1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
| Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einkommensunabhängig gewährte Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit Kinder mit einer Schwerbehinderung von einer Förderung ausgeschlossen sind, wenn sie Einkünfte und Bezüge erzielen, die es dem Kind ermöglichen, sich selbst zu unterhalten. |
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| Der Kläger ist der Vater seines am xx.xx. 1988 geborenen Sohnes B. B ist seit einem Unfall, der sich kurz nach Abschluss seiner Ausbildung zum Straßenbauer ereignet hat, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von – im maßgeblichen Zeitraum – 50% (Bl. 197 KiG-Akte). Im Streitzeitraum Januar 2012 bis Oktober 2012 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 929,04 EUR (Januar 2012), 933,05 EUR (Februar 2012) bzw. 935,66 EUR (März bis Oktober 2012). |
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| Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 den Kindergeldantrag des Klägers ab März 2011 ab, weil sein Sohn aufgrund der Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt, den die Familienkasse mit monatlich 714,50 EUR ermittelte, durch eigene verfügbare Mittel zu bestreiten (Bl. 240 KiG-Akte sowie zur Ermittlung der Einkommensgrenze Bl. 237 f. KiG-Akte). |
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| Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2012 Einspruch ein (Bl. 241 f. KiG-Akte), den er später (Bl. 251 R KiG-Akte) auf die Bewilligungszeiträume ab Januar 2012 eingrenzte. Nach seiner Auffassung führt der Umstand, dass die Familienkasse bei Kindern mit Behinderung auch nach dem 1. Januar 2012 die Einkünfte und Bezüge prüfe, zu einer Ungleichbehandlung von Kindern mit Behinderung. |
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| Die Beklagte wies mit Entscheidung vom 8. Januar 2013 den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 256 ff. KiG-Akte). Gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG bestehe für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet habe, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Laut BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BStBl I S. 1243) gelte für die Prüfung, ob ein behindertes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG mit der Maßgabe fort, dass anstelle des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2011 der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG in Höhe von derzeit 8.004 EUR als allgemeiner Lebensbedarf anzusetzen sei. Hinzu komme der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf, der sich – sofern der Steuerpflichtige diesen nicht durch Einzelnachweise belege – bei Kindern, die nicht vollstationär untergebracht seien, nach dem Behinderten-Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG bemesse. Danach reichten die dem Kind zuzurechnenden Mittel (monatlich 933,05 EUR) aus, den Gesamtbedarf (monatlich 714,50 EUR) abzudecken. Dem Kläger stehe daher nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG kein Kindergeld zu. |
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| Der Kläger erhob gegen die Ablehnung des Anspruchs auf Kindergeld am 28. Januar 2013 Klage. Zur Begründung führt er aus, ein Anspruch auf Kindergeld bestehe für ein Kind, das noch nicht 25 Jahre alt sei, auch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Sohn des Klägers sei im Streitzeitraum noch keine 25 Jahre alt gewesen. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung, könne diesen Beruf allerdings aufgrund seiner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht mehr ausüben und auch keine zweite Berufsausbildung aufnehmen. Demgemäß bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG. Nach § 32 EStG in seiner für den streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung sei die Höhe des Einkommens des Kindes bei der Prüfung des Kindergeldanspruches nicht mehr zu berücksichtigen. Die Familienkasse berufe sich darauf, dass der Sohn des Klägers aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeitsrente entgegen § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Vorschrift ergebe vor dem Hintergrund der Neuregelung allerdings nur dann Sinn, wenn sie auf die Fälle, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfüllten, weil das Kind das 25. Lebensjahr überschritten habe, beschränkt bleibe. Andernfalls verstoße § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gegen das Diskriminierungsverbot, weil dann für unter 25-jährige, nicht behinderte Kinder unabhängig vom Einkommen des Kindes Kindergeld bezogen werden könne, während dies bei behinderten Kindern davon abhinge, ob diese in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten. Gelte § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG dagegen nur für Behinderte, welche das 25. Lebensjahr bereits vollendet hätten, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da die Regelung dann nur ab einem Alter des Kindes gelte, ab dem Nicht-Behinderte keine Kindergeldleistungen mehr erhielten. Die Regelung würde dann die besonderen Umstände eines Behinderten berücksichtigen, ohne Benachteiligung der Nicht-Behinderten. |
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| Der Kläger beantragt, die Entscheidung der Familienkasse vom 16. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2013 aufzuheben und Kindergeld für die Zeit von Januar bis Oktober 2012 i.H.v. 1.840,00 EUR zzgl. gesetzlicher Verzinsung an den Kläger zu bezahlen. |
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| Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Es liege keine benachteiligende Ungleichbehandlung behinderter Kinder vor. Die Einkommensgrenze sei für alle Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet seien oder die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Erstausbildung absolvierten, sich in einer Zeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befänden oder nachweislich eine Ausbildung suchten, abgeschafft worden. Diese Voraussetzungen gälten gleichermaßen für Kinder mit und ohne Behinderung. Zusätzlich, und damit allein als möglichen Vorteil, habe der Gesetzgeber jedoch vorgesehen, dass für behinderte Kinder Kindergeld auch zu zahlen sei, wenn diese auf Grund der Behinderung nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten (dies dann sogar über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus). Im Rahmen der Prüfung, ob sich die Kinder selbst unterhalten können, müssten die Einkommensverhältnisse herangezogen werden. Mithin sehe das Gesetz insoweit eine mögliche Besserstellung vor, um etwaig fortdauernden Aufwendungen der Eltern mit behinderten Kindern gerecht zu werden, wenn behinderte Kinder ihren notwendigen Bedarf nicht selbst erarbeiteten oder durch sonstige Leistungen erhielten. |
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| Im vorliegenden Fall sei das Kind jedoch im Streitzeitraum in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Auch die sonstigen Berücksichtigungsmöglichkeiten, wie sie für alle Kinder und unabhängig der Einkommenssituation gälten, lägen nicht vor. |
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| Die Beteiligten haben am 18. September 2014 (Bl. 85 FG-Akte) bzw. 22. September 2014 (Bl. 92 FG-Akte) auf mündliche Verhandlung verzichtet. |
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| Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse ab Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger steht für den streitbefangenen Zeitraum Januar bis Oktober 2012 ein Kindergeldanspruch weder nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG noch nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu. |
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| 1. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG besteht für ein Kind, das das 18. nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, ein Anspruch auf Kindergeld. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und dass sich das Kind um einen solchen ernsthaft bemüht (Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Das Kind muss ferner nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage sein, die objektiven Anforderungen des Ausbildungsplatzes zu erfüllen (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; Selder in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 59). Der Unterschied zu dem in Ausbildung befindlichen Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG muss mithin allein in dem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes liegen (Selder, a.a.O., § 32 EStG Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hatte B im Streitjahr 2012 das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten – er war damals 23 Jahre alt. Nach dem Vortrag des Klägers konnte sein Sohn allerdings aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen (vgl. Bl. 216 KiG-Akte, Bl. 70 FG-Akte). Er war damit gerade nicht aufgrund des Fehlens eines Ausbildungsplatzes, sondern aufgrund seiner persönlichen, gesundheitlichen Situation daran gehindert, eine Ausbildung – die im Übrigen aufgrund der abgeschlossenen Lehre als Straßenbauer eine Zweitausbildung wäre – zu beginnen, sodass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG als Grundlage eines Kindergeldanspruches ausscheidet. |
|
| 2. Ein Anspruch auf Kindergeld ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Nach diesen Vorschriften besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für die Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüber zu stellen (BFH, Urteil vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFH/NV 2004, 1717 m.w.N.). |
|
| Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFH/NV 2012, 853). Die an den Sohn des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Streitzeitraum monatlich zwischen 929,04 EUR und 935,66 EUR betrug, ist den Einkünften und Bezügen in diesem Sinne unzweifelhaft zuzurechnen (vgl. auch die Aufzählung bei Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 44). |
|
| Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH, Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFH/NV 2010, 716; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFH/NV 2009, 1015). Die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestimmte die Höhe des Grundbedarfes ursprünglich in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (zuletzt 8.004 EUR). Seit der Abschaffung dieser Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1. Januar 2012 kann der Grundbedarf des behinderten Kindes aus dem Grundfreibetrag i.S.d. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der für den Veranlagungszeitraum 2012 ebenfalls 8.004 EUR betrug, hergeleitet werden (vgl. BMF vom 7. Dezember 2011, BStBl. I 2011, 1243; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. April 2014 4 K 1218/12, EFG 2014, 1492; Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 40). Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Aufwendungen. Erbringt der Steuerpflichtige – wie hier – keinen Einzelnachweis, kann bei der Ermittlung des gesamten existenziellen Lebensbedarfs der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhaltspunkt für den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf dienen (BFH, Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 638). |
|
| Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die beklagte Familienkasse den monatlichen Gesamtbedarf des Sohnes des Klägers mit 714,50 EUR (667,00 EUR allgemeiner Lebensbedarf zzgl. 47,50 EUR behinderungsbedingter Mehrbedarf) ermittelt. Diese Berechnung ist von Seiten des Klägers zu keinem Zeitpunkt angegriffen worden und auch der Senat sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen. |
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| Der Sohn des Klägers war daher aufgrund der Höhe seiner monatlichen Einkünfte und Bezüge von mindestens 929,04 EUR im Streitzeitraum in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weshalb die beklagte Familienkasse das Bestehen eines Kindergeldanspruches nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ebenfalls zutreffend verneinte. |
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| 3. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) und die von der Familienkasse zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vertretene Auslegung verstoßen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. |
|
| Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 m.w.N.; Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rn. 21). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, a.a.O.). |
|
| a) Soweit nach der gesetzlichen Neuregelung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG das Bestehen eines Kindergeldanspruches nicht mehr davon abhängig ist, dass die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten, liegt bereits keine für Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung vor. Der vom Kläger angeführte § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG differenziert in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nämlich überhaupt nicht danach, ob das über 25 Jahre alte Kind behindert ist oder nicht. Daher erhält ein Steuerpflichtiger für ein behindertes Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, mangels eines solchen eine Berufsausbildung aber nicht antreten kann, unter denselben Voraussetzungen – insbesondere also auch ohne Überprüfung der Einkünfte des Kindes – Kindergeld, wie er dies für ein nicht behindertes Kind erhalten würde (vgl. zum Verhältnis der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 zu Nr. 3: Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32 EStG Rn. 115, 117). |
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| Der Umstand, dass vorliegend der Kläger nicht in den Genuss der in seiner konkreten wirtschaftlichen Situation günstigeren Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG kommt, weil sein Sohn aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Ausbildung antreten und deshalb dessen Voraussetzungen – anders als möglicherweise andere behinderte Kinder – nicht erfüllen kann, vermag indes keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (Neu-) Regelung zu begründen. |
|
| Mit den in § 32 Abs. 4 EStG enthaltenen Regelungen will der Gesetzgeber Eltern volljähriger Kinder (nur) in „typischen Unterhaltssituationen“ entlasten. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG nennt vier Fallgruppen solcher typischer Unterhaltssituationen (vgl. Seiler in Kirchhof, EStG, § 32 Rn. 9 ff., Selder, a.a.O., § 32 EStG, Rn. 28). Hierbei bezweckt speziell § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, weil typisierend davon auszugehen ist, dass in beiden Fällen die gleiche Unterhaltssituation der Eltern besteht (BT-Drucks. 10/2884, S. 102 f.; BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFH/NV 2003, 1642). Der Steuergesetzgeber darf sich – wie stets bei der Ordnung von Massenentscheidungen – bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214). Er muss sich hierbei realitätsgerecht am typischen Fall orientieren, braucht aber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbarer Einzelfälle besorgt zu sein (vgl. Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine Regelung geschaffen hat, die – wenn auch unter dem Vorbehalt, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann – dem Steuerpflichtigen (auch) für ein behindertes Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht erfüllt bzw. erfüllen kann, einen Kindergeldanspruch gewährt. Schon deshalb führen die vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG vorgenommenen Typisierungen im Hinblick auf die Berücksichtigung behinderter Kinder nicht zu solchen Ungerechtigkeiten oder Härten (vgl. hierzu Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 f.), die verfassungsrechtlich nicht zu tolerieren wären. |
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| b) Soweit die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, der im Übrigen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Änderung erfahren hat, infrage steht, liegt zwar eine steuerliche Ungleichbehandlung vor. Diese wirkt sich allerdings ausschließlich zugunsten Kindergeldberechtigter mit behinderten Kindern aus, indem für diese nämlich – anders als für nicht behinderte Kinder – Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus beansprucht werden kann, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Besserstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, den Steuerpflichtigen finanziell belasten, gleichgültig, ob diese das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben oder nicht. Ihre Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG soll der geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen (Grönke-Reimann, a.a.O., § 32 Rn. 111). Umgekehrt bedarf es, wenn sich ein Kind finanziell selbst versorgen kann, weil es Einkünfte erzielt, die ausreichen, sein Existenzminimum sicherzustellen, weder aus steuerrechtlicher noch aus sozialrechtlicher Sicht einer entsprechenden Kindergeldzahlung (Felix, Paradigmenwechsel im Kindergeldrecht, NJW 2012, 22, 25; BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Für die vom Kläger geltend gemachte, einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dahingehend, dass die Prüfung, ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auf die Fälle zu beschränken sei, in denen das zu berücksichtigende behinderte Kind das 25. Lebensjahr überschritten habe (vgl. Bl. 71 FG-Akte), besteht somit kein Raum. |
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| Die Klage war daher abzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Zwar hat der Bundesfinanzhof – soweit ersichtlich – über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gleichheitswidrigen Benachteiligung behinderter Kinder noch nicht entschieden. Der Senat hält diese Rechtsfrage gleichwohl nicht für klärungsbedürftig, weil aus Sicht des Gerichts keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Kläger angegriffenen Regelungen bestehen und die Rechtslage insoweit eindeutig ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 X B 38/06 BFH/NV 2007, 757 zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit gegenüber der Neuregelung überhaupt verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden (vgl. etwa Felix, a.a.O.) setzen diese zu Recht jedenfalls nicht daran an, dass Kinder in der Ausbildung gegenüber behinderten Kindern bevorzugt würden, weil bei der erstgenannten Gruppe mit eigenem Einkommen dieses grundsätzlich keine Rolle mehr spielt (in diesem Sinne auch FG Saarland, Urteil vom 13. November 2013 2 K 1224/13, EFG 2014, 658). |
|
| Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse ab Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger steht für den streitbefangenen Zeitraum Januar bis Oktober 2012 ein Kindergeldanspruch weder nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG noch nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu. |
|
| 1. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG besteht für ein Kind, das das 18. nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, ein Anspruch auf Kindergeld. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und dass sich das Kind um einen solchen ernsthaft bemüht (Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Das Kind muss ferner nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage sein, die objektiven Anforderungen des Ausbildungsplatzes zu erfüllen (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; Selder in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 59). Der Unterschied zu dem in Ausbildung befindlichen Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG muss mithin allein in dem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes liegen (Selder, a.a.O., § 32 EStG Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hatte B im Streitjahr 2012 das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten – er war damals 23 Jahre alt. Nach dem Vortrag des Klägers konnte sein Sohn allerdings aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen (vgl. Bl. 216 KiG-Akte, Bl. 70 FG-Akte). Er war damit gerade nicht aufgrund des Fehlens eines Ausbildungsplatzes, sondern aufgrund seiner persönlichen, gesundheitlichen Situation daran gehindert, eine Ausbildung – die im Übrigen aufgrund der abgeschlossenen Lehre als Straßenbauer eine Zweitausbildung wäre – zu beginnen, sodass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG als Grundlage eines Kindergeldanspruches ausscheidet. |
|
| 2. Ein Anspruch auf Kindergeld ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Nach diesen Vorschriften besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für die Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüber zu stellen (BFH, Urteil vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFH/NV 2004, 1717 m.w.N.). |
|
| Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFH/NV 2012, 853). Die an den Sohn des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Streitzeitraum monatlich zwischen 929,04 EUR und 935,66 EUR betrug, ist den Einkünften und Bezügen in diesem Sinne unzweifelhaft zuzurechnen (vgl. auch die Aufzählung bei Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 44). |
|
| Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH, Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFH/NV 2010, 716; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFH/NV 2009, 1015). Die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestimmte die Höhe des Grundbedarfes ursprünglich in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (zuletzt 8.004 EUR). Seit der Abschaffung dieser Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1. Januar 2012 kann der Grundbedarf des behinderten Kindes aus dem Grundfreibetrag i.S.d. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der für den Veranlagungszeitraum 2012 ebenfalls 8.004 EUR betrug, hergeleitet werden (vgl. BMF vom 7. Dezember 2011, BStBl. I 2011, 1243; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. April 2014 4 K 1218/12, EFG 2014, 1492; Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 40). Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Aufwendungen. Erbringt der Steuerpflichtige – wie hier – keinen Einzelnachweis, kann bei der Ermittlung des gesamten existenziellen Lebensbedarfs der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhaltspunkt für den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf dienen (BFH, Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 638). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die beklagte Familienkasse den monatlichen Gesamtbedarf des Sohnes des Klägers mit 714,50 EUR (667,00 EUR allgemeiner Lebensbedarf zzgl. 47,50 EUR behinderungsbedingter Mehrbedarf) ermittelt. Diese Berechnung ist von Seiten des Klägers zu keinem Zeitpunkt angegriffen worden und auch der Senat sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen. |
|
| Der Sohn des Klägers war daher aufgrund der Höhe seiner monatlichen Einkünfte und Bezüge von mindestens 929,04 EUR im Streitzeitraum in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weshalb die beklagte Familienkasse das Bestehen eines Kindergeldanspruches nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ebenfalls zutreffend verneinte. |
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| 3. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) und die von der Familienkasse zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vertretene Auslegung verstoßen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 m.w.N.; Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rn. 21). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, a.a.O.). |
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| a) Soweit nach der gesetzlichen Neuregelung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG das Bestehen eines Kindergeldanspruches nicht mehr davon abhängig ist, dass die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten, liegt bereits keine für Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung vor. Der vom Kläger angeführte § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG differenziert in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nämlich überhaupt nicht danach, ob das über 25 Jahre alte Kind behindert ist oder nicht. Daher erhält ein Steuerpflichtiger für ein behindertes Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, mangels eines solchen eine Berufsausbildung aber nicht antreten kann, unter denselben Voraussetzungen – insbesondere also auch ohne Überprüfung der Einkünfte des Kindes – Kindergeld, wie er dies für ein nicht behindertes Kind erhalten würde (vgl. zum Verhältnis der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 zu Nr. 3: Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32 EStG Rn. 115, 117). |
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| Der Umstand, dass vorliegend der Kläger nicht in den Genuss der in seiner konkreten wirtschaftlichen Situation günstigeren Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG kommt, weil sein Sohn aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Ausbildung antreten und deshalb dessen Voraussetzungen – anders als möglicherweise andere behinderte Kinder – nicht erfüllen kann, vermag indes keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (Neu-) Regelung zu begründen. |
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| Mit den in § 32 Abs. 4 EStG enthaltenen Regelungen will der Gesetzgeber Eltern volljähriger Kinder (nur) in „typischen Unterhaltssituationen“ entlasten. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG nennt vier Fallgruppen solcher typischer Unterhaltssituationen (vgl. Seiler in Kirchhof, EStG, § 32 Rn. 9 ff., Selder, a.a.O., § 32 EStG, Rn. 28). Hierbei bezweckt speziell § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, weil typisierend davon auszugehen ist, dass in beiden Fällen die gleiche Unterhaltssituation der Eltern besteht (BT-Drucks. 10/2884, S. 102 f.; BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFH/NV 2003, 1642). Der Steuergesetzgeber darf sich – wie stets bei der Ordnung von Massenentscheidungen – bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214). Er muss sich hierbei realitätsgerecht am typischen Fall orientieren, braucht aber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbarer Einzelfälle besorgt zu sein (vgl. Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine Regelung geschaffen hat, die – wenn auch unter dem Vorbehalt, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann – dem Steuerpflichtigen (auch) für ein behindertes Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht erfüllt bzw. erfüllen kann, einen Kindergeldanspruch gewährt. Schon deshalb führen die vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG vorgenommenen Typisierungen im Hinblick auf die Berücksichtigung behinderter Kinder nicht zu solchen Ungerechtigkeiten oder Härten (vgl. hierzu Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 f.), die verfassungsrechtlich nicht zu tolerieren wären. |
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| b) Soweit die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, der im Übrigen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Änderung erfahren hat, infrage steht, liegt zwar eine steuerliche Ungleichbehandlung vor. Diese wirkt sich allerdings ausschließlich zugunsten Kindergeldberechtigter mit behinderten Kindern aus, indem für diese nämlich – anders als für nicht behinderte Kinder – Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus beansprucht werden kann, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Besserstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, den Steuerpflichtigen finanziell belasten, gleichgültig, ob diese das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben oder nicht. Ihre Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG soll der geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen (Grönke-Reimann, a.a.O., § 32 Rn. 111). Umgekehrt bedarf es, wenn sich ein Kind finanziell selbst versorgen kann, weil es Einkünfte erzielt, die ausreichen, sein Existenzminimum sicherzustellen, weder aus steuerrechtlicher noch aus sozialrechtlicher Sicht einer entsprechenden Kindergeldzahlung (Felix, Paradigmenwechsel im Kindergeldrecht, NJW 2012, 22, 25; BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Für die vom Kläger geltend gemachte, einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dahingehend, dass die Prüfung, ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auf die Fälle zu beschränken sei, in denen das zu berücksichtigende behinderte Kind das 25. Lebensjahr überschritten habe (vgl. Bl. 71 FG-Akte), besteht somit kein Raum. |
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| Die Klage war daher abzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Zwar hat der Bundesfinanzhof – soweit ersichtlich – über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gleichheitswidrigen Benachteiligung behinderter Kinder noch nicht entschieden. Der Senat hält diese Rechtsfrage gleichwohl nicht für klärungsbedürftig, weil aus Sicht des Gerichts keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Kläger angegriffenen Regelungen bestehen und die Rechtslage insoweit eindeutig ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 X B 38/06 BFH/NV 2007, 757 zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit gegenüber der Neuregelung überhaupt verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden (vgl. etwa Felix, a.a.O.) setzen diese zu Recht jedenfalls nicht daran an, dass Kinder in der Ausbildung gegenüber behinderten Kindern bevorzugt würden, weil bei der erstgenannten Gruppe mit eigenem Einkommen dieses grundsätzlich keine Rolle mehr spielt (in diesem Sinne auch FG Saarland, Urteil vom 13. November 2013 2 K 1224/13, EFG 2014, 658). |
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