2006 zum Ausdruck gekommene Investitionsabsicht. |
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| | Der Kl beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2006 vom 12. Januar 2009 dergestalt zu ändern, dass in ihm eine Ansparrücklage in Höhe von 32.000 EUR (=40 v.H. von 80.000 EUR) Berücksichtigung findet, dem Bekl die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird. Zudem seien durch die Vorlage des Angebots der Firma C vom 09. April 2009 keine bereits vorher vorliegenden Unterlagen vervollständigt und insbesondere keine bei Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandenen Nachweise eingereicht worden. Vielmehr habe der Kl erstmals im April 2009, und damit nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2006, eine Investitionsabsicht konkretisiert. |
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| | Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Bekl vorgelegten Steuerakten (1 -weiße - Rechtsbehelfsakte A Steuernr. xxxxx/xxxxx Band I - angelegt 2006, 1 - hellblaue - Gewerbesteuerakte A - Bistro mit Straßenverkauf - Steuernr. yyyyy/yyyyy, Band I - angelegt 2009, 1 - hellblaue - Gewerbesteuerakte, A - Gaststätte B - Steuernr. xxxxx/xxxxx, Band I - angelegt 2006 und geschlossen 2008, 1 - grüne - Akte Einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns A Steuernr. xxxxx/xxxxx Band I) Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO). |
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| | I) Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| | Der Bekl hat zu Recht die vom Kl geltend gemachte Ansparrücklage in Höhe von 32.000 EUR (=40 v.H. von 80.000 EUR) im Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2006 vom 12. Januar 2006 nicht berücksichtigt. Der Kl hat bei Abgabe der diesbezüglichen Erklärung bzw. seiner Gewinnermittlung im März 2008 die von ihm zur Anschaffung beabsichtigten Wirtschaftsgüter bei der Bildung der Ansparrücklage nicht hinreichend konkretisiert. Ebenso wenig hat er im Rechtsbehelfsverfahren bereits im Veranlagungsverfahren vorliegende Unterlagen durch weitere, bei der Abgabe der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung schon vorhandene Nachweise ergänzt. |
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| | Verfahrensrechtlich wie auch materiell-rechtlich ist eine Ansparabschreibung an mehrere Voraussetzungen geknüpft. |
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| | Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F., d.h. in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, und die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenabzugs nach Abs. 6 der Vorschrift gehören zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104). Dabei muss eine Rücklage nicht bereits bei erstmaliger Einreichung der Steuererklärung erklärt werden, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung gebildet werden (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471; vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933). Das Wahlrecht kann auch noch erstmals im Rechtsbehelfsverfahren ausgeübt werden, ohne dass einem Steuerpflichtigen die Bildung einer Ansparrücklage dem Grunde nach versagt werden kann (BFH-Urteile vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 - zur bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Gesetzesfassung des § 7g sowie VIII R 48/10, BFH/NV 2012, 1038 - zur ab dem 01. Januar 2006 geltenden Gesetzesfassung des § 7g). Allerdings wird die erstmalige Bildung einer Ansparrücklage im Einspruchsverfahren nur dann gestattet, wenn der gesetzliche Investitionszeitraum, der im Streitfall nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2006 zwei Jahre nach Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Rücklage gebildet werden soll, umfasst, noch nicht abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933). |
|
| | Hat ein Steuerpflichtiger in diesem zeitlichen Rahmen eine Ansparrücklage gebildet, muss er jedoch noch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 3 bis 5 EStG 2006 erfüllen. Danach können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird" (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2006). Ermittelt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, sind gemäß § 7g Abs. 6 EStG 2006 die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre spätere Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist. Dazu muss bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung der Ansparrücklage mit den investitionsbezogenen Angaben und die Auflösung der Rücklage wie in einer Buchführung verfolgt werden können (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vgl. auch BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187). Ebenso muss sich in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ein Ansatz einer entsprechenden Betriebsausgabe für die Bildung der Rücklage finden. |
|
| | Demgegenüber enthält das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und wie gegebenenfalls die voraussichtliche Investition i.S. von § 7g Abs. 3 EStG 2006 nachzuweisen ist. Der Steuerpflichtige ist nach der Rechtsprechung zwar nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; BFH-Beschluss vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFHE 226, 541, BFH/NV 2010, 331). Jedoch setzt die Ansparabschreibung eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235), so dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Es muss mithin jedes Wirtschaftsgut seiner Funktion nach eindeutig bezeichnet werden. Sammelbezeichnungen, die mehrere Wirtschaftsgüter umfassen, werden dem Gebot der Verfolgbarkeit in Bezug auf die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage hingegen nicht gerecht. |
|
| | Ist der Steuerpflichtige dem Nachweiserfordernis bei Abgabe der Steuererklärung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, sind nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung erfüllt. Das Gesetz schließt es aber nicht aus, dass der Steuerpflichtige - jedenfalls im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung - eingereichte Unterlagen durch weitere, bei der Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise ergänzt (s. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 08. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BFH/NV 2011, 1594; BFH-Beschluss vom 03. Dezember 2007 VIII B 28/07, juris). |
|
| | Vorliegend hat der Kl zwar in seiner Gewinnermittlung - wenngleich auch ohne jede weitere Begründung - eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 6 EStG 2006 in Höhe von 32.000 EUR (=40 v.H. von 80.000 EUR) gebildet und später mit Schreiben vom 10. Juli 2008 ausgeführt, dass er beabsichtige, für 80.000 EUR Inventar für eine Gastwirtschaft anzuschaffen. Allerdings hat er mit der Bezeichnung „Inventar“ seine Investitionsabsicht nicht ausreichend konkretisiert. Beim Begriff „Inventar“ handelt es sich um eine Sammelbezeichnung, die keinen Rückschluss auf eines oder mehrere Wirtschaftsgüter zulässt, so dass in einem späteren Investitionsjahr nicht festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. |
|
| | An dieser Sachlage ändert auch das weitere Schreiben des Prozessbevollmächtigten an den Bekl vom 21. Juli 2008 nichts. In ihm stellt dieser zwar dar, dass sich der Kl aufgrund des bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Pachtvertrages für die Gaststätte „B“ beruflich neu orientieren müsse. Die exemplarische, allgemein gehaltene Aufzählung, dass der Kl bei der Übernahme eines anderen Gaststättenbetriebs technische Geräte aus der Küche, Backofen, Kühlgeräte, Gefriertruhen, Brot- und Wurstschneidemaschinen, Kaffeemaschinen etc. anschaffen müsse und auch Thekenanlagen, Regale für das Lager bzw. für die Bedienung von Kunden erforderlich seien (Akte Einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns A Steuernr. xxxxx/xxxxx, Band I, Seite 8), wird den Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung aber ebenso wenig gerecht. Die aufgezählten Wirtschaftsgüter lassen weder in Bezug auf ihre Anzahl noch in Bezug auf ihre jeweils geschätzten Anschaffungskosten eine Verbindung zum Gesamtbetrag des laut Ansparrücklage beabsichtigten Investitionsvolumens in Höhe von 80.000 EUR erkennen. Zudem macht die vom Prozessbevollmächtigten gewählte Formulierung mit dem Wort „etc.“ deutlich, dass seine Aufzählung noch nicht einmal abschließend ist. |
|
| | Tatsächlich hat der Kl seine beabsichtigten Investitionen erst durch die Vorlage des Angebots der Firma C, Handel für Hotel- und Gaststättenbedarf sowie Großkücheneinrichtungen, vom 09. April 2009, das eine Angebotssumme von insgesamt 84.703,01 EUR ausweist, in Bezug auf einzelne Wirtschaftsgüter konkretisiert. Da die Konkretisierung aber nicht aufgrund von Nachweisen erfolgte, die bereits bei Abgabe der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung im März 2008 vorhanden waren, hat der Bekl zu Recht die Bildung einer Ansparrücklage bei der einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer des Jahres 2006 abgelehnt. |
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| | Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen. |
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| | III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. |
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| | I) Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| | Der Bekl hat zu Recht die vom Kl geltend gemachte Ansparrücklage in Höhe von 32.000 EUR (=40 v.H. von 80.000 EUR) im Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2006 vom 12. Januar 2006 nicht berücksichtigt. Der Kl hat bei Abgabe der diesbezüglichen Erklärung bzw. seiner Gewinnermittlung im März 2008 die von ihm zur Anschaffung beabsichtigten Wirtschaftsgüter bei der Bildung der Ansparrücklage nicht hinreichend konkretisiert. Ebenso wenig hat er im Rechtsbehelfsverfahren bereits im Veranlagungsverfahren vorliegende Unterlagen durch weitere, bei der Abgabe der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung schon vorhandene Nachweise ergänzt. |
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| | Verfahrensrechtlich wie auch materiell-rechtlich ist eine Ansparabschreibung an mehrere Voraussetzungen geknüpft. |
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| | Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F., d.h. in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, und die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenabzugs nach Abs. 6 der Vorschrift gehören zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104). Dabei muss eine Rücklage nicht bereits bei erstmaliger Einreichung der Steuererklärung erklärt werden, sondern kann auch später im Rahmen einer Bescheidänderung gebildet werden (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471; vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933). Das Wahlrecht kann auch noch erstmals im Rechtsbehelfsverfahren ausgeübt werden, ohne dass einem Steuerpflichtigen die Bildung einer Ansparrücklage dem Grunde nach versagt werden kann (BFH-Urteile vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 - zur bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Gesetzesfassung des § 7g sowie VIII R 48/10, BFH/NV 2012, 1038 - zur ab dem 01. Januar 2006 geltenden Gesetzesfassung des § 7g). Allerdings wird die erstmalige Bildung einer Ansparrücklage im Einspruchsverfahren nur dann gestattet, wenn der gesetzliche Investitionszeitraum, der im Streitfall nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2006 zwei Jahre nach Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Rücklage gebildet werden soll, umfasst, noch nicht abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933). |
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| | Hat ein Steuerpflichtiger in diesem zeitlichen Rahmen eine Ansparrücklage gebildet, muss er jedoch noch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 3 bis 5 EStG 2006 erfüllen. Danach können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird" (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2006). Ermittelt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, sind gemäß § 7g Abs. 6 EStG 2006 die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre spätere Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist. Dazu muss bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung der Ansparrücklage mit den investitionsbezogenen Angaben und die Auflösung der Rücklage wie in einer Buchführung verfolgt werden können (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vgl. auch BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187). Ebenso muss sich in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ein Ansatz einer entsprechenden Betriebsausgabe für die Bildung der Rücklage finden. |
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| | Demgegenüber enthält das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und wie gegebenenfalls die voraussichtliche Investition i.S. von § 7g Abs. 3 EStG 2006 nachzuweisen ist. Der Steuerpflichtige ist nach der Rechtsprechung zwar nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; BFH-Beschluss vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFHE 226, 541, BFH/NV 2010, 331). Jedoch setzt die Ansparabschreibung eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235), so dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Es muss mithin jedes Wirtschaftsgut seiner Funktion nach eindeutig bezeichnet werden. Sammelbezeichnungen, die mehrere Wirtschaftsgüter umfassen, werden dem Gebot der Verfolgbarkeit in Bezug auf die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage hingegen nicht gerecht. |
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| | Ist der Steuerpflichtige dem Nachweiserfordernis bei Abgabe der Steuererklärung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, sind nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung erfüllt. Das Gesetz schließt es aber nicht aus, dass der Steuerpflichtige - jedenfalls im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung - eingereichte Unterlagen durch weitere, bei der Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise ergänzt (s. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 08. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BFH/NV 2011, 1594; BFH-Beschluss vom 03. Dezember 2007 VIII B 28/07, juris). |
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| | Vorliegend hat der Kl zwar in seiner Gewinnermittlung - wenngleich auch ohne jede weitere Begründung - eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 6 EStG 2006 in Höhe von 32.000 EUR (=40 v.H. von 80.000 EUR) gebildet und später mit Schreiben vom 10. Juli 2008 ausgeführt, dass er beabsichtige, für 80.000 EUR Inventar für eine Gastwirtschaft anzuschaffen. Allerdings hat er mit der Bezeichnung „Inventar“ seine Investitionsabsicht nicht ausreichend konkretisiert. Beim Begriff „Inventar“ handelt es sich um eine Sammelbezeichnung, die keinen Rückschluss auf eines oder mehrere Wirtschaftsgüter zulässt, so dass in einem späteren Investitionsjahr nicht festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. |
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| | An dieser Sachlage ändert auch das weitere Schreiben des Prozessbevollmächtigten an den Bekl vom 21. Juli 2008 nichts. In ihm stellt dieser zwar dar, dass sich der Kl aufgrund des bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Pachtvertrages für die Gaststätte „B“ beruflich neu orientieren müsse. Die exemplarische, allgemein gehaltene Aufzählung, dass der Kl bei der Übernahme eines anderen Gaststättenbetriebs technische Geräte aus der Küche, Backofen, Kühlgeräte, Gefriertruhen, Brot- und Wurstschneidemaschinen, Kaffeemaschinen etc. anschaffen müsse und auch Thekenanlagen, Regale für das Lager bzw. für die Bedienung von Kunden erforderlich seien (Akte Einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns A Steuernr. xxxxx/xxxxx, Band I, Seite 8), wird den Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung aber ebenso wenig gerecht. Die aufgezählten Wirtschaftsgüter lassen weder in Bezug auf ihre Anzahl noch in Bezug auf ihre jeweils geschätzten Anschaffungskosten eine Verbindung zum Gesamtbetrag des laut Ansparrücklage beabsichtigten Investitionsvolumens in Höhe von 80.000 EUR erkennen. Zudem macht die vom Prozessbevollmächtigten gewählte Formulierung mit dem Wort „etc.“ deutlich, dass seine Aufzählung noch nicht einmal abschließend ist. |
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| | Tatsächlich hat der Kl seine beabsichtigten Investitionen erst durch die Vorlage des Angebots der Firma C, Handel für Hotel- und Gaststättenbedarf sowie Großkücheneinrichtungen, vom 09. April 2009, das eine Angebotssumme von insgesamt 84.703,01 EUR ausweist, in Bezug auf einzelne Wirtschaftsgüter konkretisiert. Da die Konkretisierung aber nicht aufgrund von Nachweisen erfolgte, die bereits bei Abgabe der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung im März 2008 vorhanden waren, hat der Bekl zu Recht die Bildung einer Ansparrücklage bei der einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer des Jahres 2006 abgelehnt. |
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| | Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen. |
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| | III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. |
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