Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 2136/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob die sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr Arbeitslohn sowie eine Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem veräußerte der Kläger im Streitjahr eine im Jahr 1996 erworbene Eigentumswohnung.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23. Dezember 2004 die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit 128.773 EUR an, die sich aus dem Arbeitslohn von 21.544 EUR und der Entschädigung von 107.229 EUR zusammensetzten. Den Veräußerungsgewinn für die Wohnung berechnete er auf 21.711 EUR. Die Entschädigung besteuerte das FA ermäßigt nach der Fünftelregelung. Die festzusetzende Einkommensteuer betrug 37.376 EUR, die anzurechnende Lohnsteuer 2.445 EUR.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, die Besteuerung des Veräußerungsgewinns sei verfassungswidrig. Das FA setzte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2003 in Höhe der Einkommensteuer von 13.736 EUR aus, die auf den Veräußerungsgewinn entfiel. Die Kläger zahlten die verbleibende offene Einkommensteuer von 21.195 EUR. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 -Rückwirkung im Steuerrecht I-) setzte das FA im geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 den Veräußerungsgewinn nunmehr mit 4.355 EUR an. Es ergab sich bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 27.716 EUR eine Nachzahlung von 4.076 EUR.
Die Kläger legten gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 erneut Einspruch ein und meinten nun, die Anwendung der Fünftelregelung sei verfassungswidrig. Bei einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um 4.355 EUR steige die Einkommensteuer um 4.076 EUR. Die Einkommensteuerbelastung betrage für diese Einkünfte 93,6 %, bei Berücksichtigung der Annexsteuern 106,2 %.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 als unbegründet zurück.
Dagegen erhoben die Kläger am 19. Juni 2013 Klage und berufen sich weiter auf die Verfassungswidrigkeit der Fünftelregelung. Die bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsgemäßheit der Fünftelregelung sei insbesondere nicht auf den Grundsatz der Folgerichtigkeit und auf die vertikale Steuergerechtigkeit eingegangen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 dahingehend abzuändern, dass der Veräußerungsgewinn von 4.355 EUR nur mit dem im Streitjahr geltenden Spitzensteuersatz von 48,5 % besteuert wird. 
Das FA bleibt bei seiner Rechtsauffassung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Es legt eine Steuerberechnung vor, nach der die festzusetzende Einkommensteuer ohne die Anwendung der Fünftelregelung 40.370 EUR betragen würde.
11 
In der Rechtssache hat am 23. April 2014 ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

12 
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Fünftelregelung ist verfassungsgemäß.
13 
1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Die für außerordentliche Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt nach Satz 2 der Vorschrift das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzügliches eines Fünftels dieser Einkünfte. Die außerordentlichen Einkünfte werden damit -bei unterstellt gleich hohem verbleibenden zu versteuernden Einkommen- rechnerisch auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt.
14 
Im Streitfall hat der Kläger mit der Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 EStG außerordentliche Einkünfte erzielt, die das FA nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert hat.
15 
2. Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eingeführte Fünftelregelung ist verfassungsgemäß (ausführlich Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442; vom 22. September 2009 IX R 93/07, BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032; vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259; vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; ebenso bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. Februar 2002  6 V 71/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 684, und vom 26. Juni 2002  1 V 9/02, EFG 2002, 1171; zustimmend Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz A 102; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 4). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07, nicht veröffentlicht).
16 
Die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Fünftelregelung durch die Kläger beruht auf der -von der höchstrichterlich Rechtsprechung nicht geteilten- Annahme, dass die nicht begünstigten Einkünfte (bzw. Teile hiervon) isoliert zu betrachten seien. Geht man jedoch davon aus, dass die Verfassungsmäßigkeit der Einkommensteuerbelastung für das -gesamte- vom einzelnen Steuerpflichtigen erwirtschaftete zu versteuernde Einkommen zu beurteilen ist, verstößt die streitige Steuerfestsetzung auch nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit oder die vertikale Steuergerechtigkeit. Vorliegend wäre die Einkommensteuer ohne die Anwendung der Fünftelregelung auf 40.370 EUR anstatt auf 27.716 EUR festzusetzen. Die Kläger stehen damit besser als Steuerpflichtige mit einem gleich hohen zu versteuernden Einkommen, in dem keine begünstigten Einkünfte enthalten sind. Auch aus den von den Klägern im Erörterungstermin genannten Entscheidungen des BVerfG vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09 (BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318 -häusliches Arbeitszimmer-) und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400 -Lebenspartnerschaft / Erbschaft- und Schenkungsteuer-gesetz-) sowie des BFH vom 9. März 2010 VIII R 109/03 (BFH/NV 2010, 1266) ergibt sich nicht, dass für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensteuerbelastung nur einzelne Teile des zu versteuernden Einkommens maßgeblich sein könnten.
17 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache in Anbetracht der Entscheidungen des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010) und des BFH keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.

Gründe

12 
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Fünftelregelung ist verfassungsgemäß.
13 
1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Die für außerordentliche Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt nach Satz 2 der Vorschrift das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzügliches eines Fünftels dieser Einkünfte. Die außerordentlichen Einkünfte werden damit -bei unterstellt gleich hohem verbleibenden zu versteuernden Einkommen- rechnerisch auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt.
14 
Im Streitfall hat der Kläger mit der Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 EStG außerordentliche Einkünfte erzielt, die das FA nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert hat.
15 
2. Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eingeführte Fünftelregelung ist verfassungsgemäß (ausführlich Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442; vom 22. September 2009 IX R 93/07, BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032; vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259; vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; ebenso bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. Februar 2002  6 V 71/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 684, und vom 26. Juni 2002  1 V 9/02, EFG 2002, 1171; zustimmend Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz A 102; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 4). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07, nicht veröffentlicht).
16 
Die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Fünftelregelung durch die Kläger beruht auf der -von der höchstrichterlich Rechtsprechung nicht geteilten- Annahme, dass die nicht begünstigten Einkünfte (bzw. Teile hiervon) isoliert zu betrachten seien. Geht man jedoch davon aus, dass die Verfassungsmäßigkeit der Einkommensteuerbelastung für das -gesamte- vom einzelnen Steuerpflichtigen erwirtschaftete zu versteuernde Einkommen zu beurteilen ist, verstößt die streitige Steuerfestsetzung auch nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit oder die vertikale Steuergerechtigkeit. Vorliegend wäre die Einkommensteuer ohne die Anwendung der Fünftelregelung auf 40.370 EUR anstatt auf 27.716 EUR festzusetzen. Die Kläger stehen damit besser als Steuerpflichtige mit einem gleich hohen zu versteuernden Einkommen, in dem keine begünstigten Einkünfte enthalten sind. Auch aus den von den Klägern im Erörterungstermin genannten Entscheidungen des BVerfG vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09 (BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318 -häusliches Arbeitszimmer-) und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400 -Lebenspartnerschaft / Erbschaft- und Schenkungsteuer-gesetz-) sowie des BFH vom 9. März 2010 VIII R 109/03 (BFH/NV 2010, 1266) ergibt sich nicht, dass für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensteuerbelastung nur einzelne Teile des zu versteuernden Einkommens maßgeblich sein könnten.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache in Anbetracht der Entscheidungen des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010) und des BFH keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.

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